{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-28_4_StR_669_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"4 StR 669/97","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 669/97\n\nvom\n\n28. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tolksdorf,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. September 1997 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskas-\n\nse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den SS 244, 131\nAbs. 1, 63 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von Dezember 1981 bis Februar 1990 als Direktor\ndes Kreisgerichts Magdeburg-Nord mit Strafverfahren wegen\nTaten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung befaßt.\nGegenstand des angefochtenen Urteils ist seine Mitwirkung\n\nin der Strafsache gegen Lothar R.\n\nDer 55jährige, in einer Metallgießerei in Magdeburg beschäftigte Lothar R. hatte bereits mehrere vergebliche\nAusreiseanträge gestellt, als er am 5. November 1985 einen\nSuizidversuch unternahm, um seinem Ausreisewunsch Nachdruck\nzu verleihen. Am 15. November 1985 äußerte er gegenüber dem\ndamaligen Direktor für Kader und Bildung seines Betriebs,\n\nder ihn aus diesem Anlaß in seiner Wohnung aufsuchte, daß\n\n\"sein Selbstmordversuch nicht als Spaß zu werten (sei),\nsondern ernst genommen werden (solle), da weitere Maßnahmen\nfolgen (würden)”. Diese Äußerungen leitete sein Gesprächspartner, was R. wußte und wollte, an den für die Entscheidung über die Ausreise zuständigen Rat der Stadt Mag-\n\ndeburg - Abteilung Innere Angelegenheiten - weiter.\n\nIn dem wegen dieses Vorfalls durchgeführten Strafverfahren verurteilte das Kreisgericht Magdeburg-Nord unter\ndem Vorsitz des Angeklagten Lothar R. wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gemäß S$S 214 Abs. 1 StGB-DDR zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Im\nVerlaufe der Urteilsberatung hatte der Angeklagte einem der\nbeiden Schöffen, der das Verhalten R. s nicht für strafbar hielt, erklärt, nach den Vorgaben des Obersten Gerichts\nder DDR sei in Verfahren dieser Art eine Freiheitsstrafe\nvon mindestens einem Jahr zu verhängen. Im übrigen werde\nR. nach Verbüßung eines Teils der Strafe von der Bundesrepublik freigekauft werden. Der Schöffe stimmte daraufhin - ebenso wie der Angeklagte und der andere Schöffe -\nfür die Verurteilung. Tatsächlich verbüßte R. ‚ der\nnicht freigekauft wurde, die verhängte Freiheitsstrafe\n\nvollständig.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.\nDas ihm vorgeworfene Verhalten erfüllt nicht die Vorausset-\n\nzungen des zur Tatzeit geltenden $S 244 StGB-DDR.\n\na) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR\nschuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die inne-\n\nre Tatseite - zu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung\n\nvon Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im\nSinne des § 339 StGB n.F. das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 244 StGB-DDR\nhat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Wortlaut\ndes Gesetzes - wie in vielen Vorschriften - mehrdeutig war.\nDas System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der\nsozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist\nzu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit\nder Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann\neine Gesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden,\ndaß sich der Richter von solchen Einflüssen hat bestimmen\nlassen. Auch ist zu beachten, daß es bei der Auslegung von\nNormen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die\nder Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40\n£.; 40, 169, 178 £.).