{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_227_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 227/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 227/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Halle vom 25. November 1997 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nDie Maßregel entfällt.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird\n\ndie Gebühr um 1/5 ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuld- und der Strafausspruch lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Soweit\n\ndie Revision sich gegen die Annahme des Mordmerkmals der\n\nVerdeckungsabsicht wendet, verkennt sie, daß der Angeklagte\nnach den getroffenen Feststellungen die Flucht der Janine\nR. aus der Wohnung nicht bemerkt hatte, mithin nach\nseiner Vorstellung (vgl. BGHSt 15, 291, 296/297) die Tötung\nder Eheleute R. geeignet war, seine Täterschaft in Bezug auf die von ihm zuvor an Janine R. begangenen Se-\n\nxualstraftaten zu verdecken.\n\n2. Keinen Bestand kann hingegen der Maßregelausspruch\nhaben. Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen\nin Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21\nStGB hervorgerufen ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB $S 63 Zustand 2 - 7, 9, 12, 17 jeweils m.w.N.). Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluß begangen. Das Landgericht geht davon\naus, daß der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung\nleidet, deren wesentlichen Merkmale \"eine emotionale Instabilität und eine mangelnde Impulskontrolle mit häufigen\nAusbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten,\nvor allem bei Kritik, Kränkung und innerer Problematik”\nsind (UA 39). Es gelangt zu dem Ergebnis, daß bei den\nStraftaten zum Nachteil der Janine R. \"durch das Zusammenwirken von genossenem Alkohol, vorheriger als Kränkung\nempfundener Situation, der zurückliegenden Trennung von der\nehemaligen Freundin ... die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i.S.v. § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, so\ndaß es zu einem gegen das Mädchen gerichteten Impulsdurchbruch in der Form eines sexualisierten Gewaltausbruchs kam”\n(UA 40). Hieraus ist zu entnehmen, daß die festgestellte\n\nPersönlichkeitsstörung allein noch nicht die Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit bewirkt hat, sondern letztlich der\nAlkoholgenuß. In Fällen dieser Art kann jedoch § 63 StGB\nnur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr., vgl BGHSt 34,\n22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9, 12, 13, 17).\nHierfür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.\nDa weitere, eine Anordnung nach § 63 StGB tragende Feststellungen nicht zu erwarten sind (und die Voraussetzungen\neiner Unterbringung nach S 64 StGB ersichtlich nicht vorliegen), entscheidet der Senat in der Sache selbst und läßt\n\nden Maßregelausspruch entfallen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO.\nTrotz des Teilerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklag-\n\nten mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-227-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-227-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.293796+00:00"}}