{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-09_4_StR_250_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-09","aktenzeichen":"4 StR 250/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 250/98 vom\n\n9. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n9. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n\n26. September 1997 aufgehoben\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt und werden\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse auferlegt,\n\n2. soweit die Einziehung \"der Tatwerkzeuge\"\n\nangeordnet worden ist.\n\nII. Hinsichtlich der Einziehung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen;\njedoch wird der Schuldspruch dahingehend\nklargestellt, daß der Angeklagte statt eines \"Verstoßes gegen das Waffengesetz\" des\nunerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffen schuldig ist.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen \"Hehlerei in 6 Fällen, wegen Diebstahls wahlweise Hehlerei in 6 weiteren Fällen, wegen Anstiftung zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in 3\nFällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem\nFall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner angeordnet, daß \"die asservierten Waffen, die Tatwerkzeuge und gefälschten Ausweispapiere\" ein-\n\ngezogen werden.\n\nDie hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, mit\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts\nrügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nübersehen, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat\n(Tatzeit nach den Urteilsfeststellungen: 1991/1992) verjährt ist, da die erste Unterbrechungshandlung nach S$S 78 c\nStGB jedenfalls nicht vor dem 30. Mai 1996 vorgenommen worden ist. Der Senat hebt die Verurteilung daher auf und\n\nstellt das Verfahren insoweit ein.\n\nDamit entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch wird dadurch angesichts der Summe der verbleibenden Einzelstrafen von sechzehn Jahren und neun Monaten nicht berührt. Der Senat\nschließt aus, daß das Landgericht ohne die entfallene Ein-\n\nzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n2. Die Anordnung der Einziehung \"der Tatwerkzeuge\" ist\ndeswegen aufzuheben, weil die einzuziehenden Gegenstände\nweder in der Urteilsformel oder in einer Anlage hierzu noch\n- wie die ebenfalls eingezogenen Waffen und gefälschten\nAusweispapiere - in den Urteilsgründen so konkret bezeichnet werden, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen\nund eine rechtliche Nachprüfung durch den Senat ermöglicht\nwird (st. Rspr., vgl. BGHSt 8, 205, 211; BGH StV 1993, 245;\nBCGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschluß vom\n\n28. Januar 1998 - 2 StR 641/97; vgl. auch Tröndle StGB 48.\nAufl. $S 74 Rdn. 21).\n\n3. Zur vorgenommenen Klarstellung des Schuldspruchs\nbemerkt der Senat, daß die Formel \"wegen Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz\" zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (85\n260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht ausreicht (vgl. BGH WaffG S§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl.\n§ 53 Rdn. 2 m.w.N.; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-250-98-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-250-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.659624+00:00"}}