{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-11-12_4_StR_575_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-11-12","aktenzeichen":"4 StR 575/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 575/98 vom\n\n12. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 14. Juli 1998 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen -\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt, hat im wesentlichen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte mit seiner Situation als Asylbewerber unzufrieden. Ihm kam deshalb\nder Gedanke, \"auf seine Situation aufmerksam zu machen,\n'irgendwie zu protestieren', ein Fanal zu setzen. Dazu\nwollte er in seinem Zimmer in der Wohnanlage, einer Containeranlage für Asylbewerber, ein Feuer legen\". Zur \"Umset-\n\nzung seines Plans\" kaufte er am 13. Januar 1998 4,28 1 Die-\n\nseltreibstoff. Er hatte sich \"bewußt für den Einsatz von\nDieselkraftstoff an Stelle von Benzin entschieden, da ihm\nbekannt war, daß das Anzünden von Benzin zu einer Verpuffung führt, während Diesel nach dem Anzünden ... abbrennt\".\nEr wollte so eine vorzeitige Entdeckung verhindern, weil er\nden Brand, der nach seiner Vorstellung \"recht groß werden\nwürde, ... selbst, ohne daß vorher einer der Mitbewohner\ndas Feuer entdeckte, ... bei der Stadtverwaltung melden\n(wollte). Es sollten dann Feuerwehr, Polizei und Presse erscheinen. Auf diese Art und Weise wollte er ... eine Beschleunigung seines Asylverfahrens erreichen\". Seinen zunächst gefaßten Plan, das Feuer bereits am selben Tage zu\nlegen, gab der Angeklagte jedoch auf, weil zu viele Personen in der Unterkunft ein- und ausgingen, er deshalb mit\neiner sofortigen Entdeckung des Brandes rechnen mußte und\nihm außerdem die Tatausführung \"aufgrund der Vielzahl der\n\npotentiellen Opfer zu gefährlich (war)\".\n\nAm 16. Januar 1998 setzte der Angeklagte dann sein\nVorhaben in die Tat um. Er schüttete in der Mittagszeit den\nDieseltreibstoff auf Bett und Teppich in seinem Zimmer,\nsetzte das Bett in Brand und wartete, bis die Flamme eine\nHöhe von 20 bis 30 cm erreicht hatte. Ihm war dabei bewußt,\ndaß sich der Brand \"auf die (brennbare) Wandverkleidung und\nletztlich auf andere Containerbereiche ausbreiten konnte\n\n(und) daß sich in der Containeranlage eine ihm nicht\nexakt bekannte Anzahl von Personen befand, die durch den\nBrand zu Tode kommen konnten. Dies nahm der Angeklagte in\nsein Vorstellungsbild auf und billigte es\". Er verließ sein\nzimmer, schloß die Zimmertüre ab und steckte den Schlüssel\nin seine Tasche. Auf dem Flur sah er einen Bewohner, den er\n\n\"bewußt\" nicht über das gelegte Feuer informierte, \"um sei-\n\nnen Tatplan nicht zu gefährden\". Er begab sich sodann aus\nder Containerunterkunft, in der sich mindestens 15 Personen\naufhielten, und fuhr mit seinem Fahrrad zur Stadtverwaltung, wo er etwa 10 Minuten später ankam. Dort teilte er\ndem \"Zeugen R. ... in gebrochenem Deutsch mit, daß er\nin der Containeranlage Feuer gelegt habe und daß der Zeuge\nFeuerwehr und Polizei benachrichtigen solle\". Beim Eintreffen der durch R. sogleich alarmierten Feuerwehr war das\nFeuer, das u.a. die Wandverkleidung im Zimmer des Angeklagten - einen wesentlichen Gebäudebestandteil - ergriffen\nhatte, bereits mit Feuerlöschern durch Bewohner der Containeranlage gelöscht worden. Einer der Bewohner mußte ambulant im Krankenhaus behandelt werden; der Sachschaden war\n\"relativ gering\". Ohne die Löscharbeiten hätte die Wandverkleidung \"selbständig weitergebrannt\", und das Feuer hätte\nsich \"auf die Nachbarräume ausgebreitet\". Ein Löschen des\nFeuers mit Feuerlöschern wäre \"zu diesem Zeitpunkt\n\nnicht mehr möglich gewesen\".\n\n2. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndaß sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung schuldig\ngemacht und er mit bedingtem Tötungsvorsatz versucht hat,\nMenschen mit einem \"gemeingefährlichen Mittel\" zu töten.\nDie Frage des strafbefreienden Rückritts vom (beendeten)\nMordversuch (8 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) hat es jedoch nur unzureichend geprüft. Insoweit hält das Urteil rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Zum Vorstellungsbild des Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er sich zur Stadtverwaltung begab, teilt das Urteil lediglich mit, daß der Angeklagte \"sich klar darüber\nwar, daß es zu einem nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkt zu\n\neinem Übergreifen des Feuers auf andere Teile oder Räume\n\nder Containeranlage kommen mußte, wobei die Folgen für Bewohner und Gebäude unkalkulierbar waren\" (UA 23). Die Ablehnung strafbefreienden Rücktritts begründet das Landgericht wie folgt (UA 28/29): Zwar habe der Angeklagte den\nBrand bei der Stadtverwaltung gemeldet, andere Rettungsmöäglichkeiten hätten jedoch näher gelegen. So hätte der Angeklagte den Bewohner der Anlage, den er nach der Brandlegung\nin der Unterkunft gesehen habe, zu Hilfe holen, die Mitbewohner durch Rufen warnen oder schneller als geschehen Hilfe herbeirufen lassen können. Daraus folge, \"daß sich der\nAngeklagte nicht ernsthaft um die Verhinderung der Tatvollendung bemühte, sondern daß es ihm in erster Linie darauf\nankam, seinen Tatplan zu verwirklichen, indem er der Presse\nund der Polizei von seiner Tat und ihren Hintergründen be-\n\nrichtete\".