\n\nUnter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte,\nderart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die\nEntscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür\ngekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind hiernach Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder\n\nunter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung\n\nderart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal\nmit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen\nist. Ferner ist eine willkürliche Menschenrechtsverletzung\nin dem dargelegten Sinne anzunehmen, wenn die verhängte\nStrafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch\nzu Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muß. Desweiteren kommen schwere Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchfüh-\n\nrung des Verfahrens in Betracht (BGHSt 40, 30, 43).\n\nb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt das Verhalten\ndes Angeklagten im Fall des Lothar R. nicht den Tatbe-\n\nstand der Rechtsbeugung.\n\naa) Die Anwendung des § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR auf\ndas angeklagte Verhalten des Lothar R. war nicht gesetzwidrig im Sinne des in der gebotenen Weise eng ausge-\n\nlegten § 244 StGB-DDR.\n\nWegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit im Sinne\ndes § 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR machte sich in der DDR\nstrafbar, wer \"die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeinträchtigt (e)”. Diese Vorschrift\nbegegnet allerdings - zumal bei weiter Auslegung - rechtsstaatlichen Bedenken. Sie ist aber nicht schon wegen des\nvon ihr geregelten Verbots offensichtlich menschenrechtswidrig, mit der Folge, daß jede Anwendung, auch wenn sie\ndie Wortlautgrenzen wahrt und keine Überdehnung bedeutet,\n\neine Rechtsbeugung darstellt.\n\nZu den tatbestandlichen Voraussetzungen des S 214 Abs.\n1 1. Alt. StGB-DDR ist in dem von dem Angeklagten verfaßten\n\nUrteil in der Strafsache gegen R. ausgeführt:\n\n\"Indem der Angeklagte in der Aussprache am 15.11.85\n\nbezogen auf seinen Suizidversuch am 5.11.85 äußer-\n\nte, daß weitere Maßnahmen folgen werden, ohne daß\n\ner diese weiteren Maßnahmen näher erläuterte, konn-\n\nte durch den staatlichen Beauftragten und letztend-\n\nlich auch die Abt. Inneres nur geschlußfolgert wer-\n\nden, daß es ähnlich drastische Maßnahmen sind, wie\n\nder Suizidversuch. Mit dieser Drohung wollte der\n\nAngeklagte erreichen, daß das staatliche Organ ihm\n\ndoch noch die Genehmigung zur Ausreise nach der BRD\n\nerteilt.”\n\nDiese rechtliche Würdigung entsprach der damaligen\nRechtsauffassung in der DDR. Sie beruht weder auf einer\nÜberschreitung der Wortlautgrenzen noch stellt sie sich als\neine die Unbestimmtheit der Norm ausnutzende grobe Überdehnung des von ihr geregelten Verbots und deswegen als offen-\n\nsichtliches Unrecht dar.\n\nUnter Drohungen im Sinne des § 214 Abs. 1 1. Alt StGB-DDR waren nach den Erläuterungen in dem vom Ministerium der\nJustiz herausgegebenen Kommentar zum Strafrecht der DDR (4.\nAufl. 1984 s 214 Anm. 3) Ankündigungen von Nachteilen aller\nArt zu verstehen, die geeignet waren, die geordnete staatliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Darunter fiel nach der\nRechtsprechung des Obersten Gerichts auch die Androhung der\nSelbsttötung (0OG, Urteil vom 2. Mai 1980 - 1 OSB 12/80;\nvgl. auch BGHR StGB § 336 DDR-Recht 20). Diese Auslegung\nwahrt die Wortlautgrenzen und läßt auch keine Überdehnungstendenz erkennen. Daß der Angeklagte sie seiner Entscheidung in der Strafsache R. zugrundegelegt hat, kann\n\ndaher ebensowenig den Vorwurf der Rechtsbeugung begründen\n\nwie die - sogar naheliegende - Feststellung, daß R. ,\n\nindem er gegenüber dem Direktor für Kader und Bildung weitere Maßnahmen ankündigte, nach dem Gesamtzusammenhang des\nGesprächs weitere Suizidversuche oder ähnliche Aktionen an-\n\ndrohte.\n\nDie von $S 214 Abs. 1 1. Alt. StGB-DDR weiter vorausgesetzte Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher Organe\nals Folge der Drohung konnte der Angeklagte ebenfalls bejahen, ohne gesetzwidrig im Sinne des $S 244 StGB-DDR zu handeln. