{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-07-09_4_StR_136_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-07-09","aktenzeichen":"4 StR 136/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 136/98\n\nvom\n\n9. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Bonn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Schwerin vom\n\n14. November 1997 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der\nsie insbesondere die Anwendung des Strafrahmens des 8§ 213\nStGB a.F. beanstandet. Das - vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene - auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestütze Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nSowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung\nselbst halten sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das Schwurgericht hat alle straferschwerenden Umstände berücksichtigt und nach einer rechtlich nicht\nzu beanstandenden Gesamtabwägung mit vertretbarer Begründung die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des § 213 2. Alt. StGB bejaht. Die Urteilsgründe geben keinen An-\n\nlaß zu besorgen, das Schwurgericht könne verkannt haben,\n\ndaß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB in der bis zum Inkrafttreten\ndes 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164, 174) geltenden Fassung außerordentlich mild beurteilte Vernichtung\nmenschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an das\nVorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen (BGHR StGB §§ 213 2. Alt. Opferverhalten 3). Das\nSchwurgericht hat auch ausdrücklich bedacht, daß der unmittelbar tatauslösenden ”an sich nicht schwerwiegenden Verhaltensweise” des Tatopfers ”im Normalfall mit Beherrschung\n(hätte) begegnet werden können und müssen” (UA 23). Es ist\nvom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn das Landgericht\ngleichwohl einen minder schweren Fall des Totschlags bejahte, dies insbesondere im Hinblick auf die über einen langen\nZeitraum erlittenen Demütigungen, denen die Angeklagte in\nihrer Familie auch durch das Tatopfer ausgesetzt war. Ferner hat das Landgericht zutreffend die hochgradige affektive Erregung der Angeklagten bei der sich \"völlig spontan\nnach einem langen Anstau von Kränkungen” (UA 26) vollziehenden Tat berücksichtigt, bei der sich die Angeklagte in\neinem ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindernden \"Zustand höchster Verzweiflung und\nRatlosigkeit” (UA 25) befand. Daß eine andere Wertung ebenso möglich gewesen wäre, ergibt für sich keinen die Revision begründenden Rechtsfehler (vgl. BGHR StGB vor § 1/mF Ge-\n\nsamtwürdigung 8 und Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).\n\nAuch die Strafzumessung selbst weist keine die Ange-\n\nklagte begünstigenden - oder, was der Senat nach SS 301\n\nStPO zu prüfen hat, beschwerenden - Rechtsfehler auf. Das\n\nRechtsmittel ist deshalb zu verwerfen.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-09/4-str-136-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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