{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-19_4_StR_204_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"4 StR 204/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 204/98 vom\n\n19. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n19. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Magdeburg\nvom 15. Januar 1998, soweit es sie betrifft, jeweils in den Aussprüchen über\ndie wegen Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und in den Gesamtstrafenaussprü-\n\nchen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII.Die weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren\nhiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die\nVerletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. be-\n\nanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen sind sie unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen planten die Angeklagten einen Banküberfall, bei dem zwei Schreckschußpistolen mitgeführt werden sollten, ”um Bankangestellte und eventuelle Kunden abzuschrecken”. Zur Ausführung der Tat kam es\nnicht mehr, da die Angeklagten - nachdem sie bereits ein\ngeeignetes Fluchtfahrzeug entwendet hatten - vorher fest-\n\ngenommen wurden.\n\n1. Der Schuldspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten nicht erkennen. Die Tat, deren Begehung\ndie Angeklagten verabredet hatten, erfüllt auch nach der\n- durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste\nGesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl I S. 164) erfolgten - Änderung des § 250 StGB den Verbrechenstatbestand\nder schweren räuberischen Erpressung, da nach dem gemeinsamen Tatplan bei der Ausführung Schreckschußpistolen\nmitgeführt werden sollten, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (S5 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB\nn.F.). Die Annahme des Tatrichters, zwischen den verwirklichten Straftatbeständen der Verabredung zur schweren\nräuberischen Erpressung und des Diebstahls bestehe Tatmehrheit, ist in Anbetracht der Umstände hier ebenfalls\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die wegen Verabredung zur schweren räuberischen\nErpressung verhängten Freiheitsstrafen von je drei Jahren\n\nund drei Monaten und die Gesamtstrafen können hingegen\n\nwegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB\n\na.F. nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat für beide Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die\nStrafen dem - nach SS 30 Abs. 2, Abs.1 Satz 2, 49 Abs.1\nStGB gemilderten - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB a.F. entnommen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah. Nach § 250 StGB n.F. beträgt\njedoch für die hier einschlägige Tatbestandsalternative\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. die Mindeststrafe nurmehr drei Jahre Freiheitsstrafe. Diese Bestimmung ist gegenüber $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. das mildere Gesetz\nim Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach\n§ 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen\n\nist.\n\nZwar sieht § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ebenfalls\neine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, wenn\nder Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Diese Voraussetzungen sind\nhier jedoch nicht gegeben. Aus dem klaren Wortlaut der\nVorschrift (”oder ein anderes gefährliches Werkzeug”) ergibt sich, daß es sich bei der ”Waffe” und bei dem\n\"gefährlichen Werkzeug” um objektiv gefährliche Gegenstände handeln muß. Der Gesetzgeber hat - wie die Gesetzesmaterialien zeigen - den in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\nn.F. verwendeten Begriff des \"gefährlichen Werkzeugs” bewußt dem § 223 a StGB a.F. (nunmehr: § 224 Abs. 1 Nr. 2\nStGB n.F.) entnommen, so daß zu seiner Auslegung auf die\nhierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden\n\nkann (Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064, Bericht des\n\nRechtsausschusses zu dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes\nzur Reform des Strafrechts [6. StrRG], S. 18). Hieraus\nfolgt, daß es sich bei der ”Waffe” wie auch bei dem\n\"anderen gefährlichen Werkzeug” im Sinne des § 250 Abs. 2\nNr. 1 StGB n.F. jeweils um Gegenstände handeln muß, die\nnach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\nKörperverletzungen zuzufügen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl.\n§ 223 a Rdn. 2 m.w.N.). Dies ist indessen bei einer\nSchreckschußpistole nicht der Fall, soweit deren Benutzung im Einzelfall sich darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen. Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem ”\"Auffangtatbestand” des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nb StGB n.F. (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064\na.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F.\ndie für die Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen und die gebildeten Gesamtstrafen milder ausgefallen wären. Die der Strafzumessung\nzugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben\n(vgl. BGHR StGB $S 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Das gilt\n\nauch für die wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafen.\n\nDie Aufhebung ist nicht gemäß $S 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten Mirko H. zu erstrecken, da das\n\nLandgericht bei diesem einen minder schweren Fall nach\n\n§ 250 Abs. 2 StGB a.F. bejaht hat; insofern ist das neue\nRecht nicht milder (8 250 Abs. 3 StGB n.F.).\n\nMeyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein\nist wegen Urlaubs an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nMeyer-Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-19/4-str-204-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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