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals wurde\n\"eine Einengung der Entscheidungsmöglichkeit im Rahmen der\njeweiligen staatlichen Aufgabe” als ausreichend angesehen\n(Kommentar zum StGB-DDR aaO). Dabei war nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht als ”meßbarer Erfolg” zu verstehen; vielmehr genügte es, wenn der Täter die staatlichen\nOrgane in \"eine Zwangslage zwischen zwei schwerwiegende Alternativen zu bringen sucht und damit ihren Entscheidungsspielraum einengt” (0G, Urteil vom 4. Oktober 1978, - 1 OSB\n60/78; vgl. auch OG Information 1980, 9). Diese Auslegung,\nauf die der Angeklagte die Entscheidung in der Sache R.\ngestützt hat, erscheint vertretbar - die rechtsstaatlichen\nBedenken gelten nicht ihr, sondern der ausgelegten Vorschrift; jedenfalls aber rechtfertigt sie nicht den Vorwurf\n\neiner unerträglichen Überdehnung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR.\n\nbb) Auch mit Blick auf den Strafausspruch stellt das\nUrteil gegen Lothar R. keinen als Rechtsbeugung zu bewertenden Willkürakt dar. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten war nach Art\nund Höhe in der Rechtspraxis der DDR üblich und entsprach\n\nden in § 39 StGB-DDR geregelten \"Grundsätzen der Anwendung\n\nder Freiheitsstrafe” (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 65, 69). Zwar\nverstößt die an grundsätzlich anderen Wertvorstellungen von\nFreiheitsrechten des einzelnen gegenüber staatlicher Bevormundung ausgerichtete Strafe aus der Sicht eines Rechtsstaats gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als unerträglicher Verstoß gegen jegliches - von Ideologien unbeeinflußtes - Gerechtigkeitsempfinden und damit als Rechtsbeugung erscheint sie jedoch nicht. Selbst wenn man dies\nanders werten wollte, spricht aber jedenfalls nichts dafür,\ndaß der Angeklagte - wie § 244 StGB-DDR es voraussetzt -\nden Schöffen die gegen R. verhängte Freiheitsstrafe im\nwissen um ihre Unverhältnismäßigkeit vorgeschlagen und für\nsie gestimmt hat. Eine solche Vorstellung hat die Strafkammer nicht festgestellt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte\nvor, die es denkbar erscheinen lassen, daß sie festgestellt\n\nwerden könnte.\n\ncc) Daß die Mitwirkung des Angeklagten an dem Urteil\ngegen Lothar R. nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen\n- wegen gesetzwidriger Anwendung des § 214 Abs. 1 1. Alt.\nStGB-DDR oder wegen der Höhe der verhängten Strafe - eine\nRechtsbeugung darstellt, ist anscheinend auch die Auffassung des Landgerichts. Die Strafkammer meint aber, der Angeklagte habe den Tatbestand verwirklicht, indem er durch\nseine Äußerungen gegenüber dem die Strafbarkeit des R.\nin Zweifel ziehenden Schöffen eine Urteilsberatung über die\nSchuld- und Straffrage unterbunden und verhindert habe.\n\nDiese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nInsofern mag dahingestellt bleiben, ob § 244 StGB-DDR\nnach seinem Wortlaut (”gesetzwidrig entscheidet”) überhaupt\nauf Vorgänge und Äußerungen in der Beratung angewandt wer-\n\nden kann, soweit diese nicht in eine in ihrem Ergebnis ge-\n\nsetzwidrige Entscheidung - sei dies eine Zwischenentscheidung im Verfahren oder die das jeweilige Verfahren abschließende Entscheidung - einmünden. Denn jedenfalls wird\ndie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe, nachdem\nder Schöffe Zweifel an der Strafbarkeit des R. geäußert\nhabe, die Fortsetzung der Beratung und die Klärung der\nStrafbarkeit verhindert, von den getroffenen Feststellungen\nnicht getragen. Danach hat der Angeklagte die Beratung keineswegs unterbunden oder abgebrochen, sondern den Schöffen\n- teils mit sachlichen und zutreffenden Argumenten (dem\nHinweis auf die Orientierungen des Obersten Gerichts),\nteils allerdings auch mit sachfremden Erwägungen (dem Hinweis auf den angeblich zu erwartenden Freikauf) - dazu bewegt, der von ihm für zutreffend erachteten, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Einklang stehenden\nstrafrechtlichen Bewertung des angeklagten und festgestell-\n\nten Verhaltens zuzustimmen.