{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-23_4_StR_231_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-23","aktenzeichen":"4 StR 231/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 231/98 vom\n\n23. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Nötigung\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Juni 1998 gemäß SS 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4,\nStPO beschlossen:\n\nII.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\n\nSchwerin vom 21. Oktober 1997 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\n\nAngeklagte.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es\n\ndiesen Angeklagten und den Mitange-\n\nklagten M. betrifft, in den Schuld-\n\nsprüchen dahin geändert, daß schuldig\n\nsind:\n\na) der Angeklagte B. der Nötigung,\n\nb) der Mitangeklagte M. anstelle\n\nvon \"Nötigung in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung\" der\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n357\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Nötigung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung\" zu einer Geldstrafe von\n90 Tagessätzen verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer - gemäß § 357\nStPO auch auf den Mitangeklagten M. zu erstreckenden -\nÄnderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten B. ergeben, soweit dieser in bezug auf\ndas Tatgeschehen vom 24. August 1995 (Fall II 3 der Urteilsgründe) wegen mittäterschaftlich zusammen mit dem Mitangeklagten M. begangener - vollendeter - Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antrags-\n\nschrift vom 30. April 1998.\n\nDagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben,\nsoweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten M. ‚ der keine Revision eingelegt hat, wegen dieser\nTat ferner der tateinheitlich verwirklichten versuchten Nötigung für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen\nmachten beide Angeklagten gegenüber dem Geschädigten\n\"Druck\", um ihn zur Zahlung eines Vorschusses auf eine\nWerklohnforderung an den Mitangeklagten zu veranlassen. Als\nsie merkten, daß trotz der Einschüchterung von dem Geschä-\n\ndigten \"kein Geld zu holen war\" (UA 20), forderte der Ange-\n\nklagte B. \"unter Ausnutzung der Wirkung des Faustschlages und weiterer Gewaltandrohung durch M. \" (UA 50)\nvon dem Geschädigten \"die Überlassung des Pkw anstelle des\nGeldes als Sicherheitsleistung\" (UA 55). Dieser Forderung\nkam der Geschädigte \"aus Angst vor weiteren Schlägen\" (UA\n\n20) nach.\n\nBei dieser Sachlage ist neben der Verurteilung wegen\n- vollendeter - Nötigung für eine Verurteilung auch wegen\ntateinheitlicher versuchter Nötigung kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung sind im Falle einer einheitlichen\nHandlung diejenigen Betätigungen, die lediglich Versuchshandlungen sind, in der Regel nicht besonders zu bestrafen,\nwenn der Täter bis zur Vollendung geschritten ist (BGHSt\n10, 230, 232; BGH NJW 1967, 60, 61). Jedenfalls dann, wenn\nsich - wie hier - die vollendete Tat als Fortsetzung der\nVersuchstat darstellt und sich beide auf den gleichen Tatbestand beziehen und deshalb nicht je für sich arteigenes\nUnrecht verkörpern, wird die Versuchstat durch die Verurteilung wegen vollendeter Tat mit abgegolten (BGH NJW aaO;\nStree in Schönke-Schröder StGB 25. Aufl. vor § 52 Rdn. 123,\n128).\n\nDer Senat ändert die den Angeklagten B. und den\nMitangeklagten M. betreffenden Schuldsprüche entsprechend ab. Die Änderung der Schuldsprüche läßt aber die\nStrafaussprüche unberührt; denn trotz Wegfalls der tatein-\n\nheitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung in den\n\nSchuldsprüchen bleibt der Schuldgehalt der Taten unverändert.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-23/4-str-231-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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