{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-14_4_StR_253_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"4 StR 253/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 253/98 vom\n\n14. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\n\nführers am 14. Juli 1998 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November\n1997 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nZu der in Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung unter der Überschrift \"Verstoß gegen\n§ 247 Satz 4 StPO\" erhobenen Rüge bemerkt\n\nder Senat:\n\nEine Prüfung des Revisionsvorbringens zur\nUnterrichtung des Angeklagten nach Vernehmung der Zeugin H. in dessen Abwesenheit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 5\nStPO ist dem Senat verwehrt. Kommen wie hier\nnach den vorgetragenen Tatsachen mehrere\nVerfahrensmängel in Betracht, muß vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der Rüge\ndeutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird.\nAus der rechtlichen Bewertung am Ende der\nMitteilung des beanstandeten prozessualen\n\nSachverhalts (\"Dies stellt einen Verstoß ge-\n\ngen § 247 Satz 4 StPO dar.\") und der damit\nkorrespondierenden Überschrift dieses Abschnitts der Revisionsbegründung ergibt sich\naber, daß die Revision insoweit allein auf\nden ausdrücklich genannten relativen Revisionsgrund gestützt werden sollte, nicht aber\nauch - wie es hinsichtlich einer anderen in\nAbschnitt I 3 erhobenen Rüge durch Nennung\nauch dieser Vorschrift in der Überschrift\ngeschehen ist - auf den absoluten Revisionsgrund des $S 338 Nr. 5 StPO. Die nunmehr mit\nSchriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgenommene\nentsprechende Ergänzung des Revisionsvor-\n\nbringens ist verspätet.\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem gerügten\nVerstoß gegen § 247 Satz 4 StPO ist auszuschließen, da das Landgericht der vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten \"Schenkungsbestätigung\", insbesondere auch der Frage ihrer\nEchtheit und den Angaben der Zeugen zu diesem Schriftstück, ohne Rechtsfehler keine\nBedeutung für die Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit der Zeugin zugemessen hat (UA 63).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-253-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-253-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.787438+00:00"}}