{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-23_4_StR_261_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"4 StR 261/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 261/98\n\nvom\n\n23. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts des versuchten Mordes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 4. März 1997\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\ntateinheitlich mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und\nderen unerlaubtem Führen begangenen versuchten Mordes aus\nRechtsgründen freigesprochen und ihm für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft Entschädigung zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen bilden Auseinandersetzungen\nzwischen rivalisierenden Gruppen von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien den Hintergrund für das Tatgeschehen am\nspäten Abend des 17. April 1994. Treffpunkt eines Teils\ndieser Personengruppe war das von der Ehefrau des Angeklagten betriebene ”Cafe& \" in Halle/Saale. Aus der Sicht\nder dort verkehrenden Jugoslawen war Anlaß für die Auseinandersetzungen eine ursprünglich aus dem Raum Frankfurt/\n\nMain stammende Gruppe von Landsleuten, die ”sich zunehmend\n\nin Halle ausbreitete” (UA 6). Diese Gruppe, als deren führender Kopf Jasmin P. angesehen wurde, galt bei ihnen\nals gefährlich. Deshalb rechneten die am Abend des Tattages\nim \"Cafe \" zu einer Geburtstagsfeier des Slavko\n\nM. versammelten Personen, darunter der Angeklagte,\n\nmit einem ”\"Racheakt” der aus Frankfurt gekommenen Gruppe,\n\nnachdem am Nachmittag der Angeklagte und M. in der\nwohnung des Ismet S. vor allem den dort anwesenden\nJasmin P. bedroht und geschlagen und ihn ultimativ auf-\n\ngefordert hatten, Halle ”unverzüglich und endgültig zu ver-\n\nlassen”. In dieser Befürchtung wurden die im \"Cafe \"\nanwesenden Personen bestärkt, als - \"bereits nach 23.00\nUhr” - die Zivilkleidung tragenden Polizeibeamten B.\n\nund Bü. mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug den PKW der\n\nEhefrau des Angeklagten, mit dem diese gerade von der Gaststätte wegfahren wollte, zum Anhalten zwangen und\n\nB. ‚ der sogleich ausgestiegen war, seine Dienstpistole auf deren PKW richtete, worauf sie, die Ehefrau des\nAngeklagten, die ”keinen Moment daran dachte, daß es sich\nbei den sie abrupt stoppenden und sie mit einer Waffe bedrohenden Personen um Polizeibeamte handeln könnte”, mit\nvoller Beschleunigung zurücksetzte, ihren PKW verließ, ins\n\"Cafe \" zurücklief und dabei sinngemäß rief: \"Die\nFrankfurter! Die schießen, die schießen!”. Die Polizeibeamten hatten aufgrund der wegen des Vorfalls vom Nachmittag\nerstatteten Strafanzeige den Auftrag erhalten, ”mit einem\nzivilfahrzeug zum \"Cafe “ zu fahren, dort den Angeklagten ausfindig zu machen und diesen verdeckt zu observieren”. Ohne daß ihnen klar war, ”was (sie) mit dem Anhalten des PKW bezwecken wollte (n) und welche Maßnahmen im\nWeiteren durchgeführt werden sollten”, ließen sie das Zi-\n\nvilfahrzeug nunmehr mit geöffneten Türen ”frontal auf den\n\nEingang des \"Cafe “ zu(rollen)”. Dies beobachteten\nder Angeklagte sowie M. und Z. vom Eingangsbereich der Gaststätte aus, ohne daß für sie ”die Anzahl der\nim Fahrzeug sitzenden Personen oder gar deren Aussehen” zu\nerkennen war; sie waren \"unabhängig voneinander davon überzeugt, daß dies jetzt der befürchtete Racheakt aus der\nRichtung des Jasmin P. sei”. währenddessen flüchteten\ndie übrigen in der Gaststätte befindlichen Anwesenden in\n\ndie im Untergeschoß befindlichen Toilettenräume.