{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-09_4_StR_599_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-09","aktenzeichen":"4 StR 599/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 599/97\n\nvom\n\n9. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Rechtsbeugung\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tolksdorf,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rostock vom\n23. Juni 1997\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in neun Fällen der Beihilfe\n\nzur Rechtsbeugung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\"Rechtsbeugung in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in je einem Fall und in\nzwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nin je zwei Fällen” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es\n\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde der damals 28jährige Angeklagte im Jahre 1952 im Zuge der\n\"Volksrichterausbildung\" in einem dreimonatigen Kurzlehrgang an der Hochschule für Justiz in Potsdam-Babelsberg zum\nStaatsanwalt ausgebildet. Nach kurzer praktischer Tätigkeit\nwurde er für die Zeit vom 10. Februar 1953 bis zum\n17. April 1953 nach Bützow abgeordnet und bei der \"Aktion\nRose\" als Staatsanwalt eingesetzt. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist seine Mitwirkung in neun Strafverfahren\n\nim Rahmen dieser Aktion.\n\nDie \"Aktion Rose\" hatte folgenden Hintergrund: Im Jahre\n1952 beschloß die damalige Staatsführung der DDR, die Inhaber von Hotels und Pensionen im Bereich der Ostseeküste zu\nenteignen. Um die Enteignungsmaßnahmen gegenüber anderen\nStaaten zu rechtfertigen, entschloß man sich zum Einsatz\nstrafrechtlicher Mittel. Juristische Grundlage für das Vorgehen der Strafverfolgungsungsorgane war die Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) aus dem Jahre 1948. Danach wurde\nmit Zuchthaus und mit Vermögenseinziehung (unter anderem)\nbestraft, wer die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder\ndie Versorgung der Bevölkerung dadurch gefährdete, daß er\nGegenstände, die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt waren, ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch entzog oder\nihre Tauglichkeit hierfür minderte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WStVO)\noder daß er Rohstoffe oder Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf vernichtete, beiseiteschaffte, zurückhielt oder im Werte minderte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3\nWStVO). Für minder schwere Fälle waren Gefängnis- und/oder\n\nGeldstrafen vorgesehen (§ 1 Abs. 2 WStVO).\n\nZur Vorbereitung der \"Aktion Rose\" wurden eine Vielzahl\nvon eigens für diese Aufgabe ausgesuchten Richtern und\nStaatsanwälten an das Kreisgericht Bützow abgeordnet. Es\nwurden gesonderte Strafkammern sowie ein auswärtiger Berufungssenat eingerichtet, um die Verfahren innerhalb kürzester Zeit rechtskräftig abzuschließen. Auf staatsanwaltschaftlicher Seite wurde die Aktion von dem Vertreter des\nGeneralstaatsanwalts der DDR, Staatsanwalt S. ‚ geleitet\nund überwacht. Über Sinn und Bedeutung der Aktion wurden\ndie Beteiligten bei Beginn ihrer Tätigkeit unterrichtet.\nwährend der Dauer der Aktion wurden regelmäßige Dienstbesprechungen durchgeführt. Aufgrund dieser Unterrichtungen\nwar dem Angeklagten bekannt, daß der wesentliche Zweck der\nAktion darin bestand, mit Hilfe des Strafrechts in den Besitz der Hotels und Pensionen der Beschuldigten zu gelan-\n\ngen.\n\nEingeleitet wurden die Strafverfahren durch eine generalstabsmäßig organisierte Polizeiaktion, in deren Rahmen\netwa 400 Volkspolizisten sämtliche Hotels und Pensionen der\nOstseeküste einschließlich der Insel Rügen nach Belastungsmaterial, wie z.B. gehorteten Nahrungsmitteln, Heizmaterial\netc., durchsuchten. Fast alle Eigentümer wurden inhaftiert,\ndie Hotels und Pensionen wurden beschlagnahmt. Der Angeklagte fertigte in diesem Zeitraum täglich etwa zwei Anklagen, die über Staatsanwalt S. an das Kreisgericht Bützow weitergeleitet wurden. Zweimal trat der Angeklagte auch\nals Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung auf. In den\nneun Fällen, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind,\nwurde den bereits inhaftierten Hoteliers im wesentlichen\nzur Last gelegt, bewirtschaftete Rohstoffe und Erzeugnisse\n\n- insbesondere Brennmaterialien, Getreide, Fleischwaren und\n\nZucker - ohne Bezugsberechtigung erworben (Verstoß gegen\n\n$ A Abs. 1 WStVO) oder sie durch im einzelnen unterschiedliche Handlungen ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen\noder sie beiseitegeschafft zu haben (Verstöße gegen § 1\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 WStVO). Sämtliche Hoteliers wurden zu\n\n- teilweise langjährigen - Haftstrafen (bis zu fünf Jahren\nZuchthaus) verurteilt. In allen Fällen wurde ihr Vermögen\neingezogen. Die Verurteilten mußten die verhängten Freiheitsstrafen nur zu einem geringen Teil verbüßen. In der\nRegel wurden sie nach Abschluß der Vermögenseinziehung aus\nder Haft entlassen. Einigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre ehemals eigenen, aufgrund der Verurteilung dem\n\nStaat gehörenden Objekte als Pächter zu nutzen.