{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-28_4_StR_170_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-28","aktenzeichen":"4 StR 170/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 170/98 vom\n\n28. Juli 1998\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 28. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und\n\nAthing beschlossen:\n\nIm Verfahren über Rechtsbeschwerden entscheidet\nder Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts gemäß\n\n§ 80a Abs. 1 OWiG in der Besetzung mit drei\nRichtern einschließlich des Vorsitzenden, wenn\nin dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot ver-\n\nhängt worden ist.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer\nfahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von\n250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Be-\n\ntroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.\n\nNach Auffassung des mit der Sache befaßten Oberlandesgerichts Hamburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom\n26. Januar 1998 (BGBl. I 156) am 1. März 1998 gemäß S 80a\nAbs. 2 OWiG der Einzelrichter zuständig. Die Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße von nicht mehr als\nzehntausend Deutsche Mark stehe der Zuständigkeit des Ein-\n\nzelrichters nach dieser Vorschrift nicht entgegen.\n\nAn einer Entscheidung durch den Einzelrichter sieht\nsich das Oberlandesgericht Hamburg durch den Beschluß des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998\n\n- 2 Obowi 48/98 (NZV 1998, 259) gehindert. Danach hat auch\nnach der Einfügung des § 80a OWiG der Bußgeldsenat des\nOberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden, wenn neben der\n\nGeldbuße ein Fahrverbot verhängt worden ist.\n\nDas Oberlandesgericht Hamburg hat deshalb die Sache gemaß S 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, S§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorge-\n\nlegt (NZV 1998, 260):\n\n\"Hat im Rechtsbeschwerdeverfahren stets der\nmit drei Richtern besetzte Bußgeldsenat des\nOberlandesgerichts gemäß S 80a Abs. 1 OWIiG\nzu entscheiden, wenn der Tatrichter neben\neiner Geldbuße von nicht mehr als zehntausend Deutsche Mark eine Nebenfolge nicht\nvermögensrechtlicher Art - hier ein Fahrverbot - verhängt hat?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts\nist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich mit einem Richter besetzt, wenn die\nRechtsbeschwerde außer einer Geldbuße von\nnicht mehr als 10.000 DM eine Nebenfolge\nnicht vermögensrechtlicher Art - hier ein\nFahrverbot - betrifft.\"\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß $S 79 Abs. 3\n\nSatz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.\n\n1. An der beabsichtigten Entscheidung ist das Oberlandesgericht Hamburg gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ebenso OLG\nDüsseldorf NZV 1998, 215; a.A. - wie das vorlegende Gericht\n- demgegenüber OLG Köln NZV 1998, 165; OLG Hamm, Vorlagebe-\n\nschluß vom 13. März 1998 - 2 Ss Owi 257/98 [NZV 1998, 262\nLS])- auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern besetzt\nsind, sofern die Anordnung eines Fahrverbots zur Prüfung\n\nansteht.\n\n2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, da\nsie über das Ausgangsverfahren hinaus auch Fälle betrifft,\nin denen andere Nebenfolgen nicht vermögensrechtlicher Art\nals ein Fahrverbot verhängt worden sind. Der Senat hat über\n\nfolgende Rechtsfrage zu befinden:\n\nHat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts\nim Rechtsbeschwerdeverfahren in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des\nVorsitzenden gemäß § 80a Abs. 1 OWiG zu\nentscheiden, wenn in dem angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist?\n\nIII.\n\nDie Frage ist zu bejahen. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts habe\nauch dann in der Besetzung mit nur einem Richter zu entscheiden, wenn die Rechtsbeschwerde die Anordnung eines\nFahrverbots betreffe, findet in $S 80a OWiG keine tragfähige\nGrundlage.\n\n1. Allerdings ist der Wortlaut des $S 80a Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 OWiG, auf den sich das vorlegende Gericht wesentlich\nstützt, offen und läßt auch Raum für dessen Auffassung: Die\nVorschrift ordnet in ihrem Hauptsatz die Besetzung der Bußgeldsenate mit einem Richter für ”Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen” an.