{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-23_4_StR_188_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"4 StR 188/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 188/98\n\nvom\n\n23. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n10. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten,\nder \"Alkoholiker vom Typ des abstinenzunfähigen Dauertrinkers\" ist, eine \"hirnorganische Wesensveränderung mit affektiver Nivellierung, Kritikschwäche und kognitiven Leistungseinbußen\" vor, die sein Hemmungsvermögen, soweit es\n\nden Genuß von Alkohol angeht, zur Tatzeit erheblich vermin-\n\nderte. Der Angeklagte wohnte im Erdgeschoß des Obdachlosenheims in Hochspeyer. Weil er irrig annahm, das Sozialamt\nhabe ihm die Haltung seines Hundes in dem Heim auf Veranlassung des Werner K. untersagt, der im Obergeschoß des\nHeimes wohnte, kam es mit Werner K. häufig zu \"verbalen\nAuseinandersetzungen\". Am 4. April 1997 trank der Angeklagte bis in die frühen Morgenstunden Alkohol. Ihm war aufgrund seiner Trinkgewohnheiten \"bewußt, daß er sich mit dem\nGenuß von großen Alkoholmengen in einen Rauschzustand\" versetzen würde. Gegen 21 Uhr suchte der Angeklagte Werner\n\nK. auf, um ihm erneut Vorwürfe wegen des Hundes zu machen. \"Er drohte K. und beschimpfte ihn sinngemäß damit, daß er ihn umbringen würde.\" Danach trank der Angeklagte in seinem Zimmer weiter. Einer Mitbewohnerin, die\nihn gegen 23 Uhr aufsuchte, zeigte er mit den Worten:\n\"Schau, die habe ich nicht umsonst gekauft\", eine grüne\n\nSpiritusflasche. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklag-\n\nte betrug 3,5 % als er erneut das Obergeschoß des Wohnhei -\n\nmes aufsuchte:\n\n\"Gegen 4.30 Uhr ging der Angeklagte an das Zimmer des\nWerner K. . Er schüttete unmittelbar an der Türe aus\nder grünen Plastikflasche Brennspiritus aus und entzündete diesen, so daß es zu einer Verpuffung kam. Werner\nK. ‚ der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer\naufhielt und auf dem Bett lag, bemerkte sofort, daß es\ndraußen brannte. Er hatte den infolge der Verpuffung\nentstandenen Knall gehört und sah den Feuerschein durch\ndie Tür. Er rannte zur Tür, ergriff mehrere Jacken und\nwarf diese auf die ca. 30 - 50 cm hohen Flammen\" (UA 5).\n\nWerner K. gelang es, zusammen mit seinen beiden\nZimmernachbarn die Flammen zu ersticken, so daß sie \"lediglich unten an der Tür Rußspuren\" verursachten. Zu einem der\nPolizeibeamten, die nach einem Telefonanruf von Werner\n\nK. bei der Polizei in das Wohnheim gekommen waren, sag-\n\nte der Angeklagte: \"Ich habe ja gar nichts gemacht, es\n\nsollte nur ein Denkzettel sein\".\n\n2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts war\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses in Verbindung mit den psychopathologischen Ausfallerscheinungen aufgrund der bestehenden\nhirnorganischen Persönlichkeitsveränderung erheblich vermindert, als er den Spiritus ausschüttete und entzündete.\nInsoweit könne aber, da möglicherweise \"ein flüchtiges psychotisches Erleben\" den Angeklagten bestimmt habe, trotz\nseiner erhöhten Alkoholtoleranz ein schuldausschließender\n\nRausch nicht ausgeschlossen werden.\n\nDas Landgericht hat deshalb vorsätzlichen Vollrausch\nangenommen und ist insoweit davon ausgegangen, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner als\nkrankhafte seelische Störung aufzufassenden hirnorganischen Wesensveränderung bei Aufnahme des Alkohols erheblich\n\nvermindert war.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch alkoholische\nGetränke in einen Rausch versetzt, der nicht ausschließbar\nzur Schuldunfähigkeit, jedenfalls aber zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, und in diesem Zustand den Spiritus ausgeschüttet und angezündet, ist\nein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Rechtlich zutreffend hat des Landgericht dieses\n\nVerhalten des Angeklagten als vorsätzlichen Vollrausch im\n\nSinne des § 323 a StGB gewertet (vgl. BGHSt 32, 48, 54;\nBGHR § 323 a Abs. 1 Rausch 2).\n\n2. Dagegen halten die Urteilsausführungen zur Rauschtat\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht\ndiese als (tateinheitlich) versuchten Mord gewertet hat;\ndie Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist jedoch entgegen den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 1998 auch insoweit erhobenen Be-\n\ndenken durch die Feststellungen hinreichend belegt:\n\na) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nWerner K. töten wollen, begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Urteilsgründe sich insoweit\nauf den Satz beschränken:”Der Sachverhalt erfüllt objektiv\ndas Mordmerkmal \"heimtückisch’, indem der Angeklagte die\nArg- und Wehrlosigkeit des Werner K. ausnutzte.” Damit\nläßt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht in die\nBeweiswürdigung auch die Umstände einbezogen hat, die gegen\n\neine Tötungsabsicht sprechen.