{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-14_4_StR_214_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-14","aktenzeichen":"4 StR 214/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 214/98 vom\n\n14. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M.\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n15. Dezember 1997 dahin ergänzt, daß die\nAngeklagten M. und S. von dem\n\nVorwurf des schweren Bandendiebstahls in 36\nFällen freigesprochen werden; die insoweit\nentstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den früheren\nMitangeklagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, \"besonders schweren\" Diebstahls in zwei Fällen,\nwobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung und\nversuchtem Betrug ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten M. hat mit der\nSachrüge einen Teilerfolg; sonst ist sie unbegründet im\n\nSinne des $S 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Gegen den Angeklagten M. und den früheren\nMitangeklagten S. ist u.a. Anklage erhoben worden wegen\n\nentweder schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Ban-\n\ndenhehlerei in jeweils 42 Fällen. Das Landgericht hat das\nHauptverfahren in 40 Fällen eröffnet, vier Fälle hat es im\nLaufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Schließlich hat die Strafkammer den Angeklagten\n\nM. wegen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (in Zusammenfassung der 36 Einzelhandlungen) verurteilt, es aber\nverabsäumt, ihn von dem noch verbliebenen Vorwurf des\nschweren Bandendiebstahls in 36 Fällen freizusprechen. Daß\nzwischen den angeklagten Diebstählen und der Hehlerei ein\nAlternativverhältnis bestand, ändert nichts an dem Erfordernis eines (teilweisen) Freispruchs. Die Alternativtaten\nsind jeweils selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO,\nunabhängig davon, ob eine eindeutige Verurteilung oder eine\nmehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll. Wenn der Angeklagte nur einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, muß er vom Vorwurf der\nanderen Tat freigesprochen werden, weil nur durch einen\nFreispruch klargestellt wird, daß die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs (hier des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen) verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Taten nicht mehr zulässig ist (BGHSt 38,\n172, 173).\n\n3. Gemäß $S 357 StPO ist der Teilfreispruch auf den Angeklagten S. ‚ der gegen das Urteil des Landgerichts\n\nkein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-214-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-14/4-str-214-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.771302+00:00"}}