{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_235_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 235/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 235/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar\n1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\nzweier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und ge-\n\ngen den Strafausspruch richtet; das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach\nvorbestrafte Angeklagte bereits in seiner Schulzeit in eine\n\"clique” geriet, \"'in der gehascht, gesoffen und geklaut'\"\nwurde, sein \"Freizeitverhalten ... von Alkohol und Haschischkonsum (geprägt)\" war, er sich ab April 1996 Heroin\nspritzte, er \"zusehends verwahrloste\" und \"regelmäßig Heroin und alles, was er an Ersatzstoffen bekommen konnte\", zu\nsich nahm. Die abgeurteilten Taten, die der Drogenbeschaffung dienten, sind \"(ohne) die Drogenabhängigkeit des Ange-\n\nklagten ... nicht denkbar\" (UA 23).\n\nDie Strafkammer hat, obwohl der Angeklagte ”so bald\nwie möglich eine Drogentherapie durchführen (möchte)” (UA\n6), von einer Unterbringungsanordnung abgesehen, weil sie\n\"Jetzt die Voraussetzungen des § 64 StGB ... noch nicht\n(für) gegeben (hält)\" und \"den richtigen Weg\", der Drogensucht des Angeklagten zu begegnen, \"in einer Zurückstellung\n\nder Vollstreckung nach § 35 BtMG\" sieht (UA 24).\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht verkennt, daß die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB den SS 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst\nsind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls\ndie Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB (vgl.\nhierzu BCGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3,\n6, 7, 11-13) zu prüfen. Das Gericht hat die Unterbringung\nnach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zwingend\n\nanzuordnen, wenn - was hier naheliegt - deren Voraussetzun-\n\ngen vorliegen; ein Wahlrecht oder Ermessensspielraum ist\ndem Tatrichter dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. nur\nBGH StV 1995, 635; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8 m.w.N.;\nSenatsbeschluß vom 7. November 1996 - A StR 523/96). Soweit\nvon der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, muß das Urteil daher aufgehoben wer-\n\nden.\n\nDa die Feststellungen zur Frage der Unterbringung zum\nTeil widersprüchlich sind (vgl. UA 6 [der Angeklagte sei\n\"nun körperlich gesundet ... und clean\"] einerseits und UA\n24 [der \"Drogensucht\" des Angeklagten müsse \"begegnet\" werden] andererseits), müssen sie ebenfalls aufgehoben werden\n\n(s 353 Abs. 2 StPO).\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch\ndas Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen\n\n(vgl. BGHSt 38, 362).\n\nDer Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht\n\nberührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Land-\n\ngerichts kann der Senat ausschließen, daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafen ausge-\n\nwirkt hätte.\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-235-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-235-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.327283+00:00"}}