{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-23_4_StR_261_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"4 StR 261/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 261/98 vom\n\n23. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 23. Juli\n1998 gemäß S 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. 8$SS$S 309, 311 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nHalle vom 4. März 1997 im Ausspruch über die\nEntschädigungspflicht der Staatskasse für die\nin diesem Verfahren gegen den Angeklagten\nvollzogene Auslieferungs- und Untersuchungs-\n\nhaft aufgehoben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen\nfreigesprochen und ihm zugleich Entschädigung aus der\nStaatskasse ”für die in diesem Verfahren erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft” zugesprochen. Der Senat hat\ndie Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch\ndurch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\n\ngemäß § 8 Abs. 3 StrEG hat hingegen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat einen Versagungsgrund verneint. Es\nhat sich dabei auf die Feststellung beschränkt, ”Gründe,\ndie eine Entschädigung ausschließen könnten, insbesondere\ndaß der Angeklagte durch sein Verhalten bei oder nach dem\nSchußwechsel die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder\ngrob fahrlässig selbst verursacht haben könnte, (seien)\nnicht ersichtlich. Die Tatsache, daß sich der Angeklagte\nnach dem Schußwechsel zunächst nicht dem Verfahren gestellt\n\n(habe), (reiche) allein nicht aus, um einen Entschädigungs-\n\nanspruch unter dem in § 5 Abs. 2 StrEG herrschenden Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs zu versagen” (UA 35). Es\nkann dahinstehen, ob dieser Begründung eine ausreichende\nPrüfung der Versagungsgründe nach SS 5 Abs. 2, 6 Abs. 1\nStrEG zugrundeliegt. Daß der Angeklagte sich nach seiner\nAuslieferung in dem Verfahren nicht zur Sache geäußert hat\n(vgl. SA Bd. IV Bl. 82; Protokollband Bl. 4), stellt allerdings keinen Versagungsgrund dar ($S 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt.\nStrEG). Ob dies auch auf sein Aussageverhalten im Rahmen\ndes Auslieferungsverfahrens zutrifft (vgl. SA Bd. XI Bl.\n106), bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung (vgl. dazu\nBGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 1 und\n4). Allerdings bringt auch die Beschwerdeführerin keine Umstände vor, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Ersichtlich hat\ndie Beschwerdeführerin ihre sofortige Beschwerde allein auf\nihren - im Ergebnis erfolglosen - Revisionsangriff gegen\ndie den Freispruch tragenden Schuldfeststellungen stützen\n\nwollen.\n\nDie Entschädigungsentscheidung ist aber aufzuheben,\nweil hierfür noch kein Raum war und ist. Das Verfahren ist\nauch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch\nnicht endgültig abgeschlossen, wie dies § 8 Abs. 1 Satz 1\nStrEG voraussetzt. Durch die Anklage vom 8. Juli 1996 ist\ndem Angeklagten eine weitere Straftat, und zwar gefährliche\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und\nunerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen\nSelbstladekurzwaffe, zur Last gelegt worden (SA Bd XII Bl.\n3 ££f Fall I.). Hinsichtlich dieses Anklagepunktes wurde das\nVerfahren in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1997 ab-\n\ngetrennt (Protokollband Bl. 77). Damit bleibt das Schwurge-\n\nricht insoweit weiterhin mit der Sache befaßt. Eine diesbezügliche endgültige Entscheidung ist den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Erst wenn das Verfahren\njedoch auch insoweit seine endgültige und vollständige Erledigung gefunden hat, ist über die Entschädigungspflicht\nzu entscheiden (vgl. BGHR StrEG § 8 Verfahrensabschluß 1).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-261-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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