{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_221_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 221/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 221/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 16. Juni 1998 gemäß $s§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit der Angeklagte in den\nFällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage\nwegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n31. Oktober 1997 dahin geändert, daß er wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ei-\n\nnem Monat verurteilt wird.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\n17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage we-\n\ngen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen\nFeststellungen vorsätzliches Handeln nicht ausreichend belegen. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur\n\nFolge.\n\nIm Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen Begehung\nder Taten (Januar 1993 bis März 1995) und ihrer Aburteilung\nändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte hinsichtlich der verbleibenden Einzelstrafen von\nzwei Jahren (Fall 17) und acht Monaten (Fall 12) dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1998 entsprechend zu\nder hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs.\n\n1 Satz 2 StGB).\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-221-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-221-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.278861+00:00"}}