\nDamit könnten auch die Sachen erfaßt sein, in denen Gegen-\n\nstand der Rechtsbeschwerde ein Urteil ist, mit dem (neben\n\neiner Geldbuße auch) ein Fahrverbot angeordnet worden ist\n\n(s 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG).\n\nEindeutig im Sinne der Einzelrichterzuständigkeit, wie\ndas vorlegende Gericht meint, und damit jeder abweichenden\nAuslegung entgegenstehend ist der Wortlaut des § 80a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 OWiG indes nicht. Die Besetzung mit einem\nRichter gilt nämlich nicht uneingeschränkt, sondern nur\ndann, ”wenn eine Geldbuße von nicht mehr als zehntausend\nDeutsche Mark festgesetzt oder beantragt worden ist\". Unter\nBerücksichtigung dieses Bedingungssatzes läßt der Wortlaut\n\ndes § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG zwei Deutungen zu:\n\nEr kann einerseits mit dem vorlegenden Gericht dahin\nverstanden werden, daß es für die Besetzungsfrage ausschließlich auf die Höhe der verhängten Geldbuße ankommen\nsoll, etwaige Nebenfolgen grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben haben und die in dem Hauptsatz angeordnete Einzelrichterzuständigkeit lediglich dann entfallen soll, wenn\ndie in erster Instanz verhängte oder beantragte Geldbuße\nmehr als zehntausend Deutsche Mark beträgt. Ebenso läßt der\nWortlaut umgekehrt aber auch die Deutung zu, daß der Einzelrichter lediglich dann zur Entscheidung berufen sein\nsoll, wenn nur eine Geldbuße verhängt oder beantragt worden\nist und diese den genannten Betrag nicht überschreitet;\ndann wäre im Falle eines zusätzlichen Fahrverbots der mit\n\ndrei Richtern besetzte Bußgeldsenat zuständig.\n\n2. Für die Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte mit drei Richtern bei Rechtsbeschwerden in Verfahren, in denen ein Fahrverbot angeordnet ist, sprechen aber\nschon die Systematik des § 80a OWiG und die Gesamtheit sei-\n\nner Regelungen:\n\na) S 80a Abs. 1 OWiG legt den Grundsatz der neuen Besetzungsregelung fest. Danach entscheiden die Bußgeldsenate\nder Oberlandesgerichte \"mit drei Richtern einschließlich\ndes Vorsitzenden ..., soweit nichts anderes bestimmt ist.\"\nAbsatz 2, der die Besetzung des Senats mit einem Richter\nvorsieht, ordnet eine Ausnahme von diesem \"Grundsatz der\nBesetzung mit drei Richtern” (BT-Drucks. 13/5418 S. 10) an.\nAusnahmevorschriften sind eng auszulegen (BGHSt 26, 270,\n271). Dementsprechend ist der Einzelrichter nur in den in\nAbsatz 2 ausdrücklich beschriebenen Fällen zur Entscheidung\n\nberufen.\n\nAusdrücklich genannt sind in dieser Vorschrift aber\n- abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Verfahren\nüber die Zulassung der Rechtsbeschwerde (8 80a Abs. 2 Satz\n1 Nr. 2 OWiG) - lediglich zwei Konstellationen, die nänmlich, daß ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als\nzehntausend Deutsche Mark verhängt worden ist (S 80a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 OWiG), sowie die, daß zusätzlich zu der Geldbuße eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet\nworden ist und die Summe aus Geldbuße und Wert der Nebenfolge zehntausend Deutsche Mark nicht überschreitet (S 80a\nAbs. 2 Satz 2 OWiG). In diesen Ausnahmefällen soll der Einzelrichter entscheiden. Dagegen ist die Besetzung des Bußgeldsenats für den Fall, daß zusätzlich zu der Geldbuße eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art angeordnet\nist, weder in § 80a Abs. 2 OWiG noch andernorts geregelt.\nDaraus folgt, daß es insoweit bei der Regelbesetzung des\n§ 80a Abs. 1 OWiG bleibt. Von einer Regelungslücke kann\nentgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts danach\nkeine Rede sein. Im Gegenteil erscheint es ausgeschlossen,\n\ndaß der Gesetzgeber gerade hinsichtlich der von ihm wegen\n\ndes Gewichts der Sanktion als besonders sensibel eingeschätzten (BT-Drucks. 13/5418 S. 7) Fälle der Verhängung\neines Fahrverbots eine Ausnahme von dem Grundsatz der Besetzung der Bußgeldsenate mit drei Richtern begründen wollte, ohne diese Fallgruppe im Gesetz ausdrücklich zu erwäh-\n\nnen.