{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_171_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 171/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 171/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 16. Juni 1998 gemäß SS 346 Abs. 2 und 349 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken\n\nvom 30. Januar 1998 wird aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n16. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß auch die Vollstrekkung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt\n\nwird.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt und seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aus den Gründen des\nUrteils (UA 13) ergibt sich, daß auch die Vollstreckung der\nMaßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde (S 67 b StGB).\n\nMit Beschluß vom 30. Januar 1998 hat das Landgericht\n\ndie Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil gemäß\n\n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das\n\nRechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei.\n\nDer Angeklagte beantragt \"gemäß § 346 Abs. 2 StPO\",\nden \"landgerichtlichen Beschluß zu verwerfen\"; mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346\nAbs. 2 StPO) ist der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken\nvom 30. Januar 1998 aufzuheben, weil die Revisionsbegründung, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 11. Mai 1998 zutreffend ausgeführt hat, innerhalb der\nFrist des S$S 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen\n\nist.\n\n2. Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( $S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat ergänzt - entsprechend\ndem Antrag des Generalbundesanwalts - die Urteilsformel\n(vgl. § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO) dahingehend, daß auch die\nVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nSoweit in den Urteilsgründen - ohne daß für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist -, abweichend von\nder verkündeten Urteilsformel (ein Jahr Freiheitsstrafe),\n\"eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen\" erachtet wird (UA 11, vgl. auch UA 13), gilt die\nfür den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel\n\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -,\n\nvom 29. September 1994 - 4 StR 481/94 - und vom 9. Dezember\n1997 - 4 StR 544/97).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-171-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-171-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.260518+00:00"}}