{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-08-27_4_StR_198_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-08-27","aktenzeichen":"4 StR 198/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 198/98\n\nvom\n\n27. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. August 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Tolksdorf,\nDr. Kuckein,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer\nRecklinghausen - vom 16. Dezember 1997 wird\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in zwei Fällen aus tatsächlichen und vom Vorwurf der\nFalschbeurkundung im Amt in zwei Fällen aus rechtlichen\nGründen freigesprochen. Die auf den Freispruch vom Vorwurf\nder Falschbeurkundung im Amt beschränkte, auf die Sachrüge\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Er-\n\nfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bis zu\nseiner Amtsenthebung im Jahre 1992 für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in\nR. zum Notar bestellt. Am 4. Februar 1990 und\nam 27. April 1991 beurkundete er in Köln zwei Grundstückskaufverträge, wobei er jeweils wahrheitswidrig in die Urkunde aufnahm, die Verträge seien in Recklinghausen ge-\n\nschlossen worden.\n\n2. Der mit der Revision beanstandete Freispruch hält\n\nrechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten - wie\nauch der Generalbundesanwalt meint - nicht der Falschbeur-\n\nkundung im Amt gemäß $S 348 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.\n\nAls Notar war der Angeklagte zwar ein zur Aufnahme öÖffentlicher Urkunden befugter Amtsträger (S$S 1 BeurkG,\n§ 1 BNotO). Die Beurkundung der beiden in Rede stehenden\nGrundstückskaufverträge nahm er auch - ungeachtet dessen,\ndaß er außerhalb seines Amtsbezirks und damit unter Verstoß\ngegen § 11 Abs. 2 BNotO tätig wurde - innerhalb seiner Zuständigkeit im Sinne des § 348 StGB vor: Die Gültigkeit einer Beurkundung ist von der Einhaltung des Amtsbezirks\nnicht abhängig (§ 2 BeurkG, S 11 Abs. 3 BNotO). Die Fähigkeit des Notars, Urkunden mit öffentlichem Glauben aufzunehmen, erstreckt sich auf das gesamte Geltungsgebiet der\nBundesnotarordnung (Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 11\nRdn. 4).\n\nMit der Aufnahme eines unzutreffenden Beurkundungsorts\nin die von ihm beurkundeten Kaufverträge hat der Angeklagte\naber nicht, wie von § 348 StGB weiter vorausgesetzt, eine\nrechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Allerdings\nist ein notarieller Kaufvertrag eine öffentliche Urkunde im\nSinne des § 415 ZPO. Nicht jede Angabe in einer solchen Urkunde kann aber Gegenstand einer Straftat nach $S 348 StGB\nsein. Falsch beurkundet im Sinne dieser Vorschrift sind nur\ndiejenigen rechtlich erheblichen Erklärungen, Verhandlungen\noder Tatsachen, auf die sich der Öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die \"volle Beweiswirkung für und gegen jeder-\n\nmann”, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203).\n\nWelche Angaben im einzelnen diese Voraussetzung erfül-\n\nlen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen, die für Errichtung und Zweck der Öffentlichen\nUrkunde maßgeblich sind. Dabei sind auch die Anschauungen\ndes Rechtsverkehrs zu beachten (BGHSt aaO). Die Beurkundung\neiner Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer\nanderen Vorschrift (zwingend) angegeben zu werden braucht\nund deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung\nnicht berührt, kann grundsätzlich nicht als die Beurkundung\neiner rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden\n\n(BGHSt 22, 32, 33, 35).