{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-09-29_4_StR_212_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-09-29","aktenzeichen":"4 StR 212/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 212/98 vom\n\n29. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n29. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n15. September 1997 wird verworfen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"versuchten\nMordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und (gemeint ist: mit) gefährlicher Körperverletzung” zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt; ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach SS 69, 69a StGB verhängt. Gegen das Urteil wendet\nsich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat.\n\n1. Näherer Ausführung bedarf es nur zum Schuldspruch,\nsoweit das Landgericht Tateinheit zwischen versuchtem Mord\n\nund gefährlicher Körperverletzung angenommen hat:\n\nDer Verurteilung liegt zugrunde, daß die Angeklagte\nmit ihrem PKW gezielt auf ihren früheren Lebensgefährten\nzufuhr, als dieser zusammen mit zehn bis 15 Personen auf\neinem mit Ampeln gesicherten Fußgängerüberweg die Straße\nüberquerte. Während sich ihr früherer Lebensgefährte durch\neinen Sprung zur Seite retten konnte, wurde ein anderer\nPassamt, der Nebenkläger Jürgen L. ‚ von dem PKW erfaßt\nund nicht unerheblich verletzt. Das Schwurgericht hat in\nBezug auf den früheren Lebensgefährten direkten und in Bezug auf den Geschädigten sowie die übrigen Fußgänger bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist es - im Ergebnis zu Recht - ohne weiteres von tateinheitlichem Zusammentreffen von versuchtem\nMord und vollendeter gefährlicher Körperverletzung ausge-\n\ngangen.\n\nAllerdings entsprach es bislang der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern\nauch ein ”nur” versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der SS 223,\n223a und 224 StGB (a.F.) ”verdrängt” (BGHSt 16, 122; 21,\n265; 22, 248). Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) aufgegeben, nachdem auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG auch alle übrigen\nSenate mitgeteilt haben, daß sie an entgegenstehender\nRechtsprechung nicht mehr festhalten. Wie der Senat in dem\n\ngenannten Urteil mit näherer Begründung ausgeführt hat, ge-\n\nbietet es die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs\n(BGHSt - GSSt - 39, 100, 108), darin durch Annahme von\nTateinheit auch die (vollendete) Körperverletzung zum Ausdruck zu bringen, weil der Unrechtsgehalt der Tat in diesen\nFällen durch eine Verurteilung allein wegen des versuchten\n\nTötungsdelikts nicht erschöpfend erfaßt wird.\n\n2. Soweit die Revision zum Rechtsfolgenausspruch beanstandet, daß die Vollstreckung der Unterbringung nach § 63\nStGB nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei, übersieht\nsie, daß - worauf das Schwurgericht zutreffend hingewiesen\nhat (UA 21 a.E.) - nach S§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB hier eine\n\nAussetzung kraft Gesetzes ausschied.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/4-str-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-29/4-str-212-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.991285+00:00"}}