{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-23_4_StR_212_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"4 StR 212/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 212/98\n4 StR 272/98 vom\n\n23. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen zu 1. versuchten Mordes u.a.\n\nzu 2. versuchten Totschlags u.a.a\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli\n\n1998 gemäß SS 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß\neine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung\nnicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu\nim Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe\nvon BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248).\n\nEr fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten\nan, ob an entgegenstehender Rechtsprechung\n\nfestgehalten wird.\n\nGründe:\n\nDem Senat liegen Revisionen in zwei Verfahren vor, in\ndenen über das Verhältnis von versuchtem Tötungsdelikt und\n\nvollendetem Körperverletzungsdelikt zu entscheiden ist.\n\n1. a) In der Revisionssache 4 StR 212/98 ist die Angeklagte vom Landgericht wegen \"versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und\n(mit) gefährlicher Körperverletzung” verurteilt worden. Mit\nihrer Revision, mit der sie Verfahrensbeschwerden erhebt\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die\n\nAngeklagte auch gegen den Schuldspruch.\n\nDer Verurteilung liegt zugrunde, daß die Angeklagte\nmit ihrem PKW gezielt auf ihren früheren Lebensgefährten\n\nzufuhr, als dieser zusammen mit zehn bis 15 Personen auf\n\neinem mit Ampeln gesicherten Zebrastreifen die Straße überquerte. Während sich ihr früherer Lebensgefährte durch einen Sprung zur Seite retten konnte, wurde ein anderer Passamt von dem PKW erfaßt und nicht unerheblich verletzt. Das\nSchwurgericht hat in Bezug auf den früheren Lebensgefährten\ndirekten und in Bezug auf den Geschädigten sowie die übrigen Fußgänger bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist es ohne weiteres von\ntateinheitlichem Zusammentreffen von versuchtem Mord und\n\nvollendeter gefährlicher Körperverletzung ausgegangen.\n\nb) Der Revisionssache 4 StR 272/98 liegt ein Urteil\ndes Landgerichts zugrunde, durch das der Angeklagte S. ”des\nschweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag in\nweiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung” für\nschuldig befunden wurde. Die hiergegen gerichtete Revision\n\ndes Angeklagten ist nicht beschränkt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Geschädigte gemeinsam mit dem Mitangeklagten\nüberfallen und ihr ihren Rucksack entrissen. Im weiteren\nGeschehensablauf stach der Angeklagte mit einem mitgeführten sog. Bundeswehrkappmesser mehrfach mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Geschädigte ein, die dadurch lebensgefährliche innerere Verletzungen erlitt, jedoch durch eine\nNotoperation gerettet wurde. Das Landgericht hat Tateinheit\nzwischen dem als versuchten Totschlag gewerteten Tötungsdelikt und der gefährlichen Körperverletzung angenommen und\nhierzu ausgeführt, es folge ”insoweit der neueren Rechtsprechung des BGH zur Konkurrenz bei Tötungsversuch mit be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz und vollendetem Körperverletzungsde-\n\nlikt (vgl. Beschluß vom 09.03.1995, 4 StR 56/95 in MDR/H\n1995, S. 880)”.\n\n2. Der Senat möchte in der Sache 4 StR 212/98 die Revision dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. In der Sache 4 StR 272/98\nmöchte der Senat den Schuldspruch dahin ändern, daß der Angeklagte statt schweren Raubes der schweren räuberischen\nErpressung schuldig ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20.\nOktober 1997 - 4 StR 410/97), im übrigen die Revision aber\nverwerfen. Er schließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts an, der die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Tötungs- und vollendetem Körperverletzungsdelikt in\nbeiden Fällen abweichend von der bisherigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs für zutreffend erachtet. Seine eigene entgehende Rechtsprechung (u.a. BGHSt 21, 265) gibt der\n\nSenat auf.\n\n3. Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung\naller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein\nvollendetes, sondern auch ein ”nur” versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der 8§§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.)