{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-23_4_StR_245_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-23","aktenzeichen":"4 StR 245/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 245/98\n\nvom\n\n23. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Juni 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg\nvom 6. November 1997 in den Aussprüchen\nüber die Einzelstrafe im Fall II 1c der\nUrteilsgründe und die Gesamtstrafe mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des\nbesonders schweren Diebstahls in zwei Fällen, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des versuchten besonders\nschweren Diebstahls\" für schuldig befunden und ihn unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. April 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; im übrigen hat\n\nes ihn freigesprochen. Ferner hat es die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\n\nnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1 c der Urteilsgründe)\nfestgesetzte Einzelstrafe von sieben Jahren hat wegen der\nNeugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft\ngetreten am 1. April 1998) keinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte\nbei dem Raubüberfall eine geladene Schreckschußpistole mit\nsich, mit welcher einer seiner Mittäter das Tatopfer bedrohte. Das Landgericht hat ihn deswegen nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zutreffend aus $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\na.F., der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsah,\nverurteilt und die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Nach neuem Recht erfüllt das Verhalten des Angeklagten - was gemäß § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht\nzu berücksichtigen ist - den Tatbestand des S$S 250 Abs. 1\nNr. 1b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998\n- 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98). Diese Bestimmung stellt mit einer Mindeststrafandrohung von\nnur noch drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB dar; dieser\n\nStrafrahmen ist deshalb der Strafzumessung zugrundezulegen.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt\neine Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., der denselben Strafrahmen eröffnet wie § 250 Abs. 1 StGB a.rF.,\nwenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, nicht in Betracht. Aus dem\nklaren Wortlaut der Vorschrift (\"oder ein anderes gefährliches Werkzeug\") ergibt sich, daß es sich - wie bei S$S 223 a\nStGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.) - bei der\n\"waffe\" und dem \"gefährlichen Werkzeug\" um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muß. Es müssen mithin Gegenstände\nsein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der\nArt ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\nKörperverletzungen zuzufügen (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 4 m.w.N.). Dies ist bei einer mit Platzpatronen geladenen Schreckschußpistole nicht\nder Fall, wenn sie - wie hier - lediglich zur Bedrohung des\nOpfers eingesetzt wird; daß der Angeklagte und seine Mittäter darüberhinaus vorhatten, das Opfer mit der Schreckschußpistole - etwa durch einen aufgesetzten Schuß - zu\n\nverletzen, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.\n\n2. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe, die zugleich die\nEinsatzstrafe ist, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können\n\nbestehen bleiben.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Die bei der Tatausführung aufgewendete \"erhebliche\nkriminelle Energie\" (UA 15) darf dann nicht uneingeschränkt\nstrafschärfend gewertet werden, wenn sie durch eine beim\nTäter bestehende Persönlichkeitsstörung beeinflußt sein\n\nkann (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 46 Rdn. 22 m.w.N.).\n\nb) Es ist verfehlt, bei der Strafzumessung jeweils\n- wie es das Landgericht getan hat - vom \"rechnerischen\nMittel\" auszugehen. Eine solche \"mathematische\" Berechnungsweise wird dem Vorgang der Strafzumessung, der auf einer Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Gesichtspunkte beruht, nicht gerecht (vgl. auch\nTröndle aaO Rdn. 14).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/4-str-245-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/4-str-245-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.899304+00:00"}}