{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-07_4_StR_88_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"4 StR 88/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 88/98 vom\n\n7. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. Mai 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stendal vom\n22. November 1996, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Stendal\n\n- Jugendschöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"eines\nschweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und Sachbeschädigung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils; einer Entscheidung über die Verfahrensbe-\n\nschwerden bedarf es deshalb nicht.\n\n1. Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen, der\nSenat kann in der Sache entscheiden. Weder das nicht fehlerfreie Rubrum (vgl. BGH NStZ 1989, 584) noch die Verwechslung mit früheren Mitangeklagten bei der Darstellung\n\nder persönlichen Verhältnisse führen zur Unwirksamkeit der\n\nUrteilszustellung. Das gleiche gilt für die zweimalige\n\n- dazu inhaltlich unterschiedliche - Aufnahme des den Angeklagten betreffenden Urteilstenors. Ein ordnungsgemäßer Berichtigungsbeschluß des Landgerichts ist allerdings, wie\nder Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, nicht ergangen.\nIndessen liegt insoweit, als einmal - bei ansonsten identischem Wortlaut - eine Freiheitsstrafe von \"neun Monaten\"\ngenannt wird, ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Der\nauthentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein\naus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift\n(BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10; Kroschel/Meyer-Goßner, Die\nUrteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 15 £.). Aus dem dort\nprotokollierten, in Anwesenheit des Angeklagten und seiner\nVerteidigerin verkündeten Urteilstenor folgt, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (mit Be-\n\nwährung) verurteilt worden ist.\n\n2. Das Urteil ist bereits deswegen aufzuheben, weil es\nim Hinblick auf den Angeklagten Beweisgründe und Beweiswürdigung vermissen läßt. Dies ist auf Sachrüge zu beachten\n(vgl. BGH GA 1965, 208 £.; StV 1984, 64; Kroschel/Meyer-Goßner aaO S. 119 £.; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24.\nAufl. § 337 Rdn. 145, 149).\n\nDas angefochtene Urteil enthält zwar in der - überflüssigen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl.\n§ 267 Rdn. 12) - Aufzählung der verwendeten Beweismittel\nden Hinweis auf die \"Einlassungen der Angeklagten, soweit\nihnen gefolgt werden konnte\". Indessen wird die Einlassung\ndes Angeklagten nicht mitgeteilt, so daß das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Überzeugung des\nTatrichters auf tragfähigen Erwägungen beruht (vgl. OLG\nDüsseldorf NStZ 1985, 323; OLG Köln VRS 87, 205 £.). Auf\n\ndie Wiedergabe der Einlassung und deren Würdigung anhand\nder erhobenen Beweise konnte hier nicht wegen einfacher\nSach- und Beweislage verzichtet werden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 198). Vielmehr mußte das Landgericht seine\nÜberzeugung von Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an dem komplexen Gesamtgeschehen begründen. Dem\nsteht nicht entgegen, daß die Strafkammer dem Angeklagten\nim Rahmen der Strafzumessung zugute hält, \"daß er zumindest\nteilweise geständig war.\" Der Inhalt dieses Teilgeständnisses wird nämlich rechtsfehlerhaft nicht mitgeteilt (vgql.\nBCGHR StPO S§ 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1). Das Urteil\ngibt auch keine den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen\nwieder; soweit Einlassungen von zwei der drei früheren Mitangeklagten dargelegt werden, verhalten sich diese eben-\n\nfalls nicht zur Beteiligung des Angeklagten.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf £fol-\n\ngendes hin:\n\na) Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird eingehender darzulegen sein, ob die Handlungen des Angeklagten und\nseiner Begleiter geeignet waren, die öffentliche Sicherheit\nzu gefährden (vgl. BGH NStZ 1993, 538; von Bubnoff in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 125 Rdn. 44; Tröndle StGB\n48. Aufl. § 125 Rdn. 4).\n\nb) Im rechtlichen Ausgangspunkt bedenkenfrei ist die\nAnnahme des Landgerichts, außerhalb der in § 125 a Satz 2\nStGB genannten Regelbeispiele komme ein besonders schwerer\n\nFall des Landfriedensbruchs in Frage, wenn der Täter - wie\n\nnach den bisherigen Feststellungen hier der Angeklagte -\nRädelsführer der Menschenmenge ist. Die Strafverschärfung\nsetzt indessen die Prüfung voraus, ob der Ausnahmestrafrahmen unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und aller besonderen Umstände geboten erscheint (von Bubnoff aaO $S 125 a Rdn. 1, 10; Tröndle aaO § 125 a Rdn. 7; vgl. zu § 243 StGB BGHSt 29, 319, 322). Im\nRahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung wird hier auch zu\nbeachten sein, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen in Kenntnis der eigenhändigen Verwirklichung des\nRegelbeispiels in $S 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB durch seine\nMittäter gehandelt hat (vgl. Tröndle aaO $S 125 a Rdn. 8).\nDas Vorliegen der Strafzumessungsregel des § 125 a StGB ist\nnicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287,\n289; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25).\n\n4. Der Senat hat von der Möglichkeit nach 8§ 354 Abs.\nStPO Gebrauch gemacht, da die Zuständigkeit des Jugend-\n\nschöffengerichts zur Erledigung der Strafsache ausreicht.\n\nMeyer-Goßner RiBGH Maatz ist wegen Kuckein\nUrlaubs gehindert,\nseine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nMeyer -Goßner\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-07/4-str-88-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-07/4-str-88-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.798085+00:00"}}