\n\nWeiter stellt das Urteil fest:\n\n\"Svetozar 2. verließ das \"Cafe \"in der Absicht, sich möglichst unauffällig zu entfernen und vor\nder aus seiner Sicht beginnenden Auseinandersetzung zu\nfliehen. Der Angeklagte und Slavko M. beschlossen unabhängig voneinander, sich des aus ihrer Sicht\njetzt unmittelbar bevorstehenden bewaffneten Angriffs\nmit Einsatz von Schußwaffen zu erwehren. Zumindest der\nAngeklagte wollte die ihn aus ihrer Sicht bewaffnet\nangreifenden Personen seinerseits durch Schüsse auf\ndas Fahrzeug zumindest in Deckung halten, um sich so\nvor Schüssen oder anderen bewaffneten Angriffen geschützt vom \"Cafe “entfernen zu können” (UA 15).\n\nUnmittelbar nachdem die drei die Gaststätte verlassen\nhatten, kam es zu einem Schußwechsel. In dessen Verlauf gab\nder Angeklagte aus einer scharfen Pistole Ceska Modell 75\noder Modell 85 mit einer Magazinkapazität von 15 Patronen\n\"zumindest zwölf scharfe Schüsse ab”, nachdem das Zivilfahrzeug der Polizei vor dem \"Cafe \" zum Stehen gekommen war. Zumindest vier dieser Schüsse trafen das Polizeifahrzeug; einer davon durchschlug den linken vorderen\nRadkasten und verletzte den Polizeibeamten Bü. ‚ der\nsich auf den Vordersitzen liegend in Deckung begeben hatte,\n\nam linken Unterschenkel. Der wahrscheinlich erste dieser\n\nSchüsse wurde aus dem Bereich der Eingangsstufen zur Gaststätte abgegeben; ”weitere Schüsse erfolgten ... letztlich\ntiefer aus der RE. straße heraus”. M. gab aus einer scharfen Pistole mit einer Magazinkapazität von zwölf\nPatronen zumindest vier scharfe Schüsse ab, von denen je-\n\ndenfalls zwei das Zivilfahrzeug trafen.\n\nAuch der Polizeibeante B. war an dem Schußwechsel beteiligt; und zwar gab er zunächst \"einen scharfen\nSchuß ungezielt in Richtung auf das ‘Cafe “ab”; zwei\nweitere Schüsse feuerte er dem davonlaufenden Z. \"auf\ndie Beine zielend nach, ohne ihn zu treffen”. Das Schwurgericht vermochte die Reihenfolge der Schußabgabe nicht festzustellen; es konnte deshalb nicht ausschließen, daß der\nSchußwechsel mit dem von dem Polizeibeamten B. ungezielt abgegebenen Schuß begonnen hat. Nach dem Schußwechsel\nsetzte das Zivilfahrzeug der Polizei zurück, fuhr davon und\nkehrte - nunmehr mit auf dem Dach angebrachtem und eingeschaltetem Blaulicht - erst mit weiteren Einsatzkräften an\n\nden Tatort zurück.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen, die auch\nvon der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden,\nhat das Landgericht angenommen, die ”tatbestandlich als\nversuchtes Tötungsdelikt und als unerlaubtes Führen und Be-\n\nsitzen einer Schußwaffe” zu wertende Tat sei\n\n\"durch Notwehr gemäß S 32 StGB gerechtfertigt. Da\nnicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen\nwerden kann, daß der Angeklagte vor der eigenen Schußabgabe seinerseits beschossen wurde, durfte er sich\ngegen diesen gegenwärtigen, bewaffneten Angriff auf\nseine Person unter Einsatz einer Schußwaffe verteidigen. Nach dem festgestellten Sachverhalt handelte der\n\nAngeklagte auch subjektiv mit Verteidigungswillen. Die\ndas versuchte Tötungsdelikt rechtfertigende Notwehrsituation des Angeklagten erstreckt sich auch auf die\nzum Zeitpunkt seines Handelns tatbestandlich erfüllten\nWwaffendelikte” (UA 35).\n\nDiese rechtliche Würdigung weist im Ergebnis keinen\n\nden Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.