{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-28_4_StR_166_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-28","aktenzeichen":"4 StR 166/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 166/98 vom\n\n28. Juli 1998\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswirdrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für\nBußgeldsachen am 28. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner und die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Dr. Kuckein und\n\nAthing beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm\n\nzurückgegeben.\n\nGründe:\n\n1. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen\n(£fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400 DM festgesetzt und ein\nFahrverbot von einem Monat verhängt. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.\n\nDer zur Entscheidung berufene Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm beabsichtigt, gemäß S 80a Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 OWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I 156) über die Rechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach seiner Auffassung ist der Einzelrichter aufgrund dieser Vorschrift\nauch dann zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen, wenn in dem angefochtenen Urteil neben einer Geldbuße\n\nein Fahrverbot verhängt worden ist.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. März 1998 - 2 Obowi 48/98 (NZV\n1998, 259) gehindert. Nach dessen Auffassung hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts, wenn die Rechtmäßigkeit\n\neines Fahrverbots zur Prüfung ansteht, auch nach der Einfü-\n\ngung des § 80a OWiG stets in der Besetzung mit drei Rich-\n\ntern zu entscheiden.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vor-\n\ngelegt:\n\n\"Hat der Senat für Bußgeldsachen in den Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 80a\nOWiG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer\nGesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 156),\nin Kraft getreten am 1. März 1998 (BGBl I S.\n340), mit drei Richtern oder mit einem Richter zu entscheiden, wenn in dem angefochtenen\nUrteil eine Geldbuße in Höhe von nicht mehr\nals 10.000,- DM festgesetzt und als Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art ein Fahrverbot verhängt worden ist?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ist\nim Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich\nmit einem Richter besetzt, wenn die Rechtsbeschwerde außer einer Geldbuße von nicht mehr\nals 10.000 DM eine Nebenfolge nicht vermögensrechtlicher Art - hier ein Fahrverbot -\nbetrifft.\"\n\n2. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach S§ 121\nAbs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt. Die\nVorlegung einer Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof durch\nden nach $S 80a Abs. 2 OWiG mit nur einem Richter besetzten\n\nBußgeldsenat ist unzulässig.\n\nIn Bußgeldsachen kann als zur Vorlegung verpflichtetes\n- und befugtes - Oberlandesgericht im Sinne des S 121\nAbs. 2 GVG mit Blick auf § 80a Abs. 3 OWiG nur der mit drei\nRichtern besetzte Bußgeldsenat angesehen werden. Die sich\n\naus dieser Vorschrift ergebende Verpflichtung des Einzel-\n\nrichters, die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit\ndrei Richtern zu übertragen, wenn dies zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, schließt es aus, daß er selbst die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu demselben Zweck unmittelbar dem Bundesgerichtshof vorlegt. Der Einzelrichter,\nder mit einer beabsichtigten Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen würde, hat die Sache vielmehr dem\nmit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zu übertragen, der\nüber die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG gegeben sind, in eigener Verantwortung\n- gegebenenfalls auf der Grundlage seiner von der Bewertung\ndes Einzelrichters abweichenden Auffassung zu der von diesem für entscheidungserheblich erachteten - Rechtsfrage zu\n\nbefinden hat.\n\n3. In der Sache weist der Senat zu der vom Oberlandesgericht Hamm formulierten Vorlegungsfrage auf seinen Be-\n\nschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 StR 170/98 hin.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\nKuckein Athing","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-166-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-28/4-str-166-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.420602+00:00"}}