{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-09_4_StR_250_98_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-09","aktenzeichen":"4 StR 250/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 250/98\n\nvom\n\n9. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus Essen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n26. September 1997 aufgehoben\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe; insoweit\nwird das Verfahren eingestellt und werden\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\n\nStaatskasse auferlegt,\n\n2. mit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zum äußeren Tatgeschehen -,\nsoweit der Angeklagte wegen Hehlerei in\nfünf Fällen (II 2 bis 6 der Urteilsgründe) und wegen Diebstahls oder\nHehlerei in sechs Fällen (II 7 kis 12 der\n\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n3. mit den Feststellungen im Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen \"Hehlerei in 6 Fällen, wegen Diebstahls\nwahlweise Hehlerei in 6 weiteren Fällen, wegen Anstiftung\nzur schweren mittelbaren Falschbeurkundung in 3 Fällen und\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem Fall\"\n(richtig: wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ferner angeordnet, daß \"die asservierten Waffen, die Tatwerkzeuge und\n\ngefälschten Ausweispapiere\" eingezogen werden.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sie beanstandet, daß der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 12 der Urteilsgründe nicht wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise verurteilt worden ist und daß die Strafkammer einen minder\nschweren Fall des Waffendelikts angenommen hat; außerdem\nhält sie die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe für unvertret-\n\nbar milde.\n\nDas vom Generalbundesanwalt bezüglich der Feststellung\ngewerbsmäßigen Handelns nach $S 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw.\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und der Aufhebung der Gesamtstrafe vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet.\n\nI. Der Fall II 1 der Urteilsgründe betrifft eine in den\nJahren 1991/1992 begangene Hehlerei und steht daher - was\n\nzugunsten des Angeklagten anzunehmen ist - mit den in den\n\nJahren 1995/1996 begangenen strafbaren Handlungen in keinem\nerkennbaren Zusammenhang. Deswegen ist die rechtliche Beurteilung als Hehlerei nach § 259 StGB nicht zu beanstanden;\njedoch hat das Landgericht übersehen, daß diese Tat verjährt ist, da zugunsten des Angeklagten von der frühestmöglichen Tatzeit ausgegangen werden muß und die erste Unterbrechungshandlung nach $S 78 c StGB jedenfalls nicht vor dem\n30. Mai 1996 vorgenommen worden ist. Der Senat hebt die\nVerurteilung daher auf und stellt das Verfahren insoweit\nein. Damit entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten Frei-\n\nheitsstrafe.\n\nII. Die rechtliche Beurteilung der Fälle II 2 kis 12\nder Urteilsgründe durch das Landgericht begegnet durchgrei-\n\nfenden Bedenken.\n\n1. Die Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen\n\ngetroffen:\n\nVon 1991 bis zu seiner Festnahme am 30. Mai 1996 lebte\nder unter anderem wegen mehrfachen Bandendiebstahls hochwertiger Textilien vorbestrafte Angeklagte in der Illegalität, weil sein Asylantrag abgelehnt worden war und er zudem\nzur Strafverbüßung gesucht wurde. Dazu beschaffte er sich\neinen auf den Namen A. lautenden belgischen Paß, später zusätzlich die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden falschen Personalpapiere. Seinen Lebensunterhalt bestritt er von Schwarzarbeit und dem An- und Verkauf von Waren aller Art, die er in Spielcasinos und Gaststätten anbot. Monika S. ‚ mit der er seit Anfang 1996 zusammenlebte, erzählte er, daß er in der Modebranche tätig sei. Er\nbrachte in dieser Zeit manchmal neue, noch mit Preisschil-\n\ndern versehene Kostüme mit nach Hause. Woher diese stammten\n\nund an wen er sie weiterverkaufte, sagte er Monika S.\nnicht, da er meinte, \"es sei besser, wenn sie nichts wisse\"\n(UA 22). Der Angeklagte war stets elegant gekleidet, trug\neine Rolex-Uhr im Verkaufswert von 24.450 DM (die aus einem\nam 16. Dezember 1994 von Unbekannten verübten Einbruchsdiebstahl stammte) und fuhr einen Mercedes 300 CE. Außerdem\nverfügte er bei seiner Verhaftung über ein erhebliches Kapitalvermögen; seine Einlassung, er habe das Geld nur für\nVerwandte verwaltet, hat das Landgericht für unglaubhaft\n\nerachtet.