\n\nDaran gemessen handelt der Notar bei der Beurkundung\neines Grundstückskaufvertrags etwa dann tatbestandsmäßig,\nwenn die von ihm aufgenommene Urkunde in Bezug auf seine\nAnwesenheit (BGHSt 26, 47), die Anwesenheit anderer Beteiligter oder auf den Inhalt der abgegebenen Erklärungen unzutreffende Angaben enthält. Auf die zutreffende Mitteilung\ndes Beurkundungsorts erstreckt sich der Schutz öffentlicher\nUrkunden durch § 348 StGB hingegen nicht. Anders als die\nBezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten, die nach § 9 Abs. 1 BeurkG in der\nNiederschrift enthalten sein müssen, ist die Angabe des Beurkundungsorts nämlich nicht zwingend vorgeschrieben. Nach\n§§ 9 Abs. 2 BeurkG \"soll” die Niederschrift zwar Ort und Tag\nder Verhandlung angeben. Da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt, berühren fehlende oder unrichtige Angaben über Ort und Tag der Verhandlung die Qualität der Niederschrift als öffentliche Urkunde aber nicht (Huhn/von\n\nSchuckmann BeurkG 3. Aufl. S 9 Rdn. 44).\n\nAuch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauungen legt\nkeine andere Beurteilung nahe. Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft einer Öffentli-\n\nchen Urkunde auf eine darin aufgeführte Tatsache zu bezie-\n\nhen, muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen\nwerden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des\nGesetzes entspricht (BGHSt 22, 201, 203). Davon kann hinsichtlich des Beurkundungsorts schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er für die Beweiskraft der Urkunde und\nfür den Nachweis der sich aus ihr ergebenden Rechte und\n\nPflichten regelmäßig ohne Bedeutung ist.\n\nSoweit der Senat in dem Beschluß vom 14. August 1986\n\n- 4 StR 400/86 (BGHR StGB § 348 Abs. 1 Notar 1) - beiläufig\ngeäußert hat, daß durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag bewiesen werde, \"daß zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind,” folgt daraus nicht, daß er bei falscher\nOrtsangabe ohne weiteres eine Strafbarkeit gemäß § 348 StGB\n\nbejahen wollte.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat\nder Angeklagte durch die beiden Auswärtsbeurkundungen auch\n\nkeine Amtsanmaßung gemäß S 132 StGB begangen:\n\nAllerdings hat sich der Angeklagte durch die Beurkundung der Grundstückskaufverträge mit der Ausübung eines Öffentlichen Amtes befaßt (vgl. $S 1 BNotO; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 132 Rdn. 4). Als von der Landesjustizverwaltung bestellter Notar hat er dies aber nicht\nunbefugt im Sinne des § 132 StGB getan. Zwar kann auch ein\nsachlich zuständiger Amtsträger Täter einer Amtsanmaßung\nsein, wenn er seine örtliche Zuständigkeit überschreitet\n\n(BGHSt 37, 207, 211; a.A. Düring, Amtsanmaßung und Miß-\n\nbrauch von Titeln 1990, S. 80). Auch unter diesem Gesichtspunkt hat der Angeklagte aber keine tatbestandsmäßige Amtsanmaßung begangen: Wie dargestellt, erstreckt sich die Fähigkeit des Notars, Urkunden mit öffentlichem Glauben aufzunehmen, ungeachtet der sich aus den §§ 10a und 11 BNotO\nergebenden räumlichen Beschränkungen auf das gesamte Bundesgebiet. Die Begrenzung der Urkundstätigkeit auf den\nAmtsbereich und Amtsbezirk durch die genannten Vorschriften, die eine Folge der am örtlichen Bedürfnis orientierten\nStreuung der Notarstellen ist (Seybold/Schippel aaO § 10a\nRdn. 2) und eine gleichmäßige Auslastung der Notariate bezweckt, ist rein dienstrechtlicher Natur. Ein Verstoß kann\ndisziplinarrechtlich geahndet werden. Für das Verhältnis\ndes Notars zu den Beteiligten des beurkundeten Vorgangs und\n\nfür die Wirksamkeit der Urkunde ist er ohne Belang.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nKuckein RiBGH Dr. Ernemann\nist infolge Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMaatz\n\nNachschlagewerk: ja\nBCGHSt: Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 132, 348\n\nEin Notar macht sich weder der Falschbeurkundung im Amt\nnoch der Amtsanmaßung schuldig, wenn er außerhalb seines\nAmtsbezirks eine Beurkundung vornimmt und dabei wahrheits-\n\nwidrig angibt, dies sei am Ort seines Amtssitzes geschehen.\n\nBCH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98\n- Landgericht Bochum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/4-str-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-27/4-str-198-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.978247+00:00"}}