{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-28_4_StR_17_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-28","aktenzeichen":"4 StR 17/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 17/98\n\nvom\n\n28. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n13. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nsieben Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen \"die Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung\" und beantragt, \"insoweit\" das Urteil aufzuheben. Das - vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf\ndie Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt\n(vgl. BGHSt 7, 101). Zwischen Strafe und nicht angeordneter\nMaßregel nach § 66 StGB besteht nur dann eine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung, wenn im\nEinzelfall den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die\nStrafe von dem Unterbleiben der Maßregel beeinflußt sein\nkann, sie insbesondere bei Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung möglicherweise niedriger ausgefallen wäre (BGH NStzZ\n\n1994, 280, 281; BGH, Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR\n317/96). Das ist hier jedoch auszuschließen, denn die\nStrafkammer hat ausdrücklich betont, daß sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe \"jeweils am unteren Ende\neiner noch zu vertretenden Strafe angesiedelt sind\" (UA\n40).\n\n2. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des $S 66 Abs. 2 StGB\nvorliegen. Es hat - sachverständig beraten - auch festgestellt, daß der Angeklagte infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist\n($S 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB); zudem sei \"mit Sicherheit\" zu erwarten, \"daß der Angeklagte seine strafbaren\nHandlungen nach der Haftentlassung fortsetzen wird\" (UA 35,\n40/41). Die dennoch erfolgte Nichtanordnung der Maßregel\nbegründet es mit der \"minimalen Hoffnung, daß der noch\nrecht junge Angeklagte nach Verbüßung der gesamten verhängten Freiheitsstrafe hinreichend belehrt sein wird, daß sich\nseine kriminellen Machenschaften letztendlich nicht lohnen\"\n\n(UA 41).\n\nDiese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand:\n\na) Sie läßt zum einen besorgen, daß das Landgericht\nnicht bedacht hat, daß für die Gefährlichkeitsprognose\ngrundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich\nist und nicht der - bei Erlaß des Urteils noch nicht absehbare - Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft, auf den erst bei der Prüfung einer eventuellen Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (SS 67 c Abs.\n1 StGB) abzustellen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261; 1990,\n\n334, 335; Tröndle StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 15 a). Zwar darf\nder Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach 8 66\nAbs. 2 StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl.\nBGH Stv 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie - nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1985, 261) - eine Haltungsänderung\ndes Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Das hat die Strafkammer aber gerade\n\nnicht festzustellen vermocht.\n\nb) Die Erwägung, es bestehe eine \"minimale Hoffnung\"\nauf eine Haltungsänderung des Angeklagten nach Verbüßung\nder Strafe ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die\n\"bloße Hoffnung\" auf künftig sich ändernde Lebensumstände\ndie Gefährlichkeit eines Täters nicht ausräumen kann (vgl.\nBGH NStzZ 1990, 334, 335; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998\n- 4 StR 527/97). Sie widerspricht im übrigen auch den getroffenen Feststellungen: Danach mußte sich der Angeklagte\nerstmals im Jahre 1977 unter anderem wegen umfangreicher\nBetrügereien vor Gericht verantworten. Es folgten weitere\nVerurteilungen wegen - zum Teil vielfachen - Betruges. Auch\ndie Verbüßung von Freiheitsstrafen vermochte den Angeklagten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Die hier abgeurteilten Betrugstaten mit Schäden in Millionenhöhe, die\nder Angeklagte in laufender Bewährungszeit beging, hat er\n\"völlig unbeeindruckt von den Vorverurteilungen\" (UA 11)\nbereits während der Verbüßung der zuletzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten vorbereitet. Im Hinblick auf diese Feststellungen beruht selbst\ndie \"minimale Hoffnung\" des Landgerichts auf eine zu erwar-\n\ntende Haltungsänderung des Angeklagten auf keiner tragfähi-\n\ngen Grundlage; denn Tatsachen, die diese \"Hoffnung\" belegen\n\nkönnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDie Nichtanordnung der Maßregel erweist sich somit als\nermessensfehlerhaft. Sie kann daher keinen Bestand haben.\nSoweit die Verteidigung erklärt hat, dem angefochtenen Urteil liege eine ”gescheiterte Verständigung” (Verzicht auf\ndas Stellen von weiteren Beweisamträgen gegen ein ”mildes\nUrteil” und das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung) zugrunde, weist der Senat darauf hin, daß nach\nden in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 - 4 StR\n240/97 = NUW 1998, 86 dargelegten Maßstäben eine Verständigung im Strafverfahren schon in formeller Hinsicht nur dann\nGültigkeit beanspruchen kann, wenn sie unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung\nstattfindet und das Ergebnis der Absprache im Protokoll\nfestgehalten ist. Im übrigen ist die Frage der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vorliegen, ebensowenig\neiner Vereinbarung zugänglich wie die rechtliche Beurtei-\n\nlung der Tat.\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-28/4-str-17-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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