\n\na) Einer Entscheidung darüber, ob für den Angeklagten\nauch objektiv eine Notwehrlage bestand, bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Hierzu wären weiter gehende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zur Eingriffsbefugnis\nder Polizeibeamten erforderlich. Dazu besteht aber kein Anlaß, weil eine abschließende Entscheidung durch den Senat\nschon auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen möglich ist; dies führt zur Bestätigung des Freispruchs aus\n\nsubjektiven Gründen. Der Angeklagte stellte sich - wovon\n\ndas Schwurgericht zutreffend ausgeht - nämlich nicht etwa\neinen rechtswidrigen Einsatz der Polizei vor, gegen den er\nsich zur Wehr setzte, sondern er sah das Vorgehen der als\nsolche nicht erkennbaren und von ihm auch nicht als solche\nerkannten Polizisten als Beginn des von seiten der \"Frankfurter” wegen des Vorfalls vom Nachmittag befürchteten\n\"Racheakts” an; er befand sich deshalb - unwiderlegt - jedenfalls subjektiv in einer Notwehrlage (Putativnotwehr).\nDie Grenzen der nach seiner Vorstellung bestehenden Abwehrbefugnis hat er nach den getroffenen Feststellungen nicht\nüberschritten. Dies läßt die Strafbarkeit wegen Erlaubnistatbestandsirrtums entfallen (vgl. dazu Tröndle StGB 48.\nAufl. $S 16 Rdn. 26, 27 und § 32 Rdn. 27 m.Rspr.Nachw.):\n\naa) Der Angeklagte durfte unter den Umständen, wie sie\n\nsich ihm darstellten, in der konkreten Situation den ver-\n\nmeintlichen Angriff mit eigenen Mitteln abwehren. Von ihm\nwar auch nicht zu verlangen, im Haus zu verbleiben. Daß er\nsich stattdessen vor die Gaststätte begab, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden; wäre er nämlich in der Gaststätte\nverblieben, hätte er dadurch die aus seiner Sicht von den\nAngreifern ausgehende Gefahr nicht beseitigt (vgl. BGHR\nStGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9). Sein Recht, sich wirksam\nzu verteidigen, war mithin nicht eingeschränkt (vgl. BGHR\n\naa0o Erforderlichkeit 9 und Verteidigung 9).\n\nbb) Der Angeklagte durfte sich zur Abwehr auch der\n\nSchußwaffe bedienen. Allerdings darf der lebensgefährliche\nEinsatz einer Schußwaffe immer nur das letzte Mittel der\nVerteidigung sein (st. Rspr.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1). Doch war dem Angeklagten, nachdem der Polizeibeamte B. schon seine Ehefrau mit der Schußwaffe\n- wie es sich dem Angeklagten darstellte - ”bedroht” und\nals erster einen scharfen Schuß in die Richtung, in der er\nzusammen mit M. und 2. stand, abgefeuert hatte,\nnicht zuzumuten, ein weiteres Vorgehen der vermeintlichen\nAngreifer, deren Anzahl für den Angeklagten nicht erkennbar\nwar, abzuwarten, bevor er seinerseits von seiner Schußwaffe\n\nGebrauch machte.\n\ncc) Zweifelhaft könnte insoweit nur sein, ob auch die\n\nAbgabe von zwölf Schüssen durch den Angeklagten noch als\n\nzur Verteidigung ”erforderlich” im Sinne des § 32 Abs. 2\nStGB anzusehen ist. Der Senat bejaht diese Frage mit dem\nLandgericht unabhängig davon, daß die Schußfolge der von\nden Beteiligten abgegebenen Schüsse nicht zu klären war und\n\ndas Schwurgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen\n\nhat, in welcher Zeitspanne die einzelnen Schüsse abgefeuert\n\nwurden.\n\nZwar kann die Berufung auf das Notwehrrecht für die\nAbgabe weiterer Schüsse versagen, wenn der Angreifer schon\nauf das Vorgehen des Notwehrübenden reagiert hat und der\nAngriff deshalb abgeschlagen ist (vgl. BGHR aaO Erforderlichkeit 3 und 11 und Angriff 3). So liegt es hier aber gerade nicht. Der vermeintliche Angriff war erst beendet, als\ndas Zivilfahrzeug nach Ende des Schußwechsels zurücksetzte\nund sich entfernte. Bis dahin hatten die von dem Angeklagten und M. abgegebenen Schüsse keine sichtbare Wirkung gezeigt, die aus der Sicht des Angeklagten auf ein Ende des Angriffs hindeuteten. Es spricht nichts dafür, der\nAngeklagte könne angenommen haben, die in dem Fahrzeug befindlichen Personen könnten getroffen worden und deshalb\nkampfunfähig sein. Zudem hat das Landgericht festgestellt,\ndaß es dem Angeklagten bei Abgabe der Schüsse nur darauf\nankam, die Angreifer \"in Deckung” zu halten, um sich auf\ndiese Weise ”\"geschützt” entfernen zu können. Diese Absicht\nmacht verständlich, daß der Angeklagte so lange schoß, bis\ner sich vor den Angreifern in Sicherheit gebracht hatte.