{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-10-06_4_StR_262_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-10-06","aktenzeichen":"4 StR 262/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 262/98 vom\n\n6. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall\n\nu.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. Oktober 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n17. Oktober 1997 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Nötigung zu sexuellen\nHandlungen im schweren Fall in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zur\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\n\nwird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der Nötigung und\ndes Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen tateinheitlich mit\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in 6 Fällen, wobei es in\neinem Fall beim Versuch blieb\", gemäß den $$S 122 Abs. 1, 3\nziff. 1, Abs. 5, 148 Abs. 1, 21, 63 StGB-DDR schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen mißbrauchte der in Barth\n(Mecklenburg-Vorpommern) lebende Angeklagte in der Zeit von\n1987/88 bis zum Sommer 1990 das Kind Rene B. in fünf\nFällen zu sexuellen Handlungen, wobei er jeweils Gewalt anwandte. In einem weiteren Fall mußte er sein Vorhaben, als\ner den Jungen \"bereits am Hals gepackt hatte\", aufgeben,\n\nweil er gestört wurde.\n\n2. Das Landgericht hat der Verurteilung rechtsfehlerfrei das Strafrecht der DDR zugrundegelegt, nachdem es ohne\nRechtsfehler davon ausgegangen ist, daß minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung (S 178 Abs. 2 StGB a.F.; S$S 177\nAbs. 5 StGB n.F.) nicht vorliegen.\n\nDadurch allerdings, daß der Angeklagte eine Straftat\nnach § 122 StGB-DDR \"mehrfach\" begangen hat, hat er sich\nnicht wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in sechs Fällen, sondern wegen eines schweren Falles der Nötigung zu\nsexuellen Handlungen gemäß S 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB-DDR\nschuldig gemacht. Er ist daher (nur) wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997- 4 StR 110/97; BG Schwerin NJ\n1968, 733 £.; Biebl/Holtzbecher/Schröder NJ 1972, 322, 324\n£f.; Heymann/Pompoes/Schindler NJ 1968, 458; Schlegel/\nAmboss/Michalski NJ 1985, 401 £.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte\nsich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die sechs\nEinzelstrafen, die das Landgericht - obwohl nach dem Recht\nder DDR eine Hauptstrafe hätte festgesetzt werden müssen\n(SS 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 StGB-DDR) - verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als Hauptstrafe bestehen\nbleiben; denn angesichts der Strafzumessungserwägungen ist\nauszuschließen, daß der Angeklagte, wenn der Tatrichter nur\n\neine unter den erschwerenden Umständen des § 122 Abs. 3\n\nziff. 3 StGB-DDR begangene Tat angenommen hätte, zu einer\nmilderen Strafe verurteilt worden wäre. Die von der Revision vermißte Anwendung der Bestimmungen über die \"außergewöhnliche Strafmilderung\" (§ 62 Abs. 3 StGB-DDR) scheidet\nnach den Feststellungen ersichtlich aus, zumal der Angeklagte zusätzlich den Erschwerungsgrund des § 122 Abs. 3\nziff. 1 StGB-DDR (das Tatopfer war noch nicht 16 Jahre alt)\n\nverwirklicht hat.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner Maatz Kuckein\nist infolge Urlaubs\n\nverhindert zu unter-\n\nschreiben.\n\nMaatz\n\nAthing Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-06/4-str-262-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-06/4-str-262-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.801755+00:00"}}