{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_255_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 255/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 255/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stralsund vom\n5. Dezember 1997 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Anordnung der Ein-\n\nziehung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes\" unter Anwendung des\nzur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Bestimmung getroffen: \"Das\nbei O0. beschlagnahmte Geld unterliegt in Höhe von\n\n5.000 DM der Einziehung.\"\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete\nRechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Einziehungs-\n\nanordnung.\n\n1. Die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar\n1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) nötigt nicht zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Zwar erfüllt das Verhalten\ndes Angeklagten, soweit es sich auf die Verwendung einer\nScheinwaffe bezieht, den Tatbestand des § 250 Abs. 1\nNr. 1b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1998\n- 1 StR 180/98), der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten\nRecht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Da der Angeklagte hier aber zusätzlich die Schranktür gegen das Opfer \"eingesetzt\" hat, hat er auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr.\n1 StGB n.F., so daß derselbe Strafrahmen wie nach § 250\nAbs. 1 StGB a.F. eröffnet ist.\n\n2. Dagegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei dem Angeklagten sichergestellten 5.000 DM ein Teil der kurz zuvor\nerlangten Beute; das Geld unterliegt daher weder der Einziehung nach § 74 StGB noch - entgegen den Ausführungen der\nStrafkammer in den Urteilsgründen - dem Verfall, da Ansprüche des oder der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2\nStGB).\n\n3. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kosten-\n\nteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-255-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-255-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.362040+00:00"}}