{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-28_4_StR_604_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"4 StR 604/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 604/97\n\nvom\n\n28. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Tolksdorf,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n\n21. Oktober 1996 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fal-\n\nlen der Staatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den SS 244, 131\nAbs. 1, 63 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der\n\nAngeklagte A. im Jahre 1984 als Staatsanwalt im Bezirk\nNeubrandenburg tätig. Die Angeklagten G. 8. und\nB. gehörten im gleichen Zeitraum als Richterinnen dem\n\nBezirksgericht Neubrandenburg an. In ihren jeweiligen\n\nFunktionen bearbeiteten die Angeklagten Verfahren, die\nStraftaten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung\nbetrafen. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ihre\n\nMitwirkung in der Strafsache gegen Peter Bl.\n\nDer damals 19jährige Peter Bl. war Anfang 1984 in\neinem Volkseigenen Gut als Schäfergehilfe beschäftigt. Am\n\n15. März 1984 schlug er aus nichtigem Anlaß mit einem Besen\nmehreren hochtragenden Mutterschafen derart heftig auf den\nKopf, daß eines der Tiere verendete. Gegen ihn wurde ein\nDisziplinarverfahren eingeleitet und Strafanzeige erstat-\n\ntet.\n\nAm 23. März 1984 suchte Peter Bl. ‚ dessen Einberufung\nzur Nationalen Volksarmee unmittelbar bevorstand, die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin auf. Dort teilte er mit, bei der Abteilung Innere\nAngelegenheiten des Rates des Kreises Neustrelitz einen\nAusreiseantrag stellen zu wollen. Er machte Angaben zu seinen Personalien sowie seiner Berufsausbildung und erklärte,\nim Westen keine Verwandten zu haben. Im Verlaufe des Gesprächs übergab er dem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung\nseinen Personalausweis und seinen Heimausweis für das Lehrlingswohnheim Leppin des VEG (Z) Pflanzenproduktion/Schafzucht, aus dem sich unter anderem der Name der Heimleiterin\n\nergab, zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Notizen.\n\nAm 24. Mai 1984 erhob der Angeklagte A. gegen den am\n24. März 1984 vorläufig festgenommenen Peter Bl. Anklage\nwegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen Tierquälerei (S§ 219 Abs. 2 ziff. 1, 250 StGB-DDR). Gleichzeitig\nbeantragte er die Fortdauer der Untersuchungshaft. Zuvor\nhatte er die ihm vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft in\nBerlin konsultiert, weil die Informationen mit Nachrichtencharakter seiner Einschätzung nach nur einen geringen Umfang hatten. Aus Berlin hatte er die Instruktion bekommen,\ndaß Anklage zu erheben sei und \"von den gesamten Beweggründen des Besch. (negative Grundhaltung, Ziel dem NVA-Dienst\nzu entgehen etc.)\" eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten\n\nangemessen sei.\n\nAufgrund der Anklage eröffnete das zuständige Kreisgericht Neustrelitz das Verfahren. In der Hauptverhandlung\nvom 5. Juni 1984, an der der Angeklagte A. nicht\nmitwirkte, verurteilte es den - geständigen - Peter Bl.\n\nzu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe.\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, die auf\ndas Strafmaß beschränkt wurde, verwarfen die angeklagten\nRichterinnen des Bezirksgerichts Neubrandenburg G. ,\n\nS. und B. mit Beschluß vom 28. Juni 1984 einstimmig\nals offensichtlich unbegründet. Peter Bl. verbüßte die\n\nStrafe bis zum 20. September 1984.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten hat keinen Bestand,\nda deren Handeln nicht die Voraussetzungen des zur Tatzeit\ngeltenden, gegenüber § 339 StGB (n.F.) milderen und damit\nfür die Prüfung ihrer Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR erfüllt.\n\na) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR\nschuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite - zu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung\nvon Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem\nvorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung\ngesetzeswidrig im Sinne des S 244 StGB-DDR gewesen ist bzw.\nim Sinne des $S 339 StGB (n.F.) das Recht gebeugt hat, zu\nbeachten. An einer Gesetzeswidrigkeit im Sinne des $S 244\nStGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung\ndes Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der\n\nDDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der\n\nWortlaut des Gesetzes - wie in vielen Vorschriften -\nmehrdeutig war. Das System der auf Vereinheitlichung und\nDurchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten\nEinflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung nicht\nschon darin gefunden werden, daß sich der Richter von\nsolchen Einflüssen hat bestimmen lassen. Auch ist zu\nbeachten, daß es bei der Auslegung von Normen auf die\nAuslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40 £.; 40, 169,\n177, 179).\n\nUnter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte,\nderart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die\nEntscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür\ngekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind - abgesehen von hier nicht in Betracht stehenden Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art\nund Weise der Durchführung von Verfahren - Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit\nbei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine\nBestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches\nUnrecht anzusehen ist. Ferner wird eine willkürliche\nMenschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen\n\nMißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so daß die\n\nStrafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-\n\nStrafrechts, als grob ungerecht erscheinen muß.