\nDaß es ihm hierauf ankam, wird auch durch das Spurenbild\ngestützt, demzufolge die weiteren Schüsse ”letztlich tiefer\naus der E. straße heraus” erfolgten; daraus ergibt\nsich, daß sich der Angeklagte während des Schußwechsels von\n\nder Gaststätte wegbewegte.\n\nSchließlich ist zu bedenken, daß das Magazin der von\ndem Angeklagten verwendeten Pistole mehr Patronen faßt als\ner - nachweisbar - verschossen hat, was auch bezüglich\n\nM. zutrifft. Deshalb kann nicht einmal ausgeschlossen\n\nwerden, daß beide, sowohl der Angeklagte als auch M. ,\nvon sich aus mit dem Schießen aufhörten, obwohl sie noch\nweiter hätten schießen können. Dieser Frage wäre unter dem\nGesichtspunkt strafbefreienden Rücktritts näher nachzugehen\n(gewesen), wäre die Tat nicht schon - was eine abschließende Entscheidung durch den Senat zuläßt - jedenfalls wegen\nirrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation entschuldigt.\nEs kommt deshalb hier auch nicht darauf an, daß das Schwurgericht nicht festgestellt hat, welche Vorstellungen über\ndie möglichen Verletzungsfolgen der einzelnen Schüsse der\nAngeklagte überhaupt hatte, durch die er die Angreifer\n\n\"zumindest in Deckung halten” wollte.\n\nb) Der Angeklagte hat auch für die Verletzung des Polizeibeamten Bü. strafrechtlich nicht einzustehen. Für\neine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung fehlt\nes an hinreichenden, den Vorwurf der Fahrlässigkeit tragenden Feststellungen. Daß der Angeklagte bei der gegebenen\nSachlage hätte erkennen können und müssen, daß es sich bei\nden vermeintlichen Angreifern nicht um ”die Frankfurter”,\nsondern um Polizeibeamte im Einsatz handelte, ergeben die\nFeststellungen nicht. Nichts spricht dafür, daß der Angeklagte eine solche Möglichkeit überhaupt in Erwägung gezogen hat. Vielmehr haben - hiervon ist jedenfalls zugunsten\ndes Angeklagten auszugehen - die Polizeibeamten B.\nund Bü. durch ihr Verhalten dazu beigetragen, daß die\nSituation von der Gegenseite verkannt wurde. Wollten sie\nsich nicht weiterhin ihrem Einsatzauftrag entsprechend auf\ndas Observieren beschränken, sondern - wie auch immer - gegen den Angeklagten vorgehen, wäre es an ihnen gewesen,\nsich eindeutig als Polizeibeamte im Einsatz zu erkennen zu\n\ngeben. Ist dem Angeklagten deshalb auch in Bezug auf seine\n\nFehlvorstellung kein Schuldvorwurf zu machen, so läßt dies\nhier auch die Strafbarkeit in Bezug auf die Verletzungshandlung gegenüber Bü. entfallen (vgl. BGHSt 25, 229,\n231; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor § 32\nRdn. 96).\n\nc) Zu Recht hat das Schwurgericht den Angeklagten auch\nnicht wegen der mit seinem Vorgehen zusammenfallenden Waffendelikte verurteilt; denn die Entschuldigung wegen der\nBerufung auf die vermeintliche Notwehrlage erfaßt nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs den in unmittelbarem\nZusammenhang mit der Notwehrübung stehenden Schußwaffengebrauch auch dann, wenn der Täter dafür keine an sich erforderliche behördliche Erlaubnis besitzt (vgl. BGH NStZ 1981,\n299 mit krit. Besprechung Maatz MDR 1985, 881; BGH NStzZ\n1986, 357; differenzierend Lenckner aaO § 32 Rdn. 32\n\nm.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-261-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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