\n\nb) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts würde zu einer Umkehrung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses\nführen. $S 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG würde mit der\nVerweisung auf § 79 Abs. 1 OWiG und $S 80 OWiG in der praktischen Konsequenz nahezu die gesamte Zuständigkeit des\nOberlandesgerichts im Rechtsbeschwerderecht umfassen. Der\n\"Grundsatz\" des Absatzes 1 wäre auf die in aller Regel nur\naußerhalb des Bereichs der Verkehrsordnungswidrigkeiten\nvorkommenden, zahlenmäßig kaum ins Gewicht fallenden Bußgeldverfahren mit Geldbußen von mehr als zehntausend Deutsche Mark beschränkt. In der Besetzung mit drei Richtern\nwürde der Bußgeldsenat - entgegen dem Regel-Ausnahme-Verhältnis, das den Regelungen in § 80a Abs. 1 und 2 OWiG\nzugrundeliegt - praktisch nur noch dann entscheiden, wenn\nder primär zuständige Einzelrichter die Sache ihm gemäß\n§ 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung überträgt.\n\nc) Folgte man der Auffassung des vorlegenden Gerichts,\nso käme dem $S 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG kein eigenständiger\nRegelungsgehalt zu: Bereits $S 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG\nbezöge mit der Verweisung auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG\nNebenfolgen vermögensrechtlicher Art ein. Die Bedeutung des\n§ 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG erschöpfte sich dann in der Aussage, daß der Wert solcher Nebenfolgen gegebenenfalls dem Be-\n\ntrag der Geldbuße hinzuzurechnen ist. Eben dies ist aber\n\n- auch ohne ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in den\n§§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 2 OWiG - für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohnehin allgemein anerkannt\n(Steindorf in KK/OWiG § 79 Rdn. 21, Göhler OWiG 12. Aufl.\n\n§ 79 Rdn. 5, je m.w.N.) und hätte sich auch für die Besetzungsfrage verstanden, ohne daß es einer ausdrücklichen Re-\n\ngelung bedurft hätte.\n\n3. Daß über Fahrverbote - entsprechend dem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze -\nweiterhin der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der\nBesetzung mit drei Richtern entscheiden soll, folgt\nschließlich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und\n\nentspricht dem objektivierten Willen des Gesetzgebers.\n\na) Sowohl der vom Bundesrat eingebrachte ”Entwurf eines\nZweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (strafrechtlicher Bereich)” (BT-Drucks. 13/4541) als auch der von\nder Fraktion der SPD eingebrachte ”Entwurf eines Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des\nStraßenverkehrsgesetzes und der Bundesgebührenordnung für\nRechtsanwälte” (BT-Drucks. 13/3691) hatten die Einzelrichterbesetzung ausdrücklich auch für Fälle des Fahrverbots\nvorgesehen. Diese Besetzung sollte nämlich für Geldbußen\nbis zu 10.000 DM (§ 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der Entwürfe) und ferner ($S 80a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) der Entwürfe)\nfür \"Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in $S 79 Abs. 1\nbezeichneten Fällen” gelten, ”wenn eine Nebenfolge angeordnet oder beantragt worden ist, es sei denn, daß es sich um\neine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren\nWert zehntausend Deutsche Mark übersteigt”. In diesem Punkt\n\nsind die Entwürfe, die im übrigen auch keinen Grundsatz der\n\nBesetzung mit drei Richtern kannten - diese Besetzung sollte nur ”in den übrigen Fällen” gelten (jeweils $S 80a Abs. 2\n\ndes Entwurfs) - ,„ aber nicht Gesetz geworden.\n\nDie vom Bundestag beschlossene Fassung des § 80a OWIiG\ngeht auf den von der Bundesregierung eingebrachten \"Entwurf\neines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze” (BT-Drucks. 13/5418) zurück.\nIn dessen Begründung zu dem wortgleich Gesetz gewordenen\n\n§ 80a heißt es unter anderem:\n\n\"Bei Nebenfolgen wird nach Satz 2 unterschieden. Nebenfolgen nicht vermögensrechtlicher\nArt wirken sich auf die Besetzung nicht aus.\nBei Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art gilt\nder gleiche Grenzwert von zehntausend Deutsche Mark wie bei Geldbußen.”