\n\nII.\n\n1. Der strafrechtlichen Ahndung der Taten des Angeklagten im Zusammenhang mit der \"Aktion Rose” stehen keine Verfahrenshindernisse entgegen. Insbesondere ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährung hat mit Rücksicht auf ein in der Staatspraxis der DDR wurzelndes quasigesetzliches Verfolgungshindernis geruht. Die Verfolgung\nist auch nicht durch in der DDR erlassene Amnestien ausge-\n\nschlossen (vgl. BGHSt 41, 247, 248 m.w.N.).\n\n2. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nwendet und die Beweiswürdigung beanstandet. Insofern hat\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-\n\ntigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Den Vorwurf der Freiheitsberaubung hat der Senat mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2\n\nStPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden.\n\n4. Hinsichtlich der dem Schuldspruch wegen Rechtsbeugung zugrundeliegenden Rechtsanwendung hat die Revision\nteilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts\nhat sich der Angeklagte durch die Erhebung der Anklage in\nden neun Strafverfahren der \"Aktion Rose”, die Gegenstand\n\ndes angefochtenen Urteils sind, nicht der täterschaftlich\n\nbegangenen Rechtsbeugung schuldig gemacht.\n\na) Der Angeklagte war als Staatsanwalt zwar Beamter im\nSinne des § 336 StGB (in der zur Tatzeit in der DDR geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871; vgl.\nRGSt 69, 213, 214), wie er auch die täterschaftlichen Voraussetzungen der Nachfolgevorschriften des $S 244 StGB-DDR\n(vom 12. Januar 1968) und des § 339 StGB n.F. erfüllte.\nAuch oblag ihm mit der Entscheidung über die Anklageerhebung in den ihm zugewiesenen Verfahren im Sinne dieser Vorschriften die Entscheidung einer Rechtssache. Dieses Tatbestandsmerkmal, das voraussetzt, daß der Täter wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu\nentscheiden hat und dabei einen gewissen Grad sachlicher\nUnabhängigkeit genießt, ist bei staatsanwaltschaftlichen\nEinstellungsverfügungen und auch bei Anklageerhebungen ehemaliger DDR-Staatsanwälte im Regelfall erfüllt (BGHSt 40,\n169, 177; 41, 247, 249). Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der engen Führung und Überwachung der an der\n\"Aktion Rose” beteiligten Richter und Staatsanwälte nicht\n\ngegeben.\n\nb) Durch die Erhebung der Anklagen in den in Rede stehenden neun Fällen hat der Angeklagte aber nicht selbst das\n\nRecht gebeugt:\n\naa) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß S 336 StGB in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung oder (ab 1. Juli 1968)\ndes §§ 244 StGB-DDR bzw. des $S 339 StGB n.F. schuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite -\nzu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen\nworden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind\nbei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig im\nSinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im Sinne des\n§ 336 StGB vom 15. Mai 1871 oder des § 339 StGB n.F. das\nRecht gebeugt hat, zu beachten. An einer gesetzwidrigen\nEntscheidung wie auch an einer Beugung des Rechts hat es\ngrundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder\nStaatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war.\nDas gilt regelmäßig auch, soweit der Wortlaut des Gesetzes\n- wie in vielen Vorschriften - mehrdeutig war. Das System\nder auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der\nStaatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine\nGesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden, daß\nsich der Staatsanwalt oder Richter von solchen Einflüssen\nhat bestimmen lassen. Auch ist zu beachten, daß es bei der\nAuslegung von Normen auf die Auslegungsmethoden der DDR,\nnicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt\n40, 30, 40 £.; 40, 169, 177, 179).