\n\nDie mehr als sieben Stunden vor der Tat geäußerte Drohung läßt entgegen der Auffasung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorgehens des Angeklagten\nnicht ohne weiteres auf \"eine vorgefaßte Absicht und Planung schließen” (UA 10). Vielmehr war es bereits mehrfach\nzu lediglich ”verbalen” Auseinandersetzungen gekommen. Zudem war der Angeklagte bereits ”angetrunken”, als er drohte, Werner K. umzubringen. Hätte der Angeklagte dessen\nTötung angestrebt, hätte es nahegelegen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß Werner K. das Zimmer verlassen\nkonnte. Auch die Äußerungen des Angeklagten vor und nach\n\nder Tat gegenüber der Mitbewohnerin, der er die Spiritus-\n\nflasche gezeigt hatte, deuten eher darauf hin, daß die Tat\nnur ein ”Denkzettel” sein, Werner &K. mithin überleben\n\nsollte. Auch soweit bei Brandanschlägen allein im Hinblick\nauf die Gefährlichkeit des Vorgehens jedenfalls bedingter\n\nTötungsvorsatz naheliegen kann (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1\nVorsatz, bedingter 38), hätte das Landgericht diese Umstände, die auch ein solches Ergebnis in Frage stellen, erkennbar in seine Erwägungen einbeziehen müssen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 212 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41).\n\nb) Der Senat schließt aus, daß sich jetzt noch eindeutige Feststellungen hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes des\nAngeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat,\ntreffen lassen. Die Annahme eines im Rausch begangenen versuchten Mordes kommt daher nicht in Betracht. Dies berührt\njedoch den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches\nnicht, da die Feststellungen hinsichtlich der im Rausch begangenen versuchten schweren Brandstiftung jedenfalls die\n\nAnnahme eines bedingten Vorsatzes tragen:\n\nwird wie hier Brennspiritus als Brandbeschleuniger unmittelbar ”an” einer Zimmertür in einer solchen Menge verwendet, daß es zu einer Verpuffung kommt und die Flammen\nanschließend 30 bis 50 cm hoch schlagen, liegt es nahe, daß\nder Täter mit der Möglichkeit rechnet und dies billigend in\nKauf nimmt, daß wesentliche Teile des Gebäudes, nämlich zumindest die Zimmertür (vgl. BGHSt 20, 246, 147; BGHR StGB\n§ 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), in Brand gesetzt werden. Die\nobjektive Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten wird\ndurch den äußeren Geschehensablauf nicht in Frage gestellt.\nObwohl Werner K. den Feuerschein ”sofort” bemerkte, gelang es erst mit Hilfe der herbeigerufenen Zimmernachbarn\n\nunter Verwendung von Kleidungsstücken die Flammen zu er-\n\nsticken. Auch den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat\nist nichts dafür zu entnehmen, daß er darauf vertraut haben\nkönnte, die Tür oder andere wesentliche Teile des Gebäudes\n\nwürden nicht in Brand geraten.\nIII.\nDer Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.\n\na) Die rechtsfehlerhafte Annahme des Tötungsvorsatzes\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß es sich\n\"bei den Rauschtaten um die Verwirklichung von Tatbeständen\n\nvon erheblichem Gewicht gehandelt hat.”\n\nb) Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht damit auseinandergesetzt, daß der Angeklagte trotz seines seit Jahren exzessiven Alkoholkonsum\nnoch nicht bestraft wurde und er die Anlaßtat in einer besonderen Situation begangen hat. Beide Umstände sind aber\ninsbesondere für die Frage, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Täters und\nseiner Gefährlichkeit besteht, von Bedeutung (vgl. BGHR\nStGB § 63 Gefährlichkeit 13, 15).\n\nIm übrigen erscheint nunmehr die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nicht ausgeschlossen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen\nist. Dann könnte aber bei erneuter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deren Aus-\n\nsetzung zur Bewährung gemäß $S 67 b StGB in Frage kommen.\n\nEs wird ferner näherer Prüfung bedürfen, ob der Zweck\nder Maßregel nicht auch durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als einer weniger beschwerenden Maßregel (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2\nStGB) erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 299).\nDaß eine Alkoholentwöhnungsbehandlung bei dem Angeklagten\nvon vornherein - und zwar auch nach den Maßstäben der Entscheidung BVerfG NStZ 1994, 578 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGHR StGB $S 64 Abs.1 Erfolgsaussicht 3, 5 bis 9), versteht sich auch bei fehlender\n\"Therapiemotivation” nicht von selbst (BGHR StGB § 64 Abs.\n1 Erfolgsaussicht 7; BGH NStZ-RR 1998, 70).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-188-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-188-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.262057+00:00"}}