{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-06-16_4_StR_153_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-06-16","aktenzeichen":"4 StR 153/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 153/98 vom\n\n16. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen 1. bis 4. schwerer räuberischer Erpressung\n5. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dessau vom\n28. Juli 1997, soweit es sie betrifft, in\n\nden Strafaussprüchen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden\nverworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat die Angeklagten P. , B. ,\nM. und G. wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie den Angeklagten von Pa. wegen Beihilfe hierzu zu\n\nFreiheitsstrafen verurteilt; außerdem hat es die zur Tat\nverwendete \"Salut-Doppelflinte\" eingezogen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision des Angeklagten B. ist ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsamtrags nach dem erkennbaren Willen des Beschwerdeführers\n\n- wirksam - auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDie Rechtsmittel haben nur zu den Strafaussprüchen Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen bedrohte einer der Angeklagten\ndie Angestellte der Spielothek bei dem Überfall mit einer\n- nicht scharfen - \"Salut-Doppelflinte (Dekowaffe)\". Da das\nopfer die Waffe für echt hielt, gab es das geforderte Bar-\n\ngeld heraus.\n\n1. Der - gegen den Angeklagten B. ohnehin rechtskräftige - Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen. Die Tat, zu der der Angeklagte von Pa. Beihilfe geleistet hat, erfüllt auch\nnach der - durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene\nSechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I S. 164)\nerfolgten - Änderung des § 250 StGB den Verbrechenstatbestand der schweren räuberischen Erpressung, da einer der\nAngeklagten bei dem Überfall absprachegemäß die \"Dekowaffe\" mit sich führte, um den Widerstand der Spielhallenaufsicht durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\n\nüberwinden (SS 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F.).\n\n2. Die verhängten Freiheitsstrafen von sechs Jahren\n(P. ), Eünf Jahren und sechs Monaten (M. ), vier\nJahren (B. und G. ) sowie drei Jahren (von Pa. )\nkönnen hingegen wegen der inzwischen erfolgten Änderung\n\ndes § 250 StGB a.F. nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat für alle Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafen\ndem - bei den Angeklagten B. und G. gemäß $S 21\nStGB, bei dem Angeklagten von Pa. gemäß § 27 Abs. 2\nSatz 2 StGB, jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\n\na.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren\n\nFreiheitsstrafe vorsah. Nach $S 250 StGB n.F. beträgt jedoch für die hier einschlägige Tatbestandsalternative des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die Mindeststrafe nur noch\ndrei Jahre Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz im\nSinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach\n\n§ 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen\n\nist.\n\nZwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls\neine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn\nder Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Diese Voraussetzungen sind\nhier jedoch nicht gegeben. Aus dem klaren Wortlaut der\nVorschrift (”oder ein anderes gefährliches Werkzeug”) ergibt sich, daß es sich bei der ”Waffe” und bei dem\n\"gefährlichen Werkzeug” um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muß. Der Gesetzgeber hat - wie die Gesetzesmaterialien zeigen - den in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nn.F. verwendeten Begriff des \"gefährlichen Werkzeugs” bewußt dem § 223 a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2\nStGB n.F.) entnommen, so daß zu seiner Auslegung auf die\nhierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden\nkann (Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, Bericht des\nRechtsausschusses zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts [6. StrRG], S. 18). Hieraus\nfolgt, daß es sich bei der ”Waffe” wie auch bei dem\n\"anderen gefährlichen Werkzeug” im Sinne des § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB n.F. jeweils um Gegenstände handeln muß, die\nnach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\n\nKörperverletzungen zuzufügen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl.\n\n§ 223 a Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist indessen bei einer nicht\nscharfen, vom Landgericht als Dekowaffe bezeichneten \"Salut-Doppelflinte\" nicht der Fall, soweit deren Benutzung\nim Einzelfall sich darin erschöpft, die Existenz einer\nscharfen Schußwaffe vorzutäuschen. Wird eine sogenannte\nScheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr\nbegründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem\n\"Auffangtatbestand” des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F.\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98\n[zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998\n\n- 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.;\nhierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F.\ndie verhängten Freiheitsstrafen milder ausgefallen wären.\nDies gilt auch für die Angeklagten B. ‚©. und von\nPa. ‚ weil die Strafrahmenuntergrenze des gemäß $S 21\nStGB bzw. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.mit § 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmens der schweren räuberischen Erpressung statt zwei Jahre nunmehr sechs Monate beträgt. Das\nLandgericht hat bei der Anwendung des § 250 StGB a.F. ausdrücklich hervorgehoben, nach seiner Auffassung liege \"ein\n'ganz normaler' Fall eines bewaffneten Überfalls vor, auf\nden der vom Gesetzgeber gewollte Regelstrafrahmen des § 250\n\nAbs. 1 StGB 'paßt'!.\"\n\nDie der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können\ndaher bestehen bleiben (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1998\n- 4 StR 204/98).\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung un-\n\nberührt.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovi* Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-153-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-16/4-str-153-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.241383+00:00"}}