{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-19_4_StR_230_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"4 StR 230/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 230/98 vom\n\n19. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen\n\nErpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n19. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n6. Februar 1998 im Strafausspruch dahin geändert, daß er zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt zu einer Änderung des Strafausspruchs, im übrigen ist\n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht Detmold hatte den Angeklagten in diesem Verfahren am 29. Januar 1996 zunächst wegen Anstiftung\nzur (versuchten) schweren räuberischen Erpressung zu einer\nEinsatzstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Juni 1994 zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nNach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der\nSache sah sich das Landgericht an einer erneuten Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\naus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum gehindert, weil diese Strafe zwischenzeitlich in ein bereits rechtskräftiges\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 28. Februar 1997 einbezogen worden ist. Zwar ist auch die dem Urteil des Landgerichts Detmold dort zugrundeliegende Tat der versuchten\nBrandstiftung dem zeitlichen Ablauf nach mit der nunmehr\nabgeurteilten Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung gesamtstrafenfähig. Das Landgericht Detmold hatte es jedoch versäumt, für die versuchte Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen. Es hat lediglich unter\nEinbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum (ein Jahr sechs Monate) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten erkannt.\n\n2. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen. § 55 StGB findet keine Anwendung, wenn das frühere Urteil auf eine Gesamtstrafe erkannt\nhat, aber keine Einzelstrafen enthält. Der spätere Tatrichter ist nämlich nicht befugt, die vom früheren Tatrichter\nverabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener\nErwägungen nachzuholen. Er muß vielmehr in solchen Fällen\ndie frühere Gesamtstrafe außer acht lassen. Dadurch auftretende Unbilligkeiten sind durch die Vornahme eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neuen Strafe auszugleichen, um ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu\n\nerreichen (BGHSt 43, 34).\n\nDies hat das Landgericht auch erkannt und daher die\nohne die früheren Verurteilungen an sich schuldangemessene\n\nneue Strafe von drei Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate\n\nherabgesetzt. Damit hat es den erforderlichen Härteausgleich jedoch nicht in dem gebotenen Umfang vorgenommen.\nDas Landgericht hat den Angeklagten erkennbar so stellen\nwollen, als wäre mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 10. Juni 1994 eine Gesamtstrafe gebildet\nworden. Das aufgehobene Urteil hatte ursprünglich auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Nunmehr hat\ndas Landgericht Detmold eine Einzelstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten festgesetzt. Unter Berücksichtigung der\njetzt nicht mehr einbeziehbaren Strafe des Amtsgerichts Bochum von einem Jahr und sechs Monaten ergibt sich wiederum\nein Strafübel von insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe.\nBei dem so vorgenommenen Härteausgleich hat das Landgericht\naber nicht bedacht, daß auch die - nicht ausgewiesene -\nEinzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom\n28. Februar 1997 in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen\n\ngewesen wäre.\n\nIn Anbetracht der langen Zeitspanne zwischen Begehung\nder Tat (30. Oktober 1992) und ihrer Aburteilung ändert der\nSenat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den\nStrafausspruch des angefochtenen Urteils und setzt die für\ndie Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu verhängende Freiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten entsprechend der vom Landgericht beabsichtigten Strafmilderung um sechs Monate auf zwei Jahre fest, um jede\ndenkbare Benachteiligung durch die nicht mehr mögliche Ge-\n\nsamtstrafenbildung auszuschließen.\n\nEine - auch angesichts der erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fernliegende - Strafaussetzung zur Bewährung kommt schon deshalb nicht in Betracht,\n\nweil bei Vorhandensein einer Einzelstrafe im Urteil vom\n\n28. Februar 1997 aus den Einzelstrafen der Urteile des\nAmtsgerichts Bochum und des Landgerichts Detmold eine zu\nvollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von weit über zwei\n\nJahren zu bilden gewesen wäre.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen\nAnlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den\n\nKosten des Rechtsmittels gemäß S 473 Abs. 4 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-230-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-230-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.817623+00:00"}}