{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-14_4_StR_185_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"4 StR 185/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 185/98 vom\n\n14. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Mai 1998 beschlossen:\n\n1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der\nBeschluß des Landgerichts Essen vom 21. November 1997 in der Fassung des Beschlusses\nvom 27. November 1997 aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten auch untersagt worden ist,\nmit Kindern unter vierzehn Jahren in der\n\nÖffentlichkeit zusammenzuarbeiten.\n\n2. Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen, jedoch wird die\nGebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine Revision hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nIn dem Beschluß gemäß $S 268a StPO hat das Landgericht\nden Angeklagten, der seinen Lebensunterhalt nach den Ur-\n\nteilsfeststellungen im wesentlichen mit den Einnahmen aus\n\nAuftritten als \"Kinderclown\" bestreitet, u.a. angewiesen,\n\"mit Kindern unter vierzehn Jahren nicht zusammenzuarbeiten\nund sie nicht in seine Wohnung zu lassen\". Diese Weisung\nhat das Landgericht auf die Beschwerde des Angeklagten, der\nim übrigen nicht abgeholfen worden ist, durch Beschluß vom\n27. November 1997 geändert und Ziffer IV des Bewährungsbe-\n\nschlusses wie folgt neu gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte darf mit Kindern unter vierzehn\nJahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder nicht\nzusammenarbeiten und sie nicht in seine Wohnung\nlassen\".\n\nDie Beschwerde, mit der der Angeklagte die Aufhebung\ndes Beschlusses insgesamt erstrebt, hat - im Rahmen der\neingeschränkten Überprüfbarkeit nach § 305 a Abs. 1 Satz 2\n\nStPO - teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDer angefochtene Beschluß, der mit der Abhilfeentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 306 Rdn. 8), hat\nkeinen Bestand, soweit dem Angeklagten für die Dauer der\nauf fünf Jahre festgesetzten Bewährungszeit in Ziffer IV\neine Zusammenarbeit mit Kindern auch in der Öffentlichkeit\nuntersagt worden ist, da diese Weisung unter den hier gege-\n\nbenen Umständen gesetzwidrig ist.\n\nEine Weisung widerspricht dem materiellen Recht und\nist damit gesetzwidrig im Sinne des S 305 a Abs. 1 Satz 2\nStPO, wenn das Gericht unzumutbare Anforderungen an den Angeklagten stellt und damit das ihm eingeräumte Ermessen\nüberschreitet oder mißbraucht; dies ist insbesondere dann\n\nder Fall, wenn die Weisung entgegen § 56 c Abs. 1 Satz 2\n\nStGB einen unverhältnismäßig einschneidenden Eingriff in\ndie Lebensführung des Verurteilten enthält (vgl. OLG Köln\nStV 1998, 176, 177; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\ns 305 a Rdn. 1). Zwar sieht § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB Beschränkungen des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe vor, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten. Zumutbar sind die Eingriffe in die Lebensführung des\nAngeklagten durch die zum Umgang mit Kindern erteilten Weisungen aber nur, soweit dem Angeklagten untersagt worden\nist, ”Kinder unter vierzehn Jahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder ... in seine Wohnung (zu) lassen”, in der er\nnach den Feststellungen das Tatopfer, das dort übernachtet\nhatte, sexuell mißbrauchte. Die Anweisung, mit Kindern unter vierzehn Jahren auch nicht in der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten, überschreitet dagegen die durch die Generalklausel des § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen,\ninnerhalb derer sich das tatrichterliche Ermessen bei der\nAuswahl und Ausgestaltung einer solchen Weisung zu halten\nhat (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 56 c\nRdn.5), da sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensfüh-\n\nrung des Angeklagten stellt:\n\nDer Angeklagte ist bei seinen Auftritten als \"Kinderclown\" auf die Mitwirkung von Kindern, insbesondere aus dem\nKreis der Zuschauer, angewiesen. Unter Einhaltung der Weisung könnte er seine Berufstätigkeit daher nicht mehr ausüben. Ein solch einschneidender, zumindest in der Übergangszeit auch mit erheblichen Einkommensverlusten verbundener Eingriff in die Lebensführung steht aber zu dem präventiven Zweck der Weisung, den Angeklagten vor der Bege-\n\nhung weiterer Straftaten zu bewahren, außer Verhältnis.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/4-str-185-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-14/4-str-185-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.937618+00:00"}}