{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-12_4_StR_163_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-12","aktenzeichen":"4 StR 163/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 163/98 vom\n\n12. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1998 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs.\n2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Tot-\n\nschlags beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n19. Dezember 1997\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte des\nversuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr” zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln gemäß\n\n§§ 69,69 a StGB verhängt.\n\nDer Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht genügen, den Schuldspruch wegen\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nzu tragen. Die Feststellungen belegen nämlich nicht hinreichend, daß der Angeklagte sein Kraftfahrzeug bei den mehrfachen, gegen die beiden Tatopfer gerichteten \"Rammfahrten\"\nim öffentlichen Verkehrsraum geführt und damit - wie es die\nVorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt - die\nSicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Vielmehr\nbegründen die Lichtbilder, auf die in den Urteilsgründen\nwegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit Bezug genommen wird (UA 11), insoweit erhebliche Zweifel. Denn sie\nzeigen einen von der Öffentlichen Straße nicht einsehbaren,\nnur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbaren unbefestigten Hinterhof, in welchem\nzur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Angeklagten noch weitere\ndrei Kraftfahrzeuge standen. Diese örtlichen Gegebenheiten\nbelegen nicht, daß der Hof jedermann oder aber zumindest\neiner allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stand (vgl. Tröndle StGB 48.\nAufl. § 315 b Rdn. 2 und Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16). Der Umstand, daß\ndas Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu\n\nParkzwecken benutzt wurde, genügt hierfür nicht. Für die\n\nFeststellung des Landgerichts, daß das Hofgrundstück auch\nvon den Anwohnern der anliegenden Nachbarhäuser und deren\nGäste als Parkplatz genutzt wurde, bieten die Urteilsgründe\n- insbesondere im Hinblick auf die bezuggenommenen Lichtbilder - keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Inso-\n\nweit wäre weitere Aufklärung erforderlich.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus\nder Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, wobei der Senat den Schuldspruch zur Klarstellung\n(vgl. UA 31) dahingehend ergänzt hat, daß der Angeklagte\n\ndes versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen schuldig ist ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 26). Die Änderung des\n\nSchuldspruchs nötigt auch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen\nSicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr auf für den Angeklagten günstigere Rechts-\n\nfolgen erkannt hätte.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird als\n\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nMaatz Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-12/4-str-163-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-12/4-str-163-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.816955+00:00"}}