\n\nb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt die Rechtsanwendung der Angeklagten im Fall des Peter Bl. nicht den\nTatbestand der Rechtsbeugung.\n\naa) Die Erhebung der Anklage durch den Angeklagten\nA. und sein Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft\nberuhen nicht auf einer Auslegung des § 219 StGB-DDR, die\nden Gesetzeswortlaut überschreitet oder in einer Weise\nüberdehnt, daß die angestrebte Bestrafung als offensichtliches Unrecht anzusehen wäre. Das gilt auch für den Anklagevorwurf, Peter Bl. habe bei seinem Gespräch in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, im Sinne\ndes § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR \"Nachrichten (verbreitet),\ndie geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokrati-\n\nschen Republik zu schaden\".\n\nAllerdings hat das Oberste Gericht der DDR - was dem\nAngeklagten A. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen\nFeststellungen des Landgerichts bekannt war - im Jahre 1982\nseine Rechtsprechung zu $S 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR einschränkend geändert, indem es den sogenannten \"kleinen Personalien\" keinen Nachrichtencharakter mehr beigemessen hat.\nZu den \"kleinen Personalien\" gehörten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift von Übersiedlungsersuchenden und Verwandten, die gemeinsam mit\nihnen die DDR verlassen wollten sowie die Anzahl und\nAdressaten der an Organe der DDR gerichteten Ersuchen und\ndie Anzahl der erfolgten Zurückweisungen (Orientierung des\n\nObersten Gerichts zur Strafverfolgung bestimmter Straftaten\n\ngegen die staatliche und öffentliche Ordnung von Januar\n\n1985 und Juni 1987).\n\nGleichwohl durfte der Angeklagte das Verhalten des\nPeter Bl. in der Ständigen Vertretung noch unter den in\nseinem Wortlaut unverändert gebliebenen § 219 Abs. 2 Nr. 1\nStGB-DDR subsumieren. Peter Bl. hatte nämlich über die\nsogenannten \"kleinen Personalien\" hinaus Angaben zu seinem\nberuflichen Werdegang und zu Verwandten in Westdeutschland\nund Berlin gemacht. Zusätzlich hat er dem Mitarbeiter der\nStändigen Vertretung Personalausweis und Heimausweis ausgehändigt, aus denen seine Personenkennzahl, die Personalausweisnummer, die ausstellende VP-Dienststelle sowie der\nName der Leiterin des Lehrlingswohnheims ersichtlich waren.\nDiese Angaben können bei einer zwar extensiven, aber die\nWwortlautgrenzen noch nicht offensichtlich überschreitenden\nAuslegung als Nachrichten im Sinne der Strafbestimmung angesehen werden, deren Verbreitung im Ausland dem Interesse\n\nder DDR schaden konnte (BGHR StGB 8§§ 336 DDR-Recht 9, 15).\n\nbb) Auch die Angeklagten G. 8. und B.\n\nhaben sich keiner Rechtsbeugung schuldig gemacht.\n\nSoweit es den Schuldspruch wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme anbelangt, an dessen Aufhebung zugunsten des\nPeter Bl. diese Angeklagten als Richter der Berufungsinstanz ungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels auf den\nStrafausspruch (§ 288 Abs. 6 Nr. 2 StPO-DDR) nicht gehindert waren (8 291 Satz 2 StPO-DDR), folgt dies aus densel-\n\nben Gründen wie beim Angeklagten A.\n\nAuch mit Blick auf die Höhe der von ihnen - durch Ver-\n\nwerfung der Berufung - bestätigten Freiheitsstrafe von\n\nsechs Monaten haben sich die Angeklagten nicht der\n\nRechtsbeugung schuldig gemacht.\n\nAllerdings handelte es sich bei den Taten des Peter\nBl. um Verfehlungen, die auch bei Berücksichtigung der in\nder DDR herrschenden Wertvorstellungen im Grenzbereich der\nTatbestandlichkeit angesiedelt waren. Deshalb durfte bei\nderartigen Bagatelldelikten angesichts der Öffnung des\nStrafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf\nBewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene nur dann\nunmittelbar mit längeren vollstreckbaren Freiheitsstrafen\nreagiert werden, wenn im Einzelfall erschwerende Umstände\nvorlagen (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 14, 15). Solche\nBesonderheiten lagen im Fall des Peter Bl. vor, der\ntatmehrheitlich eine Tierquälerei gemäß § 250 StGB-DDR\nbegangen hatte. Diese Gesetzesverletzung war bei der gemäß\n88 63, 64 StGB-DDR zu bildenden Hauptstrafe von zusätzlichem eigenständigem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht\n17). Auch die Motivation für sein Ausreisebegehren, nämlich\nsich dem Dienst in der NVA zu entziehen, sowie sein bisheriges negatives gesellschaftliches Verhalten und seine\nmangelhaften Arbeitsleistungen durften - nach damaligem\nRechtsverständnis (S 61 Abs. 2 StGB-DDR, vgl. BGHSt 40,\n272, 282) - in die Strafzumessung einfließen. Vor diesem\nHintergrund ist die Verhängung der nach dem Recht der DDR\nfür den Normalfall kürzest möglichen Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten (§ 40 Abs. 1 StGB-DDR) noch hinnehmbar und\nnicht als Willkürakt in Form einer offensichtlichen\n\nschweren Menschenrechtsverletzung zu bewerten.\n\n3. Die strafrechtliche Verfolgung des Peter Bl. wegen\nungesetzlicher Verbindungsaufnahme widersprach nach allem\n\nzwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, sie begründet jedoch\n\nkeine strafrechtlich faßbare Schuld der Angeklagten. Die\nSchuldsprüche wegen Rechtsbeugung und damit auch die wegen\n\nFreiheitsberaubung können danach nicht bestehen bleiben.\n\n4. Da die Aufhebung des Urteils aufgrund einer anderen\nrechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat gemäß S 354 Abs. 1\nStPO die Angeklagten frei.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-28/4-str-604-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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