{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-28_4_StR_259_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-28","aktenzeichen":"4 StR 259/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 259/98 vom\n\n28. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 28. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 26. Januar 1998 im Ausspruch über die Gesanmtstrafe\n\naufgehoben.\n\n2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\ndrei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer\nGeldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich ge-\n\ngen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet.\n\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt jedoch zur\n\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe:\n\n1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995 übersehen. Der Angeklagte war durch dieses Urteil wegen einer am 28. Januar\n1994 begangenen Straftat verurteilt worden. Am 28. Februar\n1995 wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen einer am 21. Oktober 1994 begangenen und am 15. August 1996 ein weiterer\nStrafbefehl wegen einer am 18. Oktober 1994 verübten Tat\nerlassen. Schließlich ist er durch Urteil des Amtsgerichts\nHalle/Saalkreis vom 30. Oktober 1996 wegen zwischen dem\n11. März 1992 und dem 19. August 1994 begangener 18 Taten\nunter Einbeziehung der Strafen aus den Erkenntnissen des\nAmtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995 und vom 28. Februar 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten sowie wegen weiterer sechs im Zeitraum vom\n5. Juli 1995 bis 4. Juli 1996 verübter Taten zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.\n\nDem Schuldspruch in dem hier angefochtenen Urteil liegen vier Taten zugrunde, die der Angeklagte vom 20. bis zum\n\n27. Juli 1996 begangen hat.\n\n2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom\n15. August 1996 (Tatzeit 18. Februar 1994) wegen der durch\ndas Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995\neingetretenen Zäsurwirkung nicht zur Bildung einer Gesamt-\n\nstrafe gemäß S 55 StGB heranziehen dürfen.\n\na) Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll\nein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,\n\nnicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden,\n\nals wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären. Durch dieses\nUrteil wird eine Zäsur gebildet dahin, daß alle vor diesem\nZeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher\nGesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in\ndie Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für\neine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl.\nBGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die\nvor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese -\nsind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut strafbar\ngemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder\nmehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafen-\n\nbildung (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 205/97).\n\nb) Demzufolge hätte das Landgericht nach Auflösung der\ndurch Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 30. Oktober 1996 gebildeten zweiten Gesamtstrafe unter Einbeziehung\nder dort verhängten Einzelstrafen (Tatzeitraum 5. Juli 1995\nbis 4. Juli 1996) und der nunmehr abzuurteilenden Taten\n(Tatzeitraum 20. bis 27. Juli 1996) eine neue nachträgliche\nGesamtstrafe bilden müssen. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 bildet insoweit\nkeine Zäsur, da die durch ihn abgeurteilte Tat vor der Ver-\n\nurteilung vom 15. Februar 1995 liegt.\n\nc) Ob eine weitere nachträgliche Gesamtstrafenbildung\nim Verfahren nach § 460 StPO durch das Amtsgericht Halle/\nSaalkreis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl\n\ndes Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 veran-\n\nlaßt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es das\nLandgericht bei der Darstellung der zahlreichen weiteren\n(vor dem 15. Februar 1995 liegenden) Vorstrafen vielfach\nversäumt hat, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiträume und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzu-\n\nteilen.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-259-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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