\n\nHiervon ausgehend ist eine Bestrafung von Richtern und\nStaatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen\nmöglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so\noffensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer,\nhauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend\nverletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind Fälle zu\nbewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung\ndes Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind,\ndaß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Ferner wird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne\nanzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so\ndaß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des\nDDR-Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muß. Des\nweiteren ist an schwere Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren,\ninsbesondere Strafverfahren, sowie an Fälle zu denken, in\ndenen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt\nnicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit (Art. 86 der\nDDR-Verfassung), sondern der Ausschaltung des politischen\nGegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe gedient haben\n\n(BGHSt 40, 30, 43).\n\nbb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe gilt für den Angeklag-\n\nten:\n\nEine Rechtsbeugung kann nicht schon darin gesehen werden, daß der Angeklagte die von ihm verfaßten Anklagen\n\nüberhaupt auf die Vorschriften der Wirtschaftsstrafverord-\n\nnung der DDR vom 23. September 1948 gestützt hat. Allerdings begegnen die vage gehaltenen Tatbestandsbeschreibungen dieser Verordnung - jedenfalls in einer weiten Auslegung und zumal aus heutiger Sicht - rechtsstaatlichen Bedenken (vgl. auch BVerfGE 11, 150, 164). Mit Blick auf die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegs- und Besatzungszeit verstößt die Wirtschaftsstrafverordnung indes -\ntrotz ihrer weitreichenden Verbote und harten Sanktionen -\n\nnicht als solche gegen überpositives Recht.\n\nSodann kann dem Angeklagten Rechtsbeugung auch nicht\nmit der Begründung vorgeworfen werden, daß die von ihm angeklagten Taten die Tatbestände der Wirtschaftsstrafverordnung nicht erfüllt hätten oder die Beschuldigten dieser Ta-\n\nten nicht hinreichend verdächtig gewesen wären:\n\nNach den Ergebnissen der polizeilichen Durchsuchungen\nund Beschlagnahmen bestand in allen vom Angeklagten angeklagten Fällen der hinreichende Verdacht, daß die betroffenen Beschuldigten - entsprechend den Vorwürfen der jeweiligen Anklagen - bewirtschaftete Rohstoffe oder Erzeugnisse\nohne Bezugsberechtigung bezogen oder abgegeben und auch die\nTathandlungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 WStVO begangen hatten. Bezogen auf diese Tatbestände erscheint zwar\nbei einer rechtsstaatlichem Verständnis verpflichteten\nRechtsanwendung in der einen oder anderen vom Angeklagten\nangeklagten Sache zweifelhaft, ob durch die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen die erforderliche konkrete Gefahr (0OGSt 1, 257, 258; 2, 246, 247) für die Durchführung\nder Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung\nentstanden war. Ob dies der Fall war, bedarf hier indes\nkeiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Angeklagte mit\n\nder Bejahung der erforderlichen konkreten Gefahr in keinem\n\nFall den Straftatbestand des § 1 Abs. 1 WStVO derart überdehnt, daß schon die Erhebung der Anklage als offensichtliches, lediglich als Willkürakt zu begreifendes Unrecht und\nschwerwiegender Verstoß gegen Menschenrechte anzusehen wäre. Daß die Anklagen objektiv nicht als reine Willkürakte\nbewertet werden können und schon als solche den Vorwurf der\nRechtsbeugung verdienen, zeigt sich bereits daran, daß ohne\n\nsie auch eine angemessene strafrechtliche Ahndung der ange-\n\nklagten - und jedenfalls aus der Sicht der Zeit strafwürdigen - Verhaltensweisen (etwa mit Geldstrafen in leichten\nFällen oder auch mit kurzen Freiheitsstrafen) nicht möglich\n\ngewesen wäre.\n\n5. Der Angeklagte hat sich aber - was das Landgericht\nnicht erörtert hat und von seinem Ansatz aus auch nicht zu\nerörtern brauchte - durch seine Beteiligung an der \"Aktion\nRose\" der Beihilfe zur Rechtsbeugung schuldig gemacht. Dabei stellt sich jede Anklage, die das Landgericht als täterschaftlich begangene Rechtsbeugung gewertet hat, als ein\n\nselbständiger Fall der Beihilfe dar.\n\na) Die mit den Verfahren befaßten Richter des Kreisgerichts Bützow haben - auch bei Anlegung der gebotenen\nstrengen Maßstäbe - in jedem der neun dem Angeklagten angelasteten Fälle durch die Verurteilung der Beschuldigten zu\nZuchthaus- oder Gefängnisstrafen unter gleichzeitiger Anordnung der Vermögenseinziehung eine tatbestandsmäßige\n\nRechtsbeugung begangen.\n\nAllerdings erweisen sich die Urteile gegen die Hoteliers und Pensionsinhaber nicht schon deswegen als tatbestandsmäßig im Sinne des zur Tatzeit geltenden § 336 StGB\n\n(vom 15. Mai 1871), weil die Beschuldigten der angeklagten\n\nVergehen und Verbrechen nach der Wirtschaftsstrafverordnung\nschuldig gesprochen worden sind. Die Schuldsprüche mögen im\nEinzelfall bei einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Auslegung bedenklich oder rechtsfehlerhaft sein.