\n\nIm Zeitraum von frühestens Mai 1995 bis spätestens\n29. Mai 1996 - soweit das Urteil als Tatzeit für die Taten\nII 4 und 5 August 1996 bzw. Mitte 1996 angibt (UA 9), handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler, da der Angeklagte seit dem 30. Mai 1996 inhaftiert ist (UA 5) - erwarb\nder Angeklagte in verschiedenen Spielcasinos in vier Fällen\nneue, hochwertige Herrenbekleidungsstücke zum eigenen Gebrauch zu Stückpreisen zwischen 300 DM und 500 DM. Dabei\nwar ihm aufgrund der niedrigen Preise bewußt, daß es sich\num Diebesgut oder aus Vermögensstraftaten stammende Ware\nhandelte. In einem Fall (Fall II 6 der Urteilsgründe) kaufte er ein weniger exklusives, aus einem Ladeneinbruch stammendes Bekleidungsstück, um es gegebenenfalls weiterzuveräußern, wobei er ebenfalls zumindest billigend in Kauf\n\nnahm, daß es gestohlen worden war.\n\nZwischen November 1995 und dem 29. Mai 1996 erwarb der\nAngeklagte in fünf Fällen exklusive Damenkostüme und in einem Fall zwei hochwertige Herrenstrickhemden in Kenntnis\ndes Umstandes, daß es sich um Diebesgut handelte, oder er\n\nentwendete diese Bekleidungsstücke selbst in sechs ver-\n\nschiedenen Modegeschäften in Düsseldorf, Lübeck, Travemünde\n\nund Timmendorf.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkam-\n\nmer gewerbsmäßige Hehlerei verneint hat:\n\nGewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine\nfortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang zu verschaffen; nicht erforderlich ist, daß er vorhat, aus seinem Tun ein \"kriminelles Gewerbe\" zu machen.\nLiegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste\nder ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1995, 85 m.w.N.; BGH,\nUrteil vom 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98; vgl. auch Tröndle\nStGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 43). Dies hat die Strafkammer\nverkannt. Sie hat ein gewerbsmäßiges Handeln - das sie ohnehin nur hinsichtlich der Damenbekleidungsstücke (Fälle II\n7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe) geprüft hat - rechtlich\nunzutreffend deswegen verneint, weil dem Angeklagten nicht\nnachzuweisen sei, daß er sich \"durch den An- und Verkauf\ndieser Bekleidungsgegenstände eine auf Dauer gerichtete\nEinnahmequelle verschafft hat, von der er seinen Lebensun-\n\nterhalt ganz oder teilweise bestreiten wollte\" (UA 26).\n\nDarüber hinaus hat die Strafkammer nicht bedacht, daß\nauch bezüglich der nach den Urteilsfeststellungen zum Eigengebrauch bestimmten Herrenbekleidungsstücke (Fälle II 2\nbis 6 und 8 der Urteilsgründe) eine gewerbsmäßige Begehungsweise in Betracht kommt. Wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 15. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, ist dafür nicht erforderlich, daß der Täter die\n\nerlangten Sachen weiterveräußern will, vielmehr genügt die\n\nVerwendung im eigenen Bereich (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976,\n633; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1;\nRGSt 54, 184; vgl. auch Stree in Schönke-Schröder StGB 25.\nAufl. Vorbem. zu SS 52 ff. Rdn. 95).\n\nDie Schuldsprüche in den Fällen II 2 bis 12 der Urteilsgründe sind daher aufzuheben, wobei aber die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben\nkönnen, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.\nDie neu entscheidende Strafkammer wird jedoch Feststellungen zur subjektiven Seite der Gewerbsmäßigkeit zu treffen\nhaben, wobei es angesichts der Vorverurteilungen des Angeklagten, seiner Lebensumstände zur Tatzeit, der Spezialisierung auf hochwertige Kleidungsstücke, der Angaben seiner\nPartnerin sowie dem Auffinden einer Etikettiermaschine\nnebst Etiketten in seiner Wohnung naheliegt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, sich eine fortlaufende, nicht unbedeutende Einnahmequelle zu verschaffen. Wahlfeststellung\nist auch zwischen - gewerbsmäßig begangenem - Diebstahl und\ngewerbsmäßiger Hehlerei zulässig (BGHSt 11, 26, 28; BGH NJW\n1974, 804, 805).\n\nIII. Die von der Revisionsführerin beanstandete Anwendung des nach $S 52 a Abs. 3 WaffG für minder schwere Fälle\nvorgesehenen Strafrahmens hält dagegen rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind (UA 30, 31): es hat berücksichtigt, daß der Angeklagte einerseits drei Waffen unerlaubt besaß, andererseits diese aber nur während eines kurzen Zeitraumes und ohne zugehörige Munition für einen Dritten aufbewahrte. Diese tatrichterliche Wertung weist keinen\n\nRechtsfehler auf. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hin-\n\nzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl.\nBCHSt 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall\n\nGesamtwürdigung, fehlerfreie 1).\n\nIV. Ob die formelhafte Begründung der Gesamtstrafe angesichts der Tatsache, daß diese der unteren Grenze des Zulässigen nahekommt, noch den Erfordernissen genügt (vgl.\nBCGHSt 24, 268, 271; Tröndle aaO § 54 Rdn. 6 m.w.N.), kann\nletztlich dahinstehen, da die Aufhebung des Schuldspruchs\nin den Fällen II 2 bis 12 ohnehin die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe bedingt.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-250-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-250-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.639430+00:00"}}