{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-19_4_StR_222_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"4 StR 222/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 222/98 vom\n\n19. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 19. Juni 1998 gemäß $s§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\nII 10 der Urteilsgründe verurteilt worden\nist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Magdeburg vom\n10. Februar 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechsundzwanzig Fällen\n\nschuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in siebenundzwanzig Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II 10 der Urteilsgründe (\"Fräse AGRIA Nr.\n34007448\") verurteilt worden ist.\n\nDie aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung\ndes Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe (nicht: \"Einsatzstrafe\";\nvgl. Lackner StGB 22. Aufl. § 54 Rdn. 3) von acht Monaten.\nDer Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe\nder übrigen Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die - maßvolle -\n\nGesamtstrafe ausgewirkt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung\nder teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-222-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/4-str-222-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.803258+00:00"}}