{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_251_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 251/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 251/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Januar\n1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs von einem Jahr und fünf Monaten\nder Strafe vor der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt entfällt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. Die Revisionsgebühr wird um ein Viertel ermäßigt; ein\nViertel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren f£fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nFerner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß ein Jahr\nund fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nsind; außerdem hat es Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat hinsichtlich des angeord-\n\nneten teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe Erfolg; im übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der\n\nGeneralbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Im Falle des Nebeneinanders von Freiheitsstrafe und\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach\nder Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der\nBehandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll schon\nfrühzeitig von seinem Hang befreit werden, damit er in\nder Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der Tatrichter\nmit Rücksicht auf das Rehabilitierungsinteresse des\nUnterzubringenden von diesem Grundsatz abweichen, was\nihm unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muß er diese Entscheidung mit auf den\nEinzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 Therapiewilligkeit). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.\n\nFür die Strafkammer war - die \"Einschätzung der Sachverständigen' teilend - maßgebend, 'daß der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe einerseits die Therapiebereitschaft des Angeklagten fördern wird und es andererseits für die weitere Entwicklung des Angeklagten hinderlich wäre, wenn dieser nach\neiner zu Anfang der Haftzeit absolvierten Therapie\nnoch einen Teil der Haftstrafe zu verbüßen hätte' (UA\nS. 15). Ausweislich des Urteils ist der Angeklagte\ntherapiewillig (UA S. 6/7, 14). Warum gleichwohl der\nangeordnete teilweise Vorwegvollzug von Strafe erforderlich sein soll, um die Therapiebereitschaft des Angeklagten weiter zu fördern, und daß dieses Ziel nicht\nmit gleicher Aussicht auf Erfolg auch in dem nach dem\nwillen des Gesetzgebers vorrangigen Maßregelvollzug\nerreicht werden kann, ist über die formelhafte Wendung\nhinaus der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen. Auch\nauf den Umstand, daß der Angeklagte durch Straf- und\nUntersuchungshaft schon eine geraume Zeit unter dem\nEindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt stand, ist die Kammer nicht eingegangen. Soweit\ndie Kammer offensichtlich davon ausgegangen ist, daß\ndie Unterbringung nur dann erfolgversprechend sei,\nwenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar\nvorausgehe, hätte es einer näheren, konkret auf den\nAngeklagten bezogenen Begründung bedurft.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so daß der Senat\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann, daß\nes bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstrekkungsreihenfolge verbleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\nStPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 9a m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-251-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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