{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-08-06_4_StR_268_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-08-06","aktenzeichen":"4 StR 268/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 268/98 vom\n\n6. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n3. Dezember 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung,\nsexueller Nötigung und mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\naa) in den Aussprüchen über die im Fall\nII 2 verhängten Einzelstrafen und\n\ndie Gesamtstrafe\nbb) im Ausspruch über die Maßregeln.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung, versuchter räuberischer Erpressung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\" zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß die\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist\nund daß vier Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen\n\nsind.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\n\nteilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung (Fall II 1 der Urteilsgründe) und gegen die wegen\ndieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten wendet, ist das Rechtsmittel unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht im Fall II 2\nder Urteilsgründe das Verhalten des insoweit geständigen\nAngeklagten als versuchte räuberische Erpressung, sexuelle\nNötigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung)\nund Vergewaltigung gewertet. Insbesondere ist auch insoweit\ndie Anwendung der zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften\n\nder SS 177, 178 StGB rechtlich nicht zu beanstanden. S 177\n\nStGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n\n1. Juli 1997 (BGBl I 1670) ist hier bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nicht das mildere Recht im Sinne\ndes § 2 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 5. März\n1998 - 4 StR 30/98). Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen aber versuchte räuberische Erpressung, sexuelle Nötigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und Vergewaltigung zueinander nicht in Tatmehr-\n\nheit, sondern in Tateinheit:\n\na) Gewaltanwendung und Drohung wirkten noch fort, als\nder Angeklagte seinen ursprünglich auf eine Erpressung gerichteten Tatvorsatz nach dem Scheitern dieses Vorhabens\ndahin änderte, das Tatopfer zu sexuellen Handlungen zu nötigen, und die Drohung im Verlauf des etwa zweistündigen\nTatgeschehens mehrfach erneuerte und durch die Anwendung\nweiterer Gewalt unterstrich. Da der Angeklagte die verschiedenen strafbaren Betätigungen unter Ausnutzung einer\neinheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewaltanwendung und Drohung vorgenommen hat, besteht\nTateinheit zwischen der versuchten räuberischen Erpressung,\nder sexuellen Nötigung, der vorsätzlichen Körperverletzung\n(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH, Beschluß\nvom 20. Juli 1993 - 4 StR 342/93) und der Vergewaltigung\n(vgl. BGH NStZ 1985, 546). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil\nauszuschließen ist, daß sich der insoweit geständige Ange-\n\nklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung\nder im Fall II 2 verhängten Einzelstrafen zur Folge. Zugleich ist damit der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage\n\nentzogen.\n\n3. Der Maßregelausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat zur Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt unter anderem ausgeführt, eine\nBehandlung der Sucht des drogenabhängigen Angeklagten sei\n\"nicht von vornherein aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB)\", da\nein erster Schritt zur Therapiefähigkeit durch das Geständnis vollzogen sei. Der Entscheidung liegt damit ein rechtlich nicht mehr zutreffender Maßstab zugrunde. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994\n- 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfGE NStZ 1994, 578) genügt es entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64\nStGB nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug\n- nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint; vielmehr setzt die Anordnung der Maßregel nach S$S 64 StGB von\nVerfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines\nBehandlungserfolges voraus (vgl. auch BGHR StGB S 64 Abs. 1\nErfolgsaussicht 5, 9). Eine solche konkrete Erfolgsaussicht\nbesteht aber nach den bisherigen Feststellungen nicht, denn\nnach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte \"derzeit nicht therapiefähig\" (UA 22 £., 30). Im Hinblick auf\nden rechtsfehlerhaften Ansatz der Prüfung der Erfolgsaussicht ist aber nicht auszuschließen, daß in einer neuen\nHauptverhandlung hierzu weitere Feststellungen getroffen\nwerden können, die die Annahme einer hinreichend konkreten\n\nAussicht auf einen Behandlungserfolg zu tragen vermögen.\n\nDie Frage einer Anordnung der Unterbringung nach § 64\n\nStGB bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.\n\nb) Dies führt im Hinblick auf $S 72 Abs. 1 StGB zur\nAufhebung auch der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zwar\n\nliegen die Voraussetzungen des S$S 66 Abs. 1 StGB vor. Da\n\nnach den bisherigen Feststellungen bei dem Angeklagten ein\n\"Srogenbedingter Hang zu Straftaten besteht\", muß der neue\nTatrichter aber die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auch\ndarüber erneut zu befinden, ob der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 3\nStGB) schon allein durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann (vgl. BGHR StGB $S 72 Si-\n\ncherungszweck 2).\n\nc) Da der Maßregelausspruch bereits auf die Sachrüge\naufzuheben ist, kommt es auf die hierzu erhobene Verfahrensrüge nicht an. Die dieser Rüge zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge geben jedoch Anlaß, darauf hinzuweisen, daß\ndie Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die\ngesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vor-\n\nliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat\n\n(vgl. BGHSt 43, 195, 204) einer Vereinbarung zugänglich ist\n(BGH, Beschluß vom 28. Mai 1998 - A StR 17/98).\n\nMeyer-Goßner Athing Otten\nRichterin am BGH Solin-Stojanoviist wegen Urlaubs ortsabwesend und\n\ndaher an der Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-06/4-str-268-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-06/4-str-268-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.072047+00:00"}}