{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-17_4_StR_93_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"4 StR 93/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 93/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Juni 1998 gemäß 8$S 44 f£ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung\nweiterer Anträge und zur weiteren Begründung seiner Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober\n1997 zu gewähren, werden als unzulässig\n\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet\nverworfen; jedoch wird die Urteilsformel\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse\ninsoweit die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zu\n\ntragen hat.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt und die Einziehung eines Farbkopierers sowie ei-\n\nnes verfälschten Führerscheins angeordnet. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, die er am 18. Dezember 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle und darüber\nhinaus - ebenfalls noch innerhalb der Frist des § 345 Abs.\n1 StPO - durch seinen Verteidiger mit der Rüge der Verlet-\n\nzung formellen und sachlichen Rechts begründet hat.\n\nMit Schreiben vom 27. Dezember 1997, eingegangen beim\nLandgericht am 29. Dezember 1997, beantragt der Angeklagte,\n\"die Revision ... in den vorigen Stand zu setzen\", weil es\nder Rechtspfleger am 18. Dezember 1997 abgelehnt habe, seine Anträge auf Freispruch, Einstellung wegen Verfahrenshindernisses, \"ersatzweise\" auf Entscheidung in der Sache\nselbst oder Verweisung an das Amtsgericht Saarburg und auf\nAufhebung des Haftbefehls zu Protokoll zu nehmen; außerdem\nsei er mit Teilen der Revisionsschrift seines Verteidigers\nnicht einverstanden. Mit weiteren Schreiben (vom 12. Januar, 24. Februar und 22. Mai 1998) wiederholt der Angeklagte\nseinen Antrag auf Wiedereinsetzung und macht nunmehr auch\ngeltend, der Rechtspfleger habe \"zutreffende Revisionsgründe\" nicht in die zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebe-\n\nne Revisionsbegründung aufgenommen.\n\n1. Die wiedereinsetzungsamträge haben keinen Erfolg:\n\na) Der am 29. Dezember 1997 angebrachte Antrag bleibt\nbereits deshalb erfolglos, weil der Senat schon aufgrund\nder zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen darüber zu\nbefinden hat, ob das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist oder ob der Senat in der Sache\nselbst entscheidet (8 354 Abs. 1 StPO), insbesondere der\nAngeklagte freizusprechen ist, oder - gegebenenfalls - an\n\nwelches Gericht die Sache zurückverwiesen wird (8 354 Abs.\n\n2, 3 StPO); auch darüber, ob der Haftbefehl aufzuheben ist,\nist von Amts wegen zu entscheiden (8 126 Abs. 3 StPO). Eines Antrags bedarf es hierzu nicht; eine Frist ist daher\nnicht versäumt. Zudem entspricht der Wiedereinsetzungsamtrag nicht den Erfordernissen des § 45 Abs. 2 StPO: so ist\nschon die Behauptung des Angeklagten, der Rechtspfleger habe nicht alle seine Anträge zu Protokoll genommen, nicht\nglaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO); gegen sie\nspricht, daß die zu Protokoll abgegebene Revisionsbegründung mit dem - vom Angeklagten und vom Rechtspfleger unterschriebenen - Satz endet: \"Vorstehende Revisionsbegründung\nwurde im Beisein des Herrn T. zu Protokoll der\nRechtsamtragstelle genommen, ihm vorgelesen und von ihm so\ngenehmigt\". Soweit der Angeklagte vorbringt, er sei mit\nTeilen der Revisionsschrift seines Verteidigers nicht einverstanden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand ebenfalls nicht in Betracht (vgl. § 44 Satz 1 StPO).\n\nb) Die nach dem 29. Dezember 1997 eingegangenen Anträge des Angeklagten, in denen eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand im Hinblick auf angeblich vom Rechtspfleger\nnicht aufgenommene Revisionsrügen begehrt wird, sind schon\nnicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO\ngestellt; sie entsprechen außerdem nicht den Erfordernissen\n\ndes § 45 Abs. 2 StPO und sind daher ebenfalls unzulässig.\n2. Die Revision hat nur einen geringen Teilerfolg.\n\na) Soweit dem Angeklagten in den Fällen 11 und 12 der\nzugelassenen Anklage vom 16. April 1997 - tatmehrheitlich\nbegangene - Geldfälschung vorgeworfen wurde, ist auf die\nSachrüge der unterbliebene Teilfreispruch (vgl. UA 21) mit\n\nder Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachzuholen, weil in-\n\nsoweit keine Verurteilung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 17. Dezember 1991 - 5 StR 592/91 - und vom 22. April\n1992 - 2 StR 71/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\n§ 260 Rdn. 13).\n\nb) Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZwar sieht der durch das inzwischen in Kraft getretene\nSechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) neu gefaßte § 146 StGB für\nden Regelfall der Geldfälschung eine Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis 15 Jahren statt - wie bisher - von zwei bis\n15 Jahren vor. Der Senat schließt jedoch aufgrund der\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 19/20) aus,\ndaß der Tatrichter bei Zugrundelegung des neuen Rechts im\nHinblick auf die Verurteilung wegen Geldfälschung in\nTateinheit mit versuchtem Betrug zu einer milderen Freiheitsstrafe gelangt wäre, zumal die Feststellungen zur\nGeldfälschung (UA 7 ff.) ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten (vgl. hierzu BGH NStZ 1995, 85) belegen, bei dem\n\nauch nach neuem Recht (8S 146 Abs. 2 StGB n.F.) der Straf-\n\nrahmen zwei bis 15 Jahre beträgt.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/4-str-93-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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