{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-09-22_4_StR_263_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-09-22","aktenzeichen":"4 StR 263/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 263/98 vom\n\n22. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n3. Dezember 1997\n\n1. aufgehoben und das Verfahren eingestellt,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen 8, 9,\n13, 15, 16 und 19 der Anklage jeweils wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit\nwerden die Kosten des Verfahrens und die\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse auferlegt;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert und neu\ngefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, der versuchten Vergewaltigung, des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen,\ndes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und der gefährlichen Körperver-\n\nletzung schuldig ist;\n\n3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Jugendschutzkammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts Dortmund zu-\n\nrückverwiesen.\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen in acht Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung; Vergewaltigung und wegen versuchter sexueller Nötigung; Vergewaltigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung” zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachbeschwerde in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer\nSchutzbefohlenen in den Fällen 8, 9, 13, 15, 16 und 19 der\nAnklage hat keinen Bestand:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nzutreffend darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Taten\nin den Fällen 8, 9, 13, 15 und 16 möglicherweise Verjährung\neingetreten ist, da sie jeweils ”an einem nicht mehr genau\n\nfeststellbaren Tag” in der Zeit von Anfang 1991 bis 1992\n\noder 1993 begangen worden sind, so daß nicht auszuschließen\nist, daß der Angeklagte diese Taten bereits Anfang 1991 begangen hat. Dies gilt aber auch für den Vorwurf des sexuel-\n\nlen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall 19 der Ankla-\n\nge.\n\nDie erste als Unterbrechungshandlung nach S$S 78 c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommende Beschuldigtenvernehmung fand am 16. März 1996 statt. Zu diesem Zeitpunkt war\njedoch die für Vergehen nach $S 174 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (8 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) hinsichtlich der vor dem 17. März 1991 begangenen Taten bereits\nabgelaufen. Hiervon ist zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich der genannten sechs Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes auszugehen, da für die Frage der Verjährung jeweils auf die dem Angeklagten günstigste mögliche\nTatzeit abzustellen ist (BGHSt 18, 274; BGHR StGB § 78 Abs.\n3 Fristablauf 1). Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf, soweit der Angeklagte in diesen Fällen verurteilt\nworden ist, und stellt das Verfahren insoweit ein (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 206 a Rdn. 6 und\n§ 354 Rdn. 6). Die zu den verjährten Taten getroffenen\nFeststellungen werden von dem Aufhebungsgrund nicht berührt\nund können daher bestehen bleiben (vgl. BGHSt 41, 305;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 353 Rdn.13).\n\n2. Der Schuldspruch im Fall 3 der Anklage hat keinen\nBestand, soweit der Angeklagte wegen eines \"im Jahre 1984”\n(UA 10) tateinheitlich mit der rechtsfehlerfrei angenomme -\nnen Vergewaltigung begangenen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Zwar ruht\ndie Verjährung bei Straftaten nach den SS 176 bis 179 StGB\ngemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in\n\nKraft trat, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt aber nur für solche Taten, die\nvor dem 30. Juni 1994 noch nicht verjährt waren (Art. 2 des\n30. StrÄndG vom 23. Juni 1994, BGBl. I 1310; BGHR StGB § 78\nb Abs.1 Ruhen 5; BGH, Beschluß vom 2. September 1998\n\n- 1 StR 385/98). Der Angeklagte hat diese Tat nach dem achten Geburtstag des am 4. April 1976 geborenen Opfers, möglicherweise aber vor dem 30. Juni 1984 begangen. Zu seinen\nGunsten ist deshalb davon auszugehen, daß die für Vergehen\nnach § 176 StGB zehn Jahre betragende Verjährungsfrist\n\n(s 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits vor dem Inkrafttreten des\n§ 78 bAbs. 1 Nr. 1 StGB abgelaufen war. Der Senat ändert\n\ndaher den Schuldspruch entsprechend.\n\n3. Zutreffend hat das Landgericht die Strafe in den\nFällen 3 und 5 der Anklage dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1\nStGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607)\nentnommen. Da das Landgericht in diesen Fällen trotz Vorliegens einer Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG einen besonders\nschweren Fall verneint und den Regelstrafrahmen mit einer\nMindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angewendet\nhat, ist die angewendete Vorschrift bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise gegenüber § 177 Abs.1 StGB a.F.