{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-23_4_StR_162_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-23","aktenzeichen":"4 StR 162/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 162/98\n\nvom\n\n23. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4.\n\n- 2 -\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten A. ‚\n\nRechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten B.\n\nals Verteidigerinnen,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober\n\n1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die den Angeklagten im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom\n8. November 1996 jeweils wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur\n\nBewährung hatte es zurückgestellt.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 15. Mai 1997 die Schuldsprüche jeweils\nin versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geändert, die Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine an-\n\ndere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat nunmehr mit Urteil vom 9. Oktober\n1997 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Schuldsprüche\ndie Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren\nverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Höhe der verhängten Jugend-\n\nstrafen und deren Aussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-162-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-23/4-str-162-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.244204+00:00"}}