{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-16_4_StR_174_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-16","aktenzeichen":"4 StR 174/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 174/98\n\nvom\n\n16. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nMaatz\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Marl\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Dezember\n\n1997 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer\nMenge in 14 Fällen, davon in 10 Fällen tateinheitlich wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt\". Ferner hat es für die Neuerteilung einer\n\nFahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzu-\n\nlässig.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nhat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-\n\nben:\n\na) Der geständige Angeklagte kaufte jeweils Heroin (Gesamtmenge: 1.450 g), um es zum \"größeren Teil” (UA 4) gewinnbringend an andere Drogenkonsumenten zu veräußern und\nes im übrigen selbst zu verbrauchen. In zehn Fällen brachte\n\nder Angeklagte das in Rotterdam erworbene Heroin (je 100 g,\n\nwirkstoffgehalt mindestens 15 %) zusammen mit Artur F. ,\nder dort ebenfalls Heroin (in sechs Fällen je 100 g, in\nvier Fällen je 200 qg) erworben hatte, mit seinem Auto über\ndie Grenze. Ferner erwarb er im Dezember 1996 (Fall 10 der\nAnklage) 50 qg sowie am 27. März 1997 und am 2. April 1997\n(Fälle 13, 14 der Anklage) je 100 qg Hercin. Im April 1997\nbestellte er unter Vorauszahlung des Kaufpreises weitere\n200 g Heroin bei Artur F. ‚ die jedoch nicht geliefert\nwurden, weil Artur F. nach der Einkaufsfahrt nach Rot-\n\nterdam festgenommen und das Heroin sichergestellt wurde.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist\n\nhier eine Änderung des Schuldspruchs nicht veranlaßt.\n\nZwar ist das Landgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, daß Erwerb und Besitz in dem umfassenden Tatbestand des Handeltreibens aufgehen (vgl. BGHR BtMG § 29\nAbs.1 Nr. 1 Konkurrenzen 1 und Abs.1 Nr. 3 Konkurrenzen 2;\nFranke/Wienroeder BtMG $S 29 Rdn. 70 m.w.N.). Es hat aber\nmöglicherweise verkannt, daß dies nur in dem Umfang der\nFall ist, in dem sich die Tatbestandsverwirklichungen dekken (vgl. Franke/Wienroeder aa0). War die erworbene Menge\n- wie hier - nur zum Teil zur gewinnbringenden WeiterveräußBerung, im übrigen aber für den Eigenverbrauch bestimmt,\nbesteht Tateinheit zwischen Handeltreiben und einer der\nbeiden anderen Begehungsformen. Maßgeblich ist insoweit, ob\nes sich bei dem für den Eigenverbrauch bestimmten Anteil um\neine geringe oder um eine nicht geringe Menge handelt. Bei\ngeringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbs den\nTatbestand des Besitzes (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGH, Beschluß vom 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97). Handelt es sich\naber um eine nicht geringe Menge, verdrängt der Ver-\n\nbrechenstatbestand des Besitzes (8 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)\n\nden Tatbestand des Erwerbs (vgl. BGH NStZ 1994, 548; BGHR\nBtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1997 - 1 StR 698/97).\n\nDanach käme in den Fällen 10, 13 und 14 der Anklage\nnach den Urteilsfeststellungen eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich verwirklichten Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln oder Besitzes von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Betracht. Ob dies auch für die\nEinfuhrfälle gilt (so BGH, Beschluß vom 28. Januar 1998 -\n\n2 StR 641/97) oder ob der Verbrechenstatbestand der Einfuhr(s 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) den des Besitzes ( $S 29 a Abs.\n1 Nr. 2 BtMG) verdrängt, bedarf hier keiner Entscheidung.\nDenn der Schuldspruch kann ungeachtet dessen Klarstellungsfunktion (vgl. BGHSt 39, 100, 108) insgesamt bestehen bleiben, weil es den Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht beschwert, daß er nicht wegen eines jeweils\ntateinheitlich verwirklichten weiteren Staftatbestandes des\n\nBetäubungsmittelgesetzes verurteilt worden ist.\n\nc) Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat nämlich der Strafzumessung keinen zu großen\nSchuldumfang zugrunde gelegt. Es hat dem Angeklagten insbesondere bei der Bemessung der Strafen nicht die Gesamtmengen als Handeltreiben angelastet, sondern insoweit bei allen Taten zutreffend darauf abgestellt, daß der Angeklagte\n\n\"nicht nur zur Befriedigung seiner Sucht” handelte.\n\nDas Landgericht hat diesem Gesichtspunkt auch im übrigen Rechnung getragen und im Hinblick auf den Eigenbedarf\ndes Angeklagten von täglich 3 bis 5 g Hercin (ab Anfang\n1997 nur noch 1 g) zu seinen Gunsten eine erhebliche Ver-\n\nminderung seiner Steuerungsfähigkeit angenommen und die Re-\n\ngelstrafrahmen gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Daß\nes trotz des Vorliegens dieses ”vertypten” Milderungsgrundes minder schwere Fälle im Sinne der SS 29 a Abs. 2, 30\n\nAbs. 2 BtMG \"angesichts der großen Menge der eingeführten\nBetäubungsmittel und im Hinblick auf das profihafte Vorgehen des Angeklagten” verneint hat, ist rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nHinsichtlich der Einkaufsfahrten durfte das Landgericht\nzudem auf die Gesamtmenge des eingeführten Heroins mit einem wirkstoffgehalt von 15 % abstellen. Daß es insoweit\nrechtsfehlerhaft Einzeltäterschaft und nicht Mittäterschaft\n(vgl. BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 29) angenommen und dem\nAngeklagten die jeweils von F. erworbene Menge nicht\nzugerechnet hat (UA 10), beschwert ihn nicht. Das professionelle Vorgehen in allen Fällen wird durch die Feststellungen zum Einsatz eines Scanners zum Abhören des Polizeifunks (UA 7, 12) und eines Handys bei der Durchführung der\nDrogengeschäfte (UA 12) belegt.\n\nc) Eine Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs ist auch\nnicht deshalb geboten, weil das Urteil nicht erkennen läßt,\nob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom\n6. September 1996 noch nicht vollstreckt war (UA 5). Gege-\n\nbenenfalls hätten wegen der Zäsurwirkung dieses Urteils\n\nzwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, so daß der Ange-\n\nklagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe nicht\n\nbeschwert ist.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-16/4-str-174-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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