{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-09-03_4_StR_243_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-09-03","aktenzeichen":"4 StR 243/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn\nder Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er\nam innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen\n\ndarf.\n\nBCH, Beschluß vom 3. September 1998 - 4 StR 243/98 -\nLandgericht Frankfurt/Main","text_plain":"Nachschlagewerk: ja (zu 1.)\nBGHSt: ja (zu 1.)\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 69, 69 a Abs. 1, 69 b\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn\nder Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er\nam innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen\n\ndarf.\n\nBCH, Beschluß vom 3. September 1998 - 4 StR 243/98 -\nLandgericht Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 243/98 vom\n\n3. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 3. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n18. September 1997 wird als unbegründet\nverworfen; jedoch wird klargestellt, daß\n\nder Angeklagte - unter anderem - der fahr-\n\nlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig\n\nist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Hehlerei,\ngewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall\nwegen Versuchs, Fahren ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen,\nTrunkenheit im Straßenverkehr und Beleidigung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 300 DM\nverurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nund bestimmt, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren keine\n\nFahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel ist unbegründet; denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(s 349 Abs. 2 StPO). Da das Urteil jedoch zur Schuldform\n\nbei der Trunkenheitsfahrt vom 2. Juli 1996 keine Feststellungen enthält, stellt der Senat - um eine Zurückverweisung\nder Sache insoweit zu vermeiden - zugunsten des Angeklagten\n\nklar, daß er der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schul-\n\ndig ist. Der Rechtsfolgenausspruch wird hierdurch nicht berührt, zumal sich der Strafrahmen nicht ändert (8 316 Abs.\n\n2 StGB).\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Angeklagten wegen der\ngenannten Trunkenheitsfahrt seine niederländische Fahrerlaubnis, mit der er in Deutschland nicht fahren durfte,\nweil er zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis\nseinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte (8 4 Abs.\n2 Satz 1 Buchst.a IntVO; § 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom\n29. Juli 1991 über den Führerschein vom 19. Juni 1996 [BGBl\nI 885]), entzogen (S8§ 69 Abs. 1, 2 Nr. 2, 69 a Abs. 1 Satz\n1, 69 b Abs. 2 StGB). Wäre die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Fahrer berechtigterweise am inländischen Kraftverkehr teilnimmt, und - in\neinem Falle wie hier - die Eintragung eines Vermerks nach\n$S 69 b Abs. 2 StGB in den ausländischen Fahrausweis nicht\nzulässig (so Hentschel in Gedächtnisschrift für Karlheinz\nMeyer [1990] S. 789, 810 £., 815; Himmelreich/Hentschel,\nFahrverbot - Führerscheinentzug Bd. I, 8. Aufl., Rdn. 207\nm.w.N. jeweils zu § 69 b StGB aF; aA OLG Karlsruhe NJW\n1972, 1633, 1634 zu SS 42 m bis o StGB aF; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 69 b Rdn. 6; Mühlhaus/\nJaniszewski StVO 14. Aufl. $S 69 b StGB Rdn. 2), so könnte\nder Verurteilte (weiterhin) seine nicht bestehende Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, vortäuschen\n\n(Himmelreich/Hentschel aa0; OLG Karlsruhe aa0). Das wider-\n\nspräche dem Sinn des Gesetzes, durch die Maßregel ungeeig-\n\nnete Fahrzeugführer kontrollierbar von der Teilnahme am\n\nKraftfahrzeugverkehr “auszuschalten” (BRDrucks. 201/62 S.\n16, 20, 21). Da der Angeklagte einen - den Anschein zum berechtigten Fahren im Inland erweckenden - ausländischen\nFahrausweis besitzt, der nicht eingezogen werden darf (S 69\nAbs. 3 Satz 2 StGB; s. aber $S 69 b Abs. 2 Satz 1 StGB in\nder ab 1.1.1999 geltenden Fassung [BGBl 1998 I 747, 779]),\nist nach dem Sinn und Zweck der SS 69 ff. StGB nicht nur\neine isolierte Sperre (S 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) anzuordnen, die den Schein einer für das Inland bestehenden Fahrberechtigung unberührt ließe (vgl. OLG Köln VRS 61, 28,\n30), sondern auch die Fahrerlaubnis zu entziehen. Daß diese\nAnordnung nur Wirkung im Inland entfaltet und dadurch der\nVerwaltungsakt der ausländischen Behörde, mit dem die Fahrerlaubnis erteilt wurde, nicht beseitigt wird (vgl. OLG\n\nHamm NJW 1978, 1757), versteht sich von selbst.\n\nDer Wortlaut des § 69 b StGB zwingt nicht zu einer anderen Auslegung (aA Hentschel aaO S. 810 £.; Nettesheim DtZ\n1991, 363, 365 Fn. 15 jeweils zu $S 69 b StGB aF). Zwar regelt Absatz 1 dieser Bestimmung die Wirkung der Entziehung\neiner ausländischen Fahrerlaubnis bei Tätern, die berech-\n\ntigterweise am inländischen Kraftverkehr teilnehmen - bei\n\ndenen, die diese Berechtigung nicht haben, erübrigt sich\ndie Regelung - ,„ Absatz 2 ordnet darüber hinaus aber an,\ndaß ”in ausländischen Fahrausweisen” Entziehung und Sperre\nvermerkt werden. Daß dies nur für die Fahrausweise von\nFahrzeugführern gelten soll, die mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, läßt sich\n\ndem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.\n\nSoweit der Senat in seinem Urteil vom 22. August 1996\n- 4 StR 217/96 = NZV 1996, 500, 502 ausgeführt hat, beim\nFehlen einer Befugnis zur Teilnahme am innerdeutschen\nKraftverkehr sei (nur) eine Sperrfrist anzuordnen, betraf\ndies den hier nicht gegebenen Fall, daß der Täter keine\nausländische Fahrerlaubnis besitzt. Für den Fall, daß der\nAngeklagte einen ausländischen Fahrausweis hat, ist jedoch\n\nauch die Fahrerlaubnis zu entziehen.\n\n2. Da der Senat mit dem vom Langericht nicht behandelten Fall I Nr. 15 der Anklage nicht befaßt ist, ist die vom\nGeneralbundesanwalt insoweit beantragte Zurückverweisung\n“zur weiteren Verhandlung und Entscheidung” nicht veranlaßt\n\n(vgl. Meyer-Goßner JR 1985, 452 ££f.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-03/4-str-243-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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