{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1998-05-05_4_StR_151_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"4 StR 151/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 151/98 vom\n\n5. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Mai 1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n31. Oktober 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 41 Fällen, davon in 15\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Schutzbefohlenen sowie des sexuellen\nMißbrauchs eines Schutzbefohlenen in weiteren\n\n90 Fällen schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen\nMißbrauchs eines Schutzbefohlenen in 131 Fällen, davon in\n41 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision\n\nrügt er die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zu der aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Schuldspruchänderung. Im übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nWegen der Anfang April 1991 und in den Monaten August\nbis Dezember 1991 vorgenommenen insgesamt 26 sexuellen\nÜbergriffe des Angeklagten auf seinen am 31. März 1978 geborenen Stiefsohn Jörg B. hat das Landgericht ihn jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen\n(s 174 Abs. 1 Nr.1 StGB) schuldig gesprochen. Die für die\nVergehen nach § 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf\nJahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war indessen in diesen Fällen - davon ist zugunsten des Angeklagten auch hinsichtlich\nsämtlicher im Dezember 1991 begangener sexueller Übergriffe\nauszugehen - bereits abgelaufen, bevor durch die Anordnung\nder polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 5. Dezember\n1996 die Verjährung unterbrochen wurde (8 78 c Abs. 1\nNr. 1, Abs. 2 StGB). Die Verjährung hat auch nicht geruht.\nDer durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni\n1994 eingefügte S$S 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt nicht für\nStraftaten nach § 174 StGB (BGH, Beschluß vom 9. Dezember\n1997 - 1 StR 703/97). Daher muß insoweit die Verurteilung\nwegen des jeweils tateinheitlich verübten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen aufgrund der eingetretenen\n\nVerfolgungsverjährung entfallen.\n\nDie betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist\nauszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit allein\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in den betroffe-\n\nnen Fällen die Einzelstrafen oder die verhängte Gesamt-\n\nstrafe milder ausgefallen wären, zumal auch verjährte Ta-\n\nten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend\n\nberücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVorleben 11 und 19).\n\nMaatz Tolksdorf Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/4-str-151-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-05/4-str-151-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.519291+00:00"}}