\ndas mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. In den\nFällen 20 und 21 der Anklage hat das Landgericht zwar jeweils einen besonders schweren Fall angenommen und die\nStrafen dem - im Fall 20 der Anklage nach SS 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Satz\n1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG ( jetzt § 177 Abs. 2 Satz 1\ni.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I 164) ent-\n\nnommen. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert,\n\nda $S 177 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung\nund § 177 Abs. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG keinen milderen\n\nStrafrahmen vorsehen.\n\nDer Senat ändert jedoch, soweit das Landgericht zur\nrechtlichen Bezeichnung der Taten die vollständige gesetzliche Überschrift des § 177 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG\n(\"Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung”) verwendet hat, den\nSchuldspruch dahin, daß der Angeklagte in den Fällen 3, 5,\n21 der Anklage (mit Gewalt erzwungener Geschlechtsverkehr)\njeweils der Vergewaltigung und im Falle 20, in dem die weitere Ausführung der geplanten Vergewaltigung vor der Vornahme einer sexuellen Handlung scheiterte, der versuchten\nVergewaltigung schuldig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai\n1998 - 3 StR 204/98); er faßt den Schuldspruch zur Klar-\n\nstellung insgesamt neu.\n\n4. Die im Fall 3 der Anklage wegen der Verjährung der\nVerfolgung des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gebotene\nSchuldspruchänderung hat auf die für diesen Fall verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monate keinen\nEinfluß. Auch verjährte Taten dürfen, wenn auch nicht mit\ndemselben Gewicht wie nicht verjährte Taten, strafschärfend\nberücksichtigt werden ( vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben\n24; BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 4 StR 151/98). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in diesem Fall,\nkann insbesondere im Hinblick darauf, daß das Landgericht\n\"erheblich strafmildernd” berücksichtigt hat,”daß die Tat\nschon sehr lange her ist” (UA 63), ausgeschlossen werden,\ndaß sich die Berücksichtigung der Verwirklichung auch des\nTatbestands des 8 176 Abs.1 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n5. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch\nnicht bestehen bleiben. Durch die Aufhebung der Verurteilung und die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 8, 9,\n13, 15, 16 und 19 der Anklage entfallen die für diese Taten\nverhängten Einzelfreiheitsstrafen (Fälle 8, 9, 19:Jjeweils\nelf Monate; Fälle 13, 15, 16: jeweils ein Jahr). Zwar dürfen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen\nhat, auch diese rechtsfehlerfrei festgestellten verjährten\nTaten, wenn auch nicht mit ihrem vollen Gewicht ( vgl. BGH\naaO), bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt\nwerden. Der Senat kann aber insoweit gleichwohl nicht ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe bei Annahme einer\nStrafbarkeit allein wegen der nach der Teileinstellung verbliebenen acht Taten milder ausgefallen wäre, da das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts durch den Wegfall der sechs verjährten Taten eine nicht unerhebliche\n\nVerminderung erfahren hat.\n\n6. Die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils, in das Ablichtungen von 14 Seiten aus dem Tagebuch\ndes Opfers eingefügt worden sind, gibt Anlaß, auf folgendes\n\nhizuweisen:\n\nDie gebotene geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann\nnicht dadurch ersetzt werden, daß in die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken aufgenommen werden, aus denen\nsich der festgestellte Sachverhalt ergibt (BGH, Urteil vom\n28. Mai 1998 - 4 StR 669/97). Die Aufnahme der Ablichtungen\nvon handschriftlichen Aufzeichnungen, die der Intimsphäre\ndes Opfers angehören, ist zudem im Hinblick auf den - unge-\n\nachtet der Verwertbarkeit dieser Aufzeichnungen (vgl. dazu\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl.\n\nPersönlichkeitsschutz bedenklich.\n\nVRiBGH Dr. Meyer-Goßner\n\nist infolge Urlaubs ver-\n\nhindert zu unterschreiben\nMaatz\n\nAthing\n\nRan. 5\n\nMaatz\n\n6 a) - gebotenen\n\nTolksdorf\n\nKuckein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-22/4-str-263-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-22/4-str-263-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.768921+00:00"}}