{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-14_4_StR_273_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"4 StR 273/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 273/98 vom\n\n14. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dessau vom 30. März\n\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Köthen\n\n- Strafrichter - verwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis angeordnet. Der Beschwerdeführer wendet\nsich mit der Sachrüge gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Verweisung der Sache an das Amtsgericht\n- Strafrichter -, weil das Landgericht zu Unrecht seine\n\nsachliche Zuständigkeit angenommen hat.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Strafrichter erhoben. Nach Vorlage der Akten gemäß § 209 Abs. 2 StPO\neröffnete das Schöffengericht das Hauptverfahren vor sich.\nDie Hauptverhandlung setzte es zur Einholung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB aus.\nNachdem der psychologische Sachverständige die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\ngemäß § 63 StGB empfohlen hatte, erließ das Schöffengericht\nam 8. September 1997 außerhalb der Hauptverhandlung einen\nBeschluß, in dem es \"die Sache gemäß 5 270 StPO an die\nStrafkammer des Landgerichts Dessau\" verwies. Die Berichterstatterin der zuständigen Strafkammer führte in einem\nVermerk vom 26. September 1997 aus, daß \"der Verweisungsbeschluß Bindungswirkung (entfaltet), obgleich er fehlerhaft\n(ist). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn er auf\nwillkür beruht oder offensichtlich gesetzwidrig ist\", was\n\nim Hinblick auf das eingeholte Gutachten verneint wurde.\n\n3. Die Annahme des Landgerichts, es sei infolge des\nBeschlusses des Schöffengerichts vom 8. September 1997 zuständig geworden, war rechtsfehlerhaft. Das Schöffengericht\nkonnte die Sache nicht nach $S 270 StPO an das Landgericht\nDessau verweisen, da diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung\nanwendbar ist (vgl. BGHSt 29, 341, 344 £.; 42, 39, 40;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 225 a Rdn. 4;\n§ 270 Rdn. 7; Schlüchter in SK/StPpo § 225 a Rdn. 3). Nach\nder verfahrensrechtlichen Situation (vgl. BGHSt 38, 172,\n174) handelte es sich vielmehr um einen Vorlegungsbeschluß\nnach § 225 a Abs. 1 StPO (vgl. zum umgekehrten Fall OLG\nHamm MDR 1993, 1002). Einen - die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung erst begründenden (Kleinknecht/\nMeyer-Goßner aaO § 225 a Rdn. 17; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg StPO 25. Aufl. § 225 a Rdn. 31; Schlüchter aaO\nRdn. 30) - Übernahmebeschluß gemäß $S 225 a Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 3 StPO, der erst nach Einhaltung des Verfahrens gemäß\n§ 225 a Abs. 2 StPO und nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 33 Abs. 2 und 3 StPO hätte ergehen können\nsowie dem Angeklagten entsprechend § 215 StPO förmlich hät-\n\nte zugestellt werden müssen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO),\n\nhat das Landgericht jedoch nicht erlassen.\n\nOb der Übernahmebeschluß auch stillschweigend ergehen\nkann (so KMR-Paulus StPO 8. Aufl. § 225 a Rdn. 24), obwohl\ner \"in zweifelsfreier Form erkennen lassen (muß), welches\nGericht welchen Tatvorwurf mit welcher (vorläufigen) rechtlichen Würdigung abzuurteilen hat\" (BT-Drucks. 8/976\nS. 49), bedarf hier keiner Entscheidung: Da das Landgericht\nsich, wie der Vermerk der Berichterstatterin vom 26. September 1997 belegt, an den Beschluß des Schöffengerichts\nvom 8. September 1997 gebunden glaubte, scheidet eine konkludente Übernahmeentscheidung - etwa durch den Erlaß der\nBeschlüsse nach SS 126 a, 246 a StPO sowie § 76 Abs. 2\nGVG - aus (vgl. auch BGH NStZ 1988, 236). Aus diesem Grunde\nkommt ferner eine stillschweigende Übernahme der Sache in\nder vom Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung (vgl.\nBGHSt 25, 309, 312; Gollwitzer aaO Rdn. 19) von vornherein\nnicht in Betracht, zumal nicht einmal der Beschluß des\nSchöffengerichts vom 8. September 1997 verlesen worden ist\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 243 Rdn. 14).\n\nDer Senat vermag nicht der vom 2. Strafsenat in seinem\nUrteil BGHSt 18, 290, 294 vertretenen (allerdings auch\nnicht in den Leitsatz der Entscheidung aufgenommenen und\nnicht näher begründeten) Auffassung zu folgen, nach der der\nAngeklagte durch die irrige Annahme der Strafkammer, an einen außerhalb der Hauptverhandlung ergangenen (fälschlich\nso bezeichneten) \"Verweisungsbeschluß\" des Amtsgerichts gebunden zu sein, nicht beschwert sei. Zwar liegt der Gedanke, daß die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung\nden Angeklagten nicht benachteiligt, der Vorschrift des\n§ 269 StPO zugrunde (RGSt 62, 265, 271; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 269 Rdn. 1). Weil das Landgericht aber - ohne\nÜbernahmebeschluß - überhaupt nicht zur Sache verhandeln\ndurfte, steht $S 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit nicht entgegen. Vielmehr setzt die Bestimmung voraus,\ndaß die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozeßordnungsgemäß begründet worden ist (BGHSt 37,\n15, 20; 38, 172, 176). Das war hier jedoch - wie dargelegt\n- nicht der Fall. Auch im übrigen vermag das Fehlen einer\nBeschwer eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit nicht zu\n\nbegründen.\n\nSo wie geschehen zu erkennen, ist der Senat nicht\ndurch die genannte Entscheidung des 2. Strafsenats gehindert, da diese zu dem Rechtszustand vor Einfügung des\n§ 225 a StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979\nvom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) ergangen ist (vgl. Salger\nin KK/StPO 3. Aufl. § 132 GVG Rdn. 8).\n\n4. Das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit führt zwar\n- im Gegensatz zu anderen Prozeßhindernissen - nicht zur\nEinstellung des Verfahrens, aber gemäß $S 355 StPO zur Verweisung der Sache an das zuständige Gericht. Das Landgericht hat sich im Sinne der Vorschrift zu Unrecht für zuständig erachtet, weil es bei objektiver Beurteilung nicht\nzuständig war (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 355\nRdn. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 355\nRdn. 7). Zuständig ist der Strafrichter (8 25 Nr. 2 GVG)\nbeim Amtsgericht Köthen. Dies entspricht dem jetzigen Verfahrensstand (vgl. Hanack aaO Rdn. 8): Nach dem in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht erstattenen Gutachten\ndes psychiatrischen Sachverständigen kommt eine Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nnach § 63 StGB nicht in Betracht. Da die Voraussetzungen\ndes § 355 StPO vorliegen, ist der Senat an der Verweisung\nnicht durch die zunächst fortbestehende Rechtshängigkeit\n\ndes Verfahrens beim Schöffengericht gehindert.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-273-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-273-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.817541+00:00"}}