\n\nDiese Begründung ist zwar auf den ersten Blick in ihrem\nSinn nicht völlig eindeutig. Die Wendung ”Nebenfolgen nicht\nvermögensrechtlicher Art wirken sich auf die Besetzung\nnicht aus” ließe sich isoliert betrachtet auch dahin verstehen, daß solche Nebenfolgen bei der Entscheidung über\ndie Besetzung des Bußgeldsenats aufgrund des vorgeschlagenen § 80a außer Betracht zu bleiben haben, also im Falle\nder Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 10.000 DM\nder Einzelrichterzuständigkeit nicht entgegenstehen. Nach\ndem Zusammenhang, in dem die zitierten Sätze in der gesamten Begründung zu $S 80a Abs. 2 stehen, liegt es aber näher,\nsie dahin zu verstehen, daß von dem eingangs der Begründung\nbetonten Grundsatz der Dreierbesetzung in den Fällen einer\nNebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art keine Ausnahme\n\nzugelassen werden soll, während in den Fällen vermögens-\n\nrechtlicher Nebenfolgen je nach deren Wert der Einzelrich-\n\nter oder der mit drei Richtern besetzte Senat entscheiden\n\nsoll.\n\nb) Für diese Deutung spricht auch das Anliegen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Vereinfachungen im Bußgeldverfahren \"da ihre Grenze finden (zu lassen), wo überwiegende Belange des Bürgers dem entgegenstehen.” Unter\ndieser Zielsetzung wendet sich der Entwurf gegen die im\nEntwurf des Bundesrats (Art. 4 Nr. 8 a) bb); vgl. auch BT-Drucks. 13/4541 S. 30) vorgesehene Änderung, nach der die\nRechtsbeschwerde gegen ein Fahrverbot von nicht mehr als\neinem Monat Dauer nicht mehr zulässig sein sollte, und hebt\nin der Begründung hervor, daß es nicht zumutbar sei, ”bei\ndem verhältnismäßig schwerwiegenden Eingriff des Fahrverbots die Rechtsbeschwerde einzuschränken\" (BT-Drucks.\n13/5418 S. 7). Angesichts dieser Bewertung liegt es fern,\ndaß der Gesetzgeber bei der Frage der Besetzung der Bußgeldsenate - ungeachtet der Schwere des Eingriffs - die\nÜberprüfung der Berechtigung eines Fahrverbots, zumal dieses bis zur Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann,\nabweichend von dem Grundsatz der Dreierbesetzung dem Einzelrichter übertragen wollte (so auch BayObLG NZV 1998,\n259, 260; OLG Düsseldorf NZV 1998, 215, 216).\n\n4. Der Auffassung, daß der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts auch nach dem Inkrafttreten des § 80a OWiG mit\ndrei Richtern entscheidet, wenn in dem angefochtenen Urteil\nein Fahrverbot verhängt worden ist, stehen Sinn und Zweck\nder Vorschrift nicht entgegen: Eine nicht unerhebliche Entlastung tritt schon dadurch ein, daß die Bußgeldsenate im\nVerfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (8 80a\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) ausschließlich durch den Einzel-\n\nrichter entscheiden und im Rechtsbeschwerdeverfahren immer\n\ndann, wenn nur eine Geldbuße (von nicht mehr als 10.000 DM)\nund keine nicht vermögensrechtliche Nebenfolge zur Prüfung\nansteht. Sollte der Gesetzgeber auch die Entscheidung über\nein Fahrverbot - trotz des darin liegenden \"verhältnismäßig\nschwerwiegenden Eingriffs” - dem Einzelrichter zuweisen\nwollen, wäre dies durch eine einfach vorzunehmende Gesetzesänderung, die allerdings das Regel-Ausnahme-Verhältnis\nin § 80a OWiG (vgl. oben III 2 a) umkehren müßte, zu bewirken. Darüber, ob eine solche Gesetzesänderung zu empfehlen\n\nwäre, hat der Senat nicht zu befinden.\n\n5. Nicht zur Entscheidung gestellt ist durch die Vorlegung die Besetzungsfrage für den Fall, daß der Amtsrichter\nvon der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Insofern ergibt sich aber in Konsequenz dieses Beschlusses, daß\nder Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung\nmit drei Richtern zu entscheiden hat, wenn die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots\nmit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt; umgekehrt ist der\n\nEinzelrichter zuständig, wenn in diesem Fall nur der Be-\n\ntroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde einge-\n\nlegt hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-170-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":13},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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