{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-19_4_StR_286_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"4 StR 286/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 286/98 vom\n\n19. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\n\nführers am 19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n28. Januar 1998 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten\nMordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit\nmit versuchter gefährlicher Körperverletzung in 2 rechtlich\nzusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem\nEingriff in den Straßenverkehr in 3 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs\" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\nDas Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen\n\nist es unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der\nSenat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 28. Mai 1998, die auch\ndurch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidi-\n\ngers vom 3. Juni 1998 nicht entkräftet werden.\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer entnahm die Strafe \"aus dem Gesetz,\ndas die schwerste Strafe androht, in diesem Fall aus\ndem Verbrechen des versuchten Mordes gem. $$S 211, 22,\n23, 49 StGB mit einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren'\n(UA S. 16). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt jedoch\nan die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe eine\nsolche nicht unter 3 Jahren. Damit war ein Strafrahmen\nvon 3 bis 15 Jahren eröffnet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht, wäre es von diesem\nhinsichtlich der Mindeststrafe erheblich milderen\nStrafrahmen ausgegangen, auf eine niedrigere Strafe\nerkannt hätte. Dafür spricht, daß sie 'bei der Bildung\neiner angemessenen Strafe ... im unteren Viertel des\nStrafrahmens' (UA S. 17) bleiben wollte.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs werden die insoweit bisher getroffenen Feststellungen nicht berührt;\nsie schließen ergänzende Feststellungen nicht aus.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Daraus, daß die verhängte\nStrafe das untere Viertel des hier gesetzlich eröffneten\nStrafrahmens übersteigt, ergibt sich auch, daß es sich bei\nder rechtsfehlerhaften Bestimmung der Strafuntergrenze\nnicht lediglich um einen Schreibfehler handelt. Über die\nStrafe ist deshalb neu zu befinden. Dabei wird der neue\n\nTatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis\n\neines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot (8 46\n\nAbs. 3 StGB) begründen können (vgl. UA 17 2. Absatz).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-286-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-286-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.835894+00:00"}}