{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-08-11_4_StR_192_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-08-11","aktenzeichen":"4 StR 192/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 192/98 vom\n\n11. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes\nhier: Revision der Nebenkläger Herbert K. sen.\n\nund Herbert K. jun.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 11. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenkläger Herbert K.\nsen. und Herbert K. jun. gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n\n6. November 1997 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; von dem weiteren Anklagevorwurf der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über Kriegswaffen (Handgranaten) hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihrer Revision, mit der sie in\nallgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts rügen.\n\nEinen bestimmten Revisionsamtrag haben sie nicht gestellt.\n\nDie Revision ist unzulässig. Nach § 344 Abs. 1 StPO\nhat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit\ner das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es. Auch sonst ist der nur allgemein erhobenen\nSachbeschwerde kein zulässiges Ziel des Rechtsmittels zu\nentnehmen. Eine Änderung des Schuldspruchs können die Be-\n\nschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des\n\nzur Nebenklage berechtigenden Vorwurfs des erpresserischen\nMenschenraubes (vgl. SS 395 Abs. 1 Nr. 1 d StPO) verurteilt\nist. Eine Anfechtung des Urteils durch die Nebenkläger mit\ndem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten ist durch\n§ 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).\n\nDa die Revision der Nebenkläger erfolglos ist, tragen\nsie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht\nstatt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO\n$ A400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR\n124/98).\n\nMeyer-Goßner Detter Athing\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/4-str-192-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-11/4-str-192-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.233091+00:00"}}