\n\nb) Diese Erwägungen tragen zwar die Ablehnung \"tätiger\nReue\" im Hinblick auf das Brandstiftungsdelikt (S 306 e\nAbs. 3 StGB), nicht aber die Verneinung strafbefreienden\n\nRücktritts vom Mordversuch.\n\naa) § 306 e Abs. 3 StGB wurde auf der Grundlage des\n§ 311 e StGB a.F. (früher § 311 c StGB) durch das 6. StrRG\nvom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) neu geschaffen (vgl.\nBTDrucks. 13/8587 S. 14/15, 47, 52, 75, 87, 88, 89; BT-Drucks. 13/9064 S. 22). Die Vorschrift gilt sowohl für die\nvorsätzliche als auch für die fahrlässige Brandstiftung\n(vgl. Wolff in LK StGB 11. Aufl. § 311 c Rdn. 10 [zu S$S 311\nc Abs. 4 StGB a.F.]; Stein in Dencker/Struensee/Nelles/\nStein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998\n[1998] Rdn. 101; aA Bayer in Bochumer Erläuterungen zum\n6. Strafrechtsreformgesetz, hrsg. von Ellen Schlüchter\n\n[1998], Ss 306 e Rdn. 7 [gilt nur für die fahrlässige Brand-\n\nstiftung]). Sie ist bei konkreter Betrachtungsweise für den\nAngeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB) als der durch § 306\ne StGB ersetzte § 310 StGB a.F., der voraussetzte, daß der\nTäter den Brand gelöscht hat, bevor dieser entdeckt und ein\nweiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte\nSchaden entstanden war. Nach § 306 e Abs. 3 StGB genügt,\nwenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor\nein \"erheblicher Schaden\" entstanden ist, das freiwillige\nund ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen, um die Rechtsfolgen \"tätiger Reue\" eintreten zu lassen. Da es dem Angeklagten bis zuletzt darauf ankam, durch\neinen großen Brand ein \"Fanal\" zu setzen, hat er sich - wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeht (UA 30/31) -\nmit der Meldung des Brandes nicht ernsthaft bemüht, einen\n\"erheblichen Schaden\" zu verhindern, so daß die Voraussetzungen \"tätiger Reue\" auch nach S$S 306 e Abs. 3 StGB nicht\n\nvorliegen.\n\nbb) Anderes kann für den Rücktritt vom Mordversuch\ngelten. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die geplante Tat u.a. deswegen nicht schon am 13. Januar 1998\nverwirklicht, weil ihm die Tatausführung wegen der \"Vielzahl der potentiellen Opfer\" zu gefährlich war. Er hatte\nnur bedingten Tötungsvorsatz. Er wollte durch die Brandstiftung ein \"Fanal\" setzen, nicht aber durch die Tötung\nseiner Mitbewohner. Unter diesen Umständen liegt es nicht\nfern, daß der Angeklagte bei der Meldung des Brandes in der\nStadtverwaltung davon ausgegangen sein konnte, daß sein Bemühen geeignet war, die Tatvollendung (Tötung) noch abzuwenden (vgl. BGHSt 31, 46, 50; 33, 295, 302; BGH bei Holtz\nMDR 1978, 279 und 985; StV 1983, 413; 1997, 518, 519; Eser\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 71). Dann aber\n\nlägen die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts (8 24\nAbs. 1 Satz 2 StGB) vor. Hierzu fehlen zureichende Feststellungen, die auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen sind. Der Rücktritt scheiterte\nnicht - wovon aber das Landgericht ausgegangen zu sein\nscheint - daran, daß der Angeklagte objektiv schon eher etwas und möglicherweise noch mehr hätte tun können (vgl. BCH\nbei Holtz MDR 1980, 453; StV 1982, 467). Daß sich der Angeklagte auch von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung hat leiten lassen, ließe einen strafbefreienden\nRücktritt vom Mordversuch ebenfalls unberührt (vgl. BGH\nNStZ 1989, 525; bei Holtz MDR 1992, 15, 16).\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann somit\nnicht bestehen bleiben; der neue Tatrichter wird die Rück-\n\ntrittsfrage erneut zu prüfen haben.\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten\nMordes hat zur Folge, daß auch der Schuldspruch wegen der\ntateinheitlich begangenen schweren Brandstiftung aufgehoben\nwerden muß (vgl. BGH NStZ 1994, 130; 1997, 276). Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf (von der Beschreibung der Containeranlage [UA 7] bis zur Festnahme des Angeklagten [UA 14]) sind von dem Rechtsfehler nicht berührt;\nsie können daher bestehen bleiben. Ergänzende - den getroffenen nicht widersprechende - Feststellungen bleiben zulässig. Der Senat hebt die Feststellungen zur inneren Tatseite\n\ninsgesamt auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu\n\ngeben, insoweit eine Entscheidung ohne Bindung an rechts-\n\nkräftige Feststellungen zu treffen.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-12/4-str-575-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306e","ref_norm":"306e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-12/4-str-575-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.353990+00:00"}}