{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-26_4_StR_127_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-26","aktenzeichen":"4 StR 127/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 127/98 vom\n\n26. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -\nführers am 26. Mai 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Neubrandenburg vom\n1. Juli 1997 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub\nmit Todesfolge, wegen versuchter Erpressung, Computerbetruges in vier Fällen und\nwegen versuchten Computerbetruges in zwei\nFällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als\n\nGesamtstrafe verurteilt wird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen versuchter\nErpressung und wegen Computerbetruges in 10 Fällen, wobei\nes in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe\" verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDie Sachbeschwerde führt zu den aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs und - zur Klarstellung - des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechts-\n\nmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet lediglich die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom\nAngeklagten begangenen Delikte des - in einigen der Fälle\nnur versuchten - Computerbetruges. Der Generalbundesanwalt\n\nhat hierzu ausgeführt:\n\n\"Entgegen der Formulierung des Tenors (10 Einzelakte)\nsind bei rechtlicher Würdigung lediglich sechs Fälle\ndes Computerbetruges verwirklicht, wovon es sich in\nzwei Fällen um Versuchstatbestände handelt. Soweit die\nStrafkammer am 26.10.1996 um 16.19 Uhr von drei Fällen, am 28.10.1996 um 10.56 Uhr von zwei Fällen und am\n29.10.1996 um 15.09 Uhr von zwei weiteren Fällen der\nTatbestandsverwirklichung ausgeht, ist jedoch jeweils\nnur eine Tathandlung zu sehen. Die Einzelakte der Tatbestandsverwirklichung beruhen hier nicht nur auf dem\ndazu einzigen Willensentschluß des Angeklagten, sondern die Tathandlungen der versuchten Geldabhebungen,\ndie als Durchgangsstation in der Vollendung oder dem\nbeendeten Versuch münden, gehen zeitlich derart ineinander über, daß das verfolgte Ziel, nämlich \"unberechtigt Geld zu Lasten der beiden Konten der Geschädigten\nabzuheben' (UA S. 8), diese Akte als eine Tat im\nRechtssinne darstellt (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Entschluß, einheitlicher 1). Dies muß jedenfalls insoweit\ngelten, als zu einem exakt festgestellten Zeitpunkt\njeweils eine bestimmte Bank-Kundenkarte der Geschädigten benutzt wurde.\n\nSs 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, weil sich der - insoweit geständige - Angeklagte ohnehin nicht wirksamer als geschehen hätte\nverteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch\nzum Wegfall der für die Fälle 1, 2, 6 und 8 des Computerbetruges verhängten Einzelgeldstrafen von 30 und 60\nTagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von fünf und\nacht Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nzur Klarstellung hat der Senat ferner den Tenor des\n\nangefochtenen Urteils dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (S 54 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB) verurteilt ist.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-26/4-str-127-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-26/4-str-127-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.214187+00:00"}}