{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-28_4_StR_85_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"4 StR 85/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 85/98\n\nvom\n\n28. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Dortmund\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Septem-\n\nber 1997 wird verworfen.\n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsver-\n\nfahrens aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit neunzehn Jahre alten Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf das\nStrafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung\nbedarf in Ansehung des zunächst von dem Generalbundesanwalt\n\ngestellten Aufhebungsamtrags nur folgendes:\n\nDie Jugendkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JCGG rechtsfehlerfrei begründet:\n\nSchädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters\ndie Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr., vgl.\nnur BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 sowie die\nNachweise bei Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. $S 17 Rdn. 11).\nSie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebli-\n\nche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch ver-\n\nborgen, angelegt waren (BGH aaO; Brunner/Dölling aaO Rdn.\n11 a). Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 17 Abs. 2 JGG hinreichend beachtet: Es hat\ndas Vorliegen schädlicher Neigungen einmal mit den Vorahndungen des Angeklagten begründet und im übrigen maßgeblich\ndarauf abgestellt, daß der Angeklagte sich auch durch eine\nzuvor in einem anderen Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft von fast sechs Wochen nicht von der Beteiligung\nan einer weiteren schweren Straftat hat abhalten lassen, in\nderen Verlauf das Tatopfer nach Belgien verbracht wurde und\n132.000 DM erpreßt werden sollten. Dies läßt selbst unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte die\nStraftat unter dem bestimmenden Einfluß des Mitangeklagten\n\nM. begangen hat, Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann auch\nentnommen werden, daß der die Gefahr weiterer Straffälligkeit begründende Persönlichkeitsmangel zum Urteilszeitpunkt\nfortbestanden hat (vgl. hierzu BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.). Hiervon ist ersichtlich auch das\nLandgericht ausgegangen, wie der Hinweis auf das Erforder-\n\nnis der Festigung des Angeklagten im Jugendvollzug im Ur-\n\nteil zeigt (UA 64). Dem steht nicht - wie die Revision\nmeint - entgegen, daß der Angeklagte sich an der erneuten\nStraftat des Mitangeklagten M. Ende November/Anfang\n\nDezember 1996 nicht mehr beteiligt hat. Nach den getroffenen Feststellungen stand er zu diesem Zeitpunkt ”noch unter\ndem Eindruck der Geschehnisse in Belgien, blieb für sich\nund bekam von den neuen Plänen des M. nichts mit” (UA\n39). Die bloße Nichtbeteiligung an einer Straftat, von deren Planung und Durchführung der Angeklagte keine Kenntnis\n\nhatte, kann indessen nicht als ein Indiz für die Minderung\n\nder von ihm ausgehenden Gefahr künftiger Straffälligkeit\ngewertet werden. Auch dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte\n\"noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in Belgien stand”\n- er wurde dort vorübergehend vom 16. bis 22. November 1996\nin Haft genommen - konnte unter den gegebenen Umständen für\ndie Beurteilung der Fortdauer der schädlichen Neigungen\nkeine maßgebliche Bedeutung zukommen; denn der Angeklagte\nhatte sich auch nicht durch die vor der hier begangenen Tat\nerlittene Untersuchungshaft von einer Tatbegehung abhalten\n\nlassen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-28/4-str-85-98","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-28/4-str-85-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.568754+00:00"}}