\n\"verdrängt” (BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Daran ist\nnicht mehr festzuhalten. Der Senat hat zu der aufgeworfenen\nKonkurrenzfrage in der vom Landgericht in dem der Revisionssache 4 StR 272/98 zugrundeliegenden Urteil zitierten\nEntscheidung (bei Holtz MDR 1995, 880), die einen Fall der\nAnnahme von versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung betraf, darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichts-\n\nhofs BGHSt 39, 100 Anlaß gibt, die bisherige Rechtsprechung\n\nim Hinblick auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs\nzu überdenken (ebenso Senatsbeschluß vom 28. März 1995 - 4\nStR 106/95). Es kann dahinstehen, ob der beabsichtigten\nEntscheidung des Senats entgegenstehende Rechtsprechung der\nanderen Strafsenate durch die Entscheidung BGHSt - GSSt -\n39, 100 \"überholt” ist (vgl. Salger in KK-StPO 3. Aufl. GVG\n§ 132 Rdn. 8). Das könnte sich jedoch nur auf vor der Entscheidung des Großen Senats ergangene Entscheidungen beziehen. Dagegen hat der 2. Strafsenat noch durch Urteil vom\n29. Oktober 1997 - 2 StR 280/97 - ausdrücklich an der früheren Rechtsprechung festgehalten und den Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen - neben versuchtem Totschlag - tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt; ebenso hat\nder 3. Strafsenat in dem Urteil BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5 entschieden. Der 1. und der 5. Strafsenat haben in\nneueren Entscheidungen zwar eine Tendenz zur Änderung der\nRechtsprechung angedeutet (Beschlüsse vom 30. Mai 1995 - 1\nStR 213/95, vom 12. Juli 1995 - 5 StR 340/95 - und vom 19.\nNovember 1996 - 5 StR 534/96), ohne jedoch über die hier\ninteressierende Konkurrenzfrage letztlich zu entscheiden.\nDer Senat fragt deshalb vorsorglich bei allen Strafsenaten\nan, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten\nwird.\n\n4. Der Senat faßt seine Überlegungen für eine Änderung\n\nder bisherigen Rechtsprechung wie folgt zusammen:\n\na) Nach der Rechtsprechung liegt, wie der Große Senat\nfür Strafsachen des Bundesgerichtshofs in der - bereits zitierten - Entscheidung BGHSt 39, 100, 108 herausgestellt\nhat, Gesetzeseinheit nur vor , wenn der Unrechtsgehalt ei-\n\nner Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach\n\nanwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird. Dem\n\nwird eine Verurteilung allein wegen versuchten Tötungsdelikts aber nicht gerecht, wenn das Opfer bei der Tat verletzt wird. Die hier zu beurteilenden Sachverhalte, namentlich derjenige in der Revisionssache 4 StR 272/98, zeigen\nvielmehr mit besonderer Deutlichkeit, daß sich der Unrechtsgehalt eines folgenlosen (versuchten) Tötungsdelikts\nmaßgeblich von dem einer versuchten Tötung unterscheidet,\ndie - mitunter schwerste - gesundheitliche Schäden nach\n\nsich zieht.\n\nb) Deshalb wird eine vollendete Körperverletzung durch\neine (nur) versuchte Tötung nicht verdrängt; vielmehr gebietet es die Klarstellungsfunktion der Tateinheit (Stree\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 2), die vollendete Körperverletzung als tateinheitlich verwirklicht\nauch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (Eser in\nSchönke/Schröder aaO § 212 Rdn. 23; Tröndle StGB 48. Aufl.\n§ 211 Rdn. 16; vgl. auch Lackner StGB 22. Aufl. § 212 Rdn.\n9; a.A. Horn in SK-StGB 30.Lfg. 5. Aufl. $S 212 Rdn. 32; zum\nGanzen ausführlich Maatz, NStZ 1995, 209 m.zahlr.w.N. aus\ndem Schrifttum). Anders verhielte es sich nur, wenn sich\nder Tötungsvorsatz einerseits und der Körperverletzungsvorsatz andererseits schon begrifflich gegenseitig ausschlössen, wie es noch das Reichsgericht angenommen hat (RGSt 61,\n375). Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Ent-\n\nscheidung BGHSt 16, 122, 123 überholt.\n\nc) Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es\nzuträfe, daß \"kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjeni-\n\ngen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem\n\nnoch wegen der in seiner Tat notwendig (Hervorhebung durch\nden Senat) liegenden Körperverletzung zu verurteilen,\n\n(weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch\ndie Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt\n(wird)” (BGHSt 22, 248/249). So verhält es sich aber gerade\nnicht. Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mitumfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123), ändert\nnichts daran, daß gerade nicht mit jeder versuchten Tötung\ndas Opfer \"notwendig” auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz aaO S. 211). Dann ist es aber - und zwar\nauch im Hinblick auf die berechtigten Opferbelange und die\ndamit zusammenhängende Genugtuungsfunktion des Schuldspruchs - unangemessen, in den Fällen, in denen es beim\nVersuch der Tötung zu einer vollendeten Körperverletzung\ngekommen ist, diesen Umstand im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. Schröder, JZ 1967, 709 = Anm. zu\nBGHSt 21, 265), sondern ihn in gleicher Weise wie bei einer\n\nfolgenlosen versuchten Tötung zu behandeln.\n\nd) Die hier vertretene Auffassung beseitigt auch Widersprüche in der Rechtsprechung. Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne\nder §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226\nAbs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung\nbeim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = S$S 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt\n22, 248 noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom\n30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkur-\n\nrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB\n\na.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307/308) und\nmit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des\nQuälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = $S 225 Abs. 1 StGB n.F.;\ndazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des\nvollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit\nTodesfolge BGHSt 41, 113, 115 £.) Tateinheit an, und zwar\nausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion\ndes Schuldspruchs. Es gibt keinen einleuchtenden Grund,\nweshalb dies nicht auch im Verhältnis zu den anderen vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten gelten soll. Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung\nund schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB a.F. = $S 226 Abs.\n1 StGB n.F.) liefe auch nicht - wie in der Entscheidung\nBGHSt 22, 248 mit Blick auf die Regelung des S$S 56 StGB a.rF.\n(s 18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus,\n\"der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an\nder erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen”\n(so BGHSt aaO S. 249). Der in der Verurteilung (auch) wegen\nschwerer Körperverletzung enthaltene Vorwurf, ”wenigstens”\nfahrlässig gehandelt zu haben ($S 18 StGB), betrifft nicht\ndie Tötungshandlung, sondern ausschließlich die Herbeiführung der besonderen Folgen der Körperverletzung. Darin\nliegt kein Widerspruch; auch bei tateinheitlich zusammen -\ntreffenden Delikten ist die Schuld des Täters für jeden der\nverwirklichten Straftatbestände gesondert festzustellen.\nDabei ist es ohne weiteres miteinander vereinbar, daß der\nTäter zwar den Tod des Opfers herbeiführen will, daß er\naber die Möglichkeit qualifizierender körperlicher Folgen\nbei dem die Tat überlebenden Opfer nicht in seine Vorstellungen aufnimmt und er deshalb insoweit nicht mit Vorsatz,\n\nsondern nur fahrlässig handelt.\n\ne) Die Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Tötungs- und vollendetem Körperverletzungsdelikt läßt den\nSchuldgehalt unberührt, weil sich dieser unabhängig von der\nEntscheidung des Konkurrenzverhältnisses bemißt (vgl. BGHR\n$s 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.). Daß sie nicht zu einer\n\"Doppelverwertung” zu Lasten des Angeklagten führt, bedarf\nkeiner besonderen Begründung; es versteht sich von selbst,\ndaß dem Täter das in den Bereich tatbestandlicher Überschneidung fallende Unrecht nur einmal angelastet werden\nkann (BGHSt - GSSt - 39, 100, 109). Auch die ”Sperrwirkung”\ndes erhöhten Mindestmaßes des milderen Gesetzes verändert\nsich durch die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeskonkurrenz nicht (BGHSt 1, 152, 155 £.; zur anwendbaren Höchststrafe vgl. Maatz aaO S. 212). Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte\nKörperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der\nTatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin\nbei der Strafzumessung berücksichtigen muß (BGHSt 22, 248,\n249).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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