\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen aber nicht den\nVorwurf, daß die Richter die Straftatbestände der Wirtschaftsstrafverordnung unter Überschreitung des Wortlauts\nder angewandten Vorschriften oder unter Ausnutzung ihrer\nUnbestimmtheit derart überdehnt hätten, daß schon die\nSchuldsprüche nur als offensichtliches Unrecht angesehen\n\nwerden könnten.\n\nDer Rechtsbeugung haben sich die an der \"Aktion Rose”\nbeteiligten Richter in den hier in Rede stehenden Fällen\naber mit Blick auf die von ihnen festgesetzten Rechtsfolgen\nschuldig gemacht. Diese stehen zu dem von den Hoteliers und\nPensionsinhabern durch die Verstöße gegen die Wirtschaftsstrafverordnung verwirklichten Unrecht in einem derart unerträglichen Mißverhältnis, daß sie - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit und der durch sie beeinflußten Wertvorstellungen\n- als grob ungerecht und offensichtlich willkürlich erscheinen. Das gilt besonders augenfällig - aber nicht nur -\nfür die Sachen, in denen mit Blick auf die eher geringe\nMenge der (zudem über einen langen Zeitraum) insgesamt beiseite geschafften geschützten Güter die Taten erkennbar von\ngeringer Schwere waren und sich bei unvoreingenommener Betrachtung die Annahme minder schwerer Fälle aufgedrängt\nhätte, mit der Folge, daß Vermögenseinziehung und Zuchthausstrafe als Rechtsfolgen von vornherein nicht in Be-\n\ntracht gekommen wären.\n\nEntsprechend dem vom Landgericht festgestellten Zweck\nder Aktion haben sich die beteiligten Richter bei der Entscheidungsfindung erkennbar nicht von dem Bemühen um die\nFestsetzung von dem Unrechtsgehalt der Taten und der\nSchuldschwere angemessenen Sanktionen leiten lassen. Es\nging ihnen vielmehr ausschließlich darum, unter Mißbrauch\ndes Strafrechts das von der politischen Führung vorgegebene, verfahrensfremde Ziel der Enteignung der Hoteliers und\nPensionsbesitzer zu erreichen. Schon dies allein rechtfertigt - unabhängig von dem Ausmaß des Mißverhältnisses zwischen Tatschwere und verhängter Sanktion im Einzelfall -\n\nden Vorwurf der Rechtsbeugung.\n\nb) Der Angeklagte hat durch die Erhebung der Anklagen\nin den hier in Rede stehenden neun Fällen den im Hauptverfahren tätigen Strafrichtern zu den von ihnen begangenen\nTaten der Rechtsbeugung im Sinne des zur Tatzeit geltenden\n§ 49 StGB - wie auch der Nachfolgevorschriften des $S 22\nAbs. 2 Nr. 3 StGB-DDR und des S$S 27 StGB - Beihilfe gelei-\n\nstet. Seine Unterstützung hat er - wie § 49 StGB (in der im\n\nJahre 1953 gültigen Fassung) es voraussetzt - wissentlich\nerbracht. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war er aufgrund der zu Beginn der \"Aktion Rose” erfolgten Einweisung und der regelmäßigen Dienstbesprechungen\nüber deren Sinn und Zweck unterrichtet, so daß ihm bewußt\nwar, daß die von ihm mit der Anklageerhebung eingeleiteten\nVerfahren entsprechend diesem Zweck mit gesetzwidrigen und\n\nrechtsbeugenden Entscheidungen abgeschlossen würden.\n\nDaß die Anklageerhebungen durch den Angeklagten nicht\nselbst tatbestandsmäßige Rechtsbeugungen waren, steht der\nStrafbarkeit dieser Handlungen unter dem Gesichtspunkt der\n\nBeihilfe zur Rechtsbeugung nicht entgegen. Auch wenn er\n\nsich mit den Anklagen nicht selbst der (täterschaftlichen)\nRechtsbeugung schuldig gemacht hat, stellen sich diese\nHandlungen als Förderung fremder rechtswidriger Taten ihrerseits als rechtswidrig dar. Ein rechtmäßiges Verhalten\n\n- durch Verweigerung der Anklagen oder der Beteiligung an\nder \"Aktion Rose” - wäre dem Angeklagten auch dann zumutbar\ngewesen, wenn er als Folge eines solchen Verhaltens Nachteile für sein berufliches Fortkommen als Staatsanwalt hätte befürchten müssen. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts hat es auch kritische, als\n\"formal und versöhnlerisch\" bezeichnete Richter und Staatsanwälte gegeben, die erhebliche Skrupel wegen der gewählten\nVorgehensweise hatten und die daraufhin ausgetauscht wurden, ohne daß ihnen etwa Strafverfolgung gedroht hätte\n(vgl. auch Müller, Die Lenkung der Strafjustiz durch die\nSED-Staats- und Parteiführung der DDR am Beispiel der Aktion Rose 1995, S. 147 ££.).\n\n6. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte\nsich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt - schon\n\nwegen der obligatorischen Strafmilderung nach $S 27 StGB -\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-599-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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