{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-17_4_StR_137_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"4 StR 137/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 137/98 vom\n\n17. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 18. No-\n\nvember 1997, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist des Diebstahls\nin neun Fällen, des versuchten Diebstahls sowie des schweren räuberischen\n\nDiebstahls,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der wegen\nschweren räuberischen Diebstahls verhängten Einzelstrafe und im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des\n\"gemeinschaftlichen Diebstahls in zehn Fällen - hiervon in\neinem Fall tateinheitlich begangen mit gemeinschaftlicher\nSachbeschädigung - ,„ wobei es in einem Fall beim Versuch\n\ngeblieben ist” sowie des \"”gemeinschaftlichen schweren räu-\n\nberischen Diebstahls in einem Fall” schuldig gesprochen und\nihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der\n\nAngeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nSachbeschädigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beschädigt oder zerstört der Dieb später die gestohlene Sache, so stellt die verwirklichte Sachbeschädigung gegenüber dem vorausgegangenen Diebstahl lediglich eine mitbestrafte (straflose) Nachtat dar (h. M., vgl. Stree\nin Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vorbem. 8§§ 52 ff. Rdn.\n114 und § 303 Rdn. 16; Tröndle StGB 48. Aufl. § 242 Rdn.\n26). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab und\nfaßt ihn gleichzeitig zur Klarstellung neu (vgl. hierzu\nauch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn.\n24). Die insoweit verhängte Einzelstrafe von 7 Monaten\nFreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt\naus, daß das Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen Regelfall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 StGB bejaht hat, bei\nVerurteilung nur wegen Diebstahls unter den hier gegebenen\n\nUmständen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\n2. Die wegen schweren räuberischen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Gesamtstrafe\nkönnen wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250\n\nStGB nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder\nschweren Falles verneint und die Strafe dem Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Nach\n§ 250 StGB n.F. beträgt jedoch für die hier einschlägige\nTatbestandsalternative des § 250 Abs. 1 Nr. 1 bStGB n.F.\ndie Mindeststrafe nurmehr drei Jahre Freiheitsstrafe.\nDiese Bestimmung ist gegenüber $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\na.F. das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB,\ndessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisions-\n\ngericht zu berücksichtigen ist.\n\nZwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls eine\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Dessen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da es sich bei\nder ”\"Waffe” wie auch bei dem ”anderen gefährlichen Werkzeug” im Sinne dieser Vorschrift um Gegenstände handeln\nmuß, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der\nArt ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\nKörperverletzungen zuzufügen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse\nvom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 19. Mai 1998\n- 4 StR 204/98). Dies ist indessen bei einer Schreckschußpistole nicht der Fall, soweit - wie hier - sich ihre Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schuß-\n\nwaffe vorzutäuschen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F.\ndie für den schweren räuberischen Diebstahl verhängte Einzelstrafe und die gebildete Gesamtstrafe milder ausgefallen\nwären. Die der Zumessung dieser Einzelstrafe und der Ge-\n\nsamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen sind von der\n\nGesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen\n\nbleiben (vgl. BGHR StGB $S 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3).\n\nEine Revisionserstreckung auf den Mitangeklagten Mirco\nSch. war nicht geboten (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung\n3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 16).\nDer Senat hat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen\nzuständige Strafkammer zurückverwiesen, weil sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (BGHSt 35,\n267).\n\nMaatz Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/4-str-137-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-17/4-str-137-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.699489+00:00"}}