{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-28_4_StR_240_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-28","aktenzeichen":"4 StR 240/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 240/98 vom\n\n28. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 28.\n\nJuli 1998 gemäß $S§ 154 Abs. 2, 349 Abs.\n\nStPO beschlossen:\n\n1.\n\nDas Verfahren wird gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgrün-\n\nde) verurteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nSaarbrücken vom 4. November 1997 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des schweren Raubes in\nzwei Fällen jeweils in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung,\nin einem Fall in weiterer Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung, und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher und mit\nfahrlässiger Körperverletzung sowie mit Widerstand gegen\n\nVollstreckungsbeamte schuldig ist.\n\n2 und 4\n\n3. Die weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Ko-\n\nsten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagte wegen \"schweren\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen versuchten\nschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütz-\n\nten Revision.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der\nAngeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verur-\n\nteilt worden ist.\n\nDie Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen dieser\nTat verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Der Senat schließt im\nHinblick auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, daß\nsich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die\n\nGesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\n2. Im Fall 2 der Urteilsgründe ändert der Senat den\nSchuldspruch dahingehend, daß der Angeklagte - tateinheitlich mit versuchtem schweren Raub, mit vorsätzlicher\nKörperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - nicht der gefährlichen, sondern der fahrlässigen\n\nKörperverletzung (§ 230 StGB a.F.) schuldig ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte aus\neiner Entfernung von fünf bis 15 Metern Schüsse aus einer\nSchreckschußpistole auf die ihn verfolgenden Polizeibeamten\nG. und B. ab, wodurch diese ein \"post-shooting-Trauma\"\nerlitten und sich in ärztliche Behandlung begeben mußten.\nZwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diese Tatf£folgen als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des S$S 223 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädi -\ngung 2 [insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt] und\nMißhandlung 1); die Feststellungen ergeben aber - worauf\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht, daß der Angeklagte insoweit zumindest mit\nbedingtem Vorsatz handelte, tragen allerdings eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Angeklagte die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Polizeibeamten aufgrund seiner\npersönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1\n\nVorsatz 1).\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den\nSenat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nicht wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können. Das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist von der Staatsan-\n\nwaltschaft ausdrücklich bejaht worden. Die Änderung des\n\nSchuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Zwar ist\nder Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung milder\nals derjenige der gefährlichen Körperverletzung. Der Senat\nschließt jedoch wegen des Gewichts der tateinheitlich begangenen Delikte aus, daß das Landgericht bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung im Fall 2 der Urteilsgründe eine ge-\n\nringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvortrages im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nInsbesondere nötigt auch die Neugestaltung des $S 250\nStGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts\n(6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht zur Aufhebung der\n\nStrafaussprüche.\n\nZwar ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen,\ndaß er in den Fällen 2 bis 4 der Urteilsgründe lediglich\neine Schein- oder Schreckschußwaffe mitführte. In den Fällen 3 und 4 hat er die Waffe aber zusätzlich als Schlagwerkzeug eingesetzt und damit auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.,\nso daß derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB a.F.\neröffnet ist (vgl. BGH StV 1998, 382). Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in\ndieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nb StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v.\n\n19. Mai 1998 - A StR 204/98, vom 16. Juni 1998 - 4 StR\n255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer\n\nStrafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren\n\nim Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne\nvon § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Der Senat schließt jedoch in\nAnbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatausführung aus, daß das Landgericht bei Anwendung des neuen\n\nRechts auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nRichter am BGH Athing\n\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert\n\nMeyer-Goßner Solin-Stojanovi-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-240-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-240-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.479307+00:00"}}