\n\nIm übrigen erfüllt das Verhalten des Angeklagten in der\nBeratung auch nicht den Tatbestand des § 339 StGB n.F.: Allerdings wird zur Leitung einer Rechtssache im Sinne dieser\nVorschrift auch die Leitung der Beratung in einem Kollegialgericht durch dessen Vorsitzenden (S 194 GVG) zu rechnen sein (vgl. Spendel in LK-StGB 10. Aufl. § 336 Rdn. 34).\nAusgehend davon wird etwa die bewußt fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung der Schöffen über die für die Urteilsfindung maßgebliche Rechtslage als Rechtsbeugung bewertet werden können. Wenn der Vorsitzende - wie der Angeklagte - die Schöffen aber zutreffend und umfassend über\ndie Sach- und Rechtslage informiert, beugt er nicht dadurch\ndas Recht, daß er für die von ihm als richtig erkannte Ent-\n\nscheidung zusätzlich mit Argumenten wirbt, die erkennbar\n\nnicht entscheidungserheblich sind. Den Begriff der Beugung\ndes Rechts so auszulegen, daß er auch ein solches Verhalten\nerfaßt, verbieten die Grenzen des Wortlauts und der Sinn\nund Zweck des § 339 StGB n.F., der das Vertrauen in die\nRechtspflege schützen und sachlich richtige Entscheidungen\naufgrund eines gesetzesgemäß durchgeführten Verfahrens si-\n\ncherstellen will.\n\n3. Die Verurteilung des Lothar R. wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit widersprach nach allem zwar\nzweifellos rechtsstaatlichen Grundsätzen, sie begründet jedoch keine strafrechtlich faßbare Schuld der Angeklagten.\nDer Schuldspruch wegen Rechtsbeugung und damit auch der wegen Freiheitsberaubung können danach nicht bestehen blei-\n\nben.\n\n4. Da die Aufhebung des Urteils aufgrund einer anderen\nrechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat den Angeklagten gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO frei.\n\n5. Die Darstellung der Gründe des angefochtenen Urteils, in dem - verbunden jeweils durch wenige Sätze zur\nSchilderung des Sachverhalts - zahlreiche Ablichtungen\n(nämlich: der Aktennotiz des Direktors für Kader und Bildung über den Besuch bei Lothar R. ‚ der Verfügung über\ndie Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen Lothar\nR. ‚ des Haftbefehls, der Niederschrift über die haftrichterliche Vernehmung, der Anklageschrift, einer in der\nHauptverhandlung vorgehaltenen Urkunde, des Urteils in der\nStrafsache gegen R. ‚ der Mitteilung über seine Haftentlassung sowie der Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft)\n\nhintereinandergestellt sind, geben Anlaß zu folgendem Hin-\n\nweis: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen das Ergebnis\nder Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Sie dienen dagegen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt\noder verlesen worden ist (BGHR StPO § 267 Darstellung 1).\nDie gebotene geschlossene Sachverhaltsdarstellung kann\nnicht dadurch ersetzt werden, daß in die Urteilsurkunde Ablichtungen von Schriftstücken integriert werden, aus denen\nsich der festgestellte Sachverhalt ergibt. Sie sollte auch\nnicht durch solche Ablichtungen unnötig belastet werden.\nDie - die Sachdarstellung ergänzende - Aufnahme von Ablichtungen in die Urteilsurkunde muß die Ausnahme bleiben und\nkommt im allgemeinen nur in Bezug auf solche Schriftstücke\n(oder Teile von ihnen) in Betracht, deren Wortlaut für die\nEntscheidung von Bedeutung sein kann. Die dargestellte\nHandhabung des Landgerichts erschwert das Verständnis des\nfestgestellten Sachverhalts und erhöht das Risiko in sich\n\nwidersprüchlicher oder unklarer Feststellungen.\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-28/4-str-669-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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