{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-14_4_StR_211_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"4 StR 211/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 211/98 vom\n\n14. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n17. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch\ndahin abgeändert, daß dem Angeklagten vor\nAblauf von drei Monaten keine neue Fahrer-\n\nlaubnis erteilt werden darf.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens und\nden dem Angeklagten insoweit entstandenen\nnotwendigen Auslagen tragen der Angeklagte\ndrei Viertel, die Staatskasse ein Viertel;\ndie Revisionsgebühr wird um ein Viertel er-\n\nmäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Es hat ihm\nferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen\ndarf. Mit seiner zulässigerweise auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere den\nEntzug der Fahrerlaubnis und die angeordnete Dauer der\n\nSperrfrist nach SS 69, 69a StGB.\n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Strafausspruch und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zutreffend ausgeführt hat, was\ndurch die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom\n6. Mai 1998 nicht entkräftet wird, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von\nKraftfahrzeugen aus dem Tatgeschehen, auch wenn diesem kein\n\nRegelbeispiel des $S 69 Abs. 2 StGB zugrundeliegt.\n\n2. Die Dauer der angeordneten Sperre für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat stimmt\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. April 1998 zu und setzt entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO dem Antrag des Generalbundesanwalts vom\n23. April 1998 folgend die Mindestsperrfrist von drei Monaten gemäß S§ 69a Abs. 4 Satz 2 StGB fest. Daß diese Sperre\nmit Rechtskraft dieses Beschlusses gemäß S 69a Abs. 5\nSatz 2 StGB durch die Anrechnung des vorläufigen Entzugs\nder Fahrerlaubnis bereits abgelaufen sein wird, steht der\nAnordnung der Sperre nicht entgegen (vgl. Lackner StGB\n22. Aufl. $S 69a Rdn. 6).\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/4-str-211-